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Urteil KG Berlin: Facebooks Datenschutzeinwilligung nicht ausreichend

Urteil KG Berlin: Facebooks Datenschutzeinwilligung nicht ausreichend

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat einen weiteren Erfolg gegen Facebook erzielt. Auch das Kammergericht Berlin hält die Datenschutzeinwilligung für ungenügend. Die umfassende Datenweitergabe bleibt in der streitgegenständlichen Form damit untersagt.

Langwieriger Rechtsstreit

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 06.11.2017 per Pressemitteilung bekannt gab, hatte auch die durch Facebook eingelegte Berufung vor dem Kammergericht (KG) keinen Erfolg. Das KG folgte in seinem Urteil Az. 5 U 155/14 der Ansicht des vzbv. Damit findet ein langer Rechtsstreit sein (vorläufiges) Ende.

Die Ausgangslage

Der verhandelte Fall bezieht sich auf die Facebook-Webseite aus dem Jahre 2012. Facebook bot und bietet auf seiner Plattform unter dem Reiter „App-Zentrum“ u.a. kostenlose Spiele dritter Anbieter an. Diese Spiele können direkt im Browser gestartet werden und erfreuen sich innerhalb der Facebook-Gemeinde großer Beliebtheit. Der eingeloggte Nutzer kann durch einen Klick auf den Button „Sofort spielen“ ein ausgewähltes Spiel starten. Unter dem Button erscheinen Hinweise wie z.B.:

„Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben, erhält diese Anwendung:

  • Deine allgemeinen Informationen (?)
  • Deine E-Mail-Adresse
  • Über dich
  • Deine Statusmeldungen

Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“

oder

„Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Im August 2012 mahnte der vzbv Facebook erfolglos ab. Nach Ansicht der Verbraucherschützer seien die Hinweise zu knapp formuliert und nicht geeignet die Nutzer hinreichend zu informieren. Angaben, was mit den Daten geschehe, würden nicht gegeben, entsprechende Einwilligungen nicht eingeholt. Bei dem zweitgenannten Beispiel handelte es sich zudem um eine Klausel, die den Nutzer unangemessen benachteilige und damit nach § 307 BGB unwirksam sei. Facebook sah dies naturgemäß anders, was schlussendlich zur Klage vor dem Landgericht (LG) Berlin führte.

Kammergericht bestätigt Urteil des Landgerichts

Das LG folgte in seinem Urteil damals der Ansicht des vzbv, wonach die bereitgestellten Informationen in keinem Fall geeignet waren, die Nutzer ausreichend zu informieren oder eine freiwillige Einwilligung in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen. Ein Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht sei gegeben. Das KG als Berufungsgericht sah (fast) keinen Grund zu einer Beanstandung und schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

Problematisch weil Facebook Ireland Limited?

Interessant war auch die zu klärende Frage, ob deutsches Datenschutzrecht überhaupt anwendbar sei. Schließlich habe Facebook seinen Sitz in Dublin/ Irland. Das KG stellte heraus, dass sich das Angebot an deutsche Nutzer richte und auch, dass die für das Anzeigengeschäft zuständige Schwestergesellschaft in Hamburg ansässig ist. Somit war deutsches Datenschutzrecht in Anlehnung an die vergangene EuGH Rechtsprechung anwendbar. Das KG stützte sich in seiner Begründung insbesondere auf die Fälle Weltimmo Az. C-230/14 , Amazon EU Sàrl Az. C‑191/15 und Google Spain SE Az. C‑131/12.

Begrüßenswerte Klarstellung

Das Urteil unterstreicht die Haltung deutscher und europäischer Gerichte, was die ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten anbelangt. Unternehmen die wie Facebook Anwendungen Dritter in ihre Seite einbeziehen, sollten stets darauf achten, ausreichende Einwilligungen ihrer Nutzer einzuholen. Andernfalls könnten Abmahnungen und Klagen die Folge sein. Zu beachten ist allerdings noch, dass das KG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Facebook den Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz tragen wird. Ohnehin hat der Kampf der Verbraucherschützer gegen Facebook eine lange Tradition.

An diesem Beispiel zeigt sich exemplarisch der bekannte Grundsatz: Wenn ein Service „kostenlos“ ist, ist der Nutzer das Produkt. Meist bezahlt er dann mit seinen Daten.

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