Im Sozialen Netzwerk Xing dreht sich alles um geschäftliche Kontakte. Nutzer und Unternehmen haben die Möglichkeit Profile anzulegen, um Leistungen und Qualifikationen zu präsentieren. Xing bietet die Möglichkeit aktiv qualifizierte Mitarbeiter zu suchen, Stellenausschreibungen zu veröffentlichen, sich in Diskussionsgruppen auszutauschen und Veranstaltungen zu organisieren. Wie alle Social Media Plattformen birgt auch Xing rechtliche Stolperfallen. Wir möchten Sie beim rechtskonformen Einsatz von Xing unterstützen.
Der Inhalt im Überblick
Kann ein Mitarbeiter verpflichtet werden, ein Xing-Profil anzulegen?
Eine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung bei Xing gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat allerdings ein Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Doch dieses Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass die Rechte der betroffenen Mitarbeiter mit denen des Arbeitgebers abzuwägen sind. Bei einer Verpflichtung zur Anmeldung wird das Recht zur informationellen Selbstbestimmung des Mitarbeiters beeinträchtigt, dies wird regelmäßig zur Unwirksamkeit der Weisung führen. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Für Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich z.B. Marketing in Sozialen Medien umfasst, ist eine Pflicht zur Profilanlegung durchaus vertretbar.
Wem gehören die Kontakte?
Kontakte können für Unternehmen sehr wertvoll sein. Was passiert mit den Kontakten, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt? Um eine Nutzung der Kontaktdaten im Rahmen einer anderen Tätigkeit zu verhindern, empfehlen wir die geschäftliche Nutzung von Xing-Profilen schriftlich zu regeln. Bei fehlenden Regelungen wird es schwer für den Arbeitgeber, die weitere Nutzung der Kontaktdaten durch den ehemaligen Mitarbeiter zu verhindern.
Ist das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt?
Gerne wird Xing genutzt, um direkten Kontakt mit Fachkräften aufzunehmen. Streng genommen ist eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Nachricht nur nach einer Einwilligung des potentiellen Kandidaten erlaubt. Eine Einwilligung liegt z.B. vor, wenn es in der Profilbeschreibung unter der Rubrik „Ich Suche“ neue Herausforderungen oder neue Arbeitsstelle erwähnt werden beziehungsweise sich die Jobsuche aus den Karriereeinstellungen ergibt. Allein das Anlegen eines Profils bei Xing ist jedoch keine Einwilligung.
Ist ein Background-Check von Bewerbern bei Xing erlaubt?
Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse wecken das Interesse an einem Bewerber. Gerne werden vor einem persönlichen Gespräch noch Informationen im Internet über den Kandidaten gesucht. Handelt es sich bei diesen Daten nicht um allgemein zugängliche Daten, so bedarf eine solche Recherche der Einwilligung des Bewerbers. Ohne Einwilligung ist aber die Recherche bei Xing erlaubt, da es sich hierbei um ein Berufsnetzwerk handelt.
Gibt es eine Impressumspflicht bei Xing?
Immer wieder gibt es Wellen der Abmahnung. Ein Ziel sind Profilinhaber, die kein Impressum bei Xing führen. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, bleiben Sie gelassen. Bisher wurde nicht abschließend gerichtlich entschieden, dass es eine Impressumspflicht bei Xing gibt. Das OLG Stuttgart hat zuletzt gute Argumente gegen eine solche Pflicht genannt: ein Profil bei Xing sei kein Telemedium. Ein Urteil erging in der vor dem OLG Stuttgart verhandelten Sache leider nicht mehr, weil die beklagte Partei die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche bereits im Laufe des gerichtlichen Verfahrens anerkannt hatte. Wer kein Risiko eingehen möchte, findet am Ende seiner Profildetails bei Xing einen Link „Impressum bearbeiten“. Welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen, finden Sie hier.
Xing bietet Social Plugins an, um das schnelle und einfache Posten von Webseiteninhalten zu ermöglich. Bei der Einbindung des Share Button sollten die datenschutzrechtlichen Risiken beachtet werden. Beim Aufbau einer Webseite mit dem Share Button wird automatisch eine Verbindung zum Xing Server aufgebaut. Xing garantiert in den Datenschutzhinweisen, dass die hierbei anfallenden IP-Adressen nicht gespeichert werden. Wem diese Garantie nicht ausreicht, dem empfehlen wir Sharrif. Auf den Einsatz des Share Button ist zudem in der Datenschutzerklärung der Webseite hinzuweisen.
Eine entsprechende Formulierung stellt Xing zur Verfügung:
Wir möchten Sie gerne hier über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die Funktion des XING Share-Buttons informieren.
Auf dieser Internetseite wird der „XING Share-Button“ eingesetzt. Beim Aufruf dieser Internetseite wird über Ihren Browser kurzfristig eine Verbindung zu Servern der XING AG („XING“) aufgebaut, mit denen die „XING Share-Button“-Funktionen (insbesondere die Berechnung/Anzeige des Zählerwerts) erbracht werden. XING speichert keine personenbezogenen Daten von Ihnen über den Aufruf dieser Internetseite. XING speichert insbesondere keine IP-Adressen. Es findet auch keine Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens über die Verwendung von Cookies im Zusammenhang mit dem „XING Share-Button“ statt. Die jeweils aktuellen Datenschutzinformationen zum „XING Share-Button“ und ergänzende Informationen können Sie auf dieser Internetseite abrufen:
https://www.xing.com/app/share?op=data_protection
Leider ist der Kommentar bezüglich der Impressumpflicht auf der Seite http://www.xing.com veraltet, weil das Amtsgericht Stuttgart zunächst eine solche Pflicht angenommen hat, was jetzt aber das Oberlandesgericht Stuttgart wieder verworfen hat.
Der Artikel wurde aktualisiert. Vielen Dank für Ihren Hinweis.