Erst kürzlich kam aus Niedersachsen ein deutlicher Hinweis des Landesbeauftragten für den Datenschutz, dass das sich permanent verdichtende und in allen Lebenslagen präsente Videoüberwachungsnetz eines der aus Datenschutzsicht bestimmenden Themen ist. Wir berichteten.
Der Inhalt im Überblick
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte durch Videoüberwachung
Im Fokus der Berichterstattungen stand vor allem die Videoüberwachung einer großen Fastfood-Kette, die gleich 94 Kameras in nur 4 Filialen installiert hatte. Diese Form der Überwachung wurde vom Landesbeauftragten für rechtswidrig befunden, weil sie Kunden während ihres Restaurantbesuchs in einem Bereich erfasst, der typischerweise zum längeren Verweilen, Entspannen und Kommunizieren einlädt. Hier sah der Landesbeauftragte eine zu große Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Gastes.
Wie die Aachener Zeitung berichtet, ist jetzt auch in Aachen ein großer Versicherungskonzern in Sachen Videoüberwachung ins datenschutzrechtliche Gefecht geraten. Allerdings nicht wegen einer Überwachung seiner Räumlichkeiten, sondern, weil die Kamerasysteme des Konzerns den öffentlichen Straßenraum mit unzähligen Passanten erfassten. Tangiert war hier ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der passierenden Bürger.
Was war geschehen?
Einem der betroffenen Bürger waren die umfangreichen Kamerainstallationen – teils schwenkbar und mit hochauflösenden Zoomobjektiven ausgestattet – aufgefallen. Er beschwerte sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (LDI) in Düsseldorf. Die Düsseldorfer Aufsichtsbehörde reagierte umgehend und ließ den Versicherungskonzern einige der Kameras demontieren. Insgesamt 8 Monate dauerte der Abstimmungsprozess, nachdem der LDI jede einzelne Kameraeinstellung hatte überprüfen lassen.
Die Rechtslage
Die rechtliche Situation ist hier sehr deutlich: Die Befugnis zu einer Überwachung korrespondiert gemäß § 6b BDSG grundsätzlich mit dem Hausrecht des Überwachenden und endet damit an den Gebäudefassaden oder jedenfalls spätestens an der Grundstücksgrenze.
Außerdem sieht das Gesetz hier nach der Vorschrift des § 6b Abs. 2 BDSG vor, dass auf den Umstand der Videoüberwachung deutlich hingewiesen werden muss. Dieses Erfordernis wird vom LDI wie folgt konkretisiert:
„Die Schilder müssen ausreichend groß sein, an deutlich sichtbarer Stelle angebracht und die verantwortliche Stelle erkennen lassen.“
Ausblick
Auch dieser Vorfall zeigt, dass das Thema „gesetzeskonforme Videoüberwachung“ stark an Bedeutung zunimmt. Der in dieser Angelegenheit aktiv gewordene Bürger jedenfalls will in Aachen noch mehr Überwachungssysteme ausgemacht haben, deren Sichterfassung nicht an der Grundstücksgrenze halt machen. Weitere Beschwerden beim LDI hat er bereits angekündigt.