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Augmented Reality am Arbeitsplatz

Augmented Reality am Arbeitsplatz

Die Optimierung vom Arbeitsplatz wird in großen Schritten vorangetrieben. Viele Unternehmen testen derzeit Augmented-Reality-Brillen, um die Arbeitstätigkeit zu optimieren und Fehler und Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern. In diesem Artikel geht es um das Schaffen eines Problembewusstseins und die datenschutzrechtlichen Aspekte einer AR-Brille am Arbeitsplatz.

AR und VR

Was ist der Unterschied zwischen Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR)? Bei der Virtual Reality befindet sich der Nutzer in einer virtuellen Welt – die Realität wird dabei vollkommen ausgeblendet. Anders ist das bei Augmented Reality, bei der die Wahrnehmung der „echten“ Welt durch zusätzliche Informationen ergänzt und angereichert wird. 

Wo und wie kann die Brille eingesetzt werden?

Wir gehen mal davon aus, dass Augmented-Reality-Brillen grundsätzlich zulässig sind und § 90 TKG keine Rolle spielt – diese Diskussion heben wir uns für ein anderes Mal auf. AR-Brillen punkten gerade wegen ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeit. Um nur einige Beispiele zu nennen:

  • Denkbar ist der Einsatz von AR-Brillen für Gabelstapelfahrer, wobei die Brille anzeigt welche Palette wohin soll.
  • Möglich ist der Einsatz auch als Erklärung neuer Geräte, etwa als Bedienungsanleitung oder für das Einblenden zusätzlicher Informationen, bspw. bei Inhaltsstoffen bei der Speisenauswahl der Kantine.
  • Ähnliches gilt, wenn die Brille Warnungen bei falschen oder gefährlichen Arbeitsschritten ausspricht.
  • Auch kann die Brille eingesetzt werden, um Fahrern Routen-Vorschläge zu unterbreiten. Solche Informationen werden zum Teil bereits auf Windschutzscheiben vorgeschlagen.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Wie bei anderen elektronischen Geräten, weist auch die AR-Brille trotz ihrer Neuartigkeit bereits altbekannte datenschutzrechtliche Probleme auf.

Für ihre unterstützenden Informationen kann und muss die Brille den Standort des Nutzers erfassen können (GPS). Neben dem Standort kann in manchen Fällen auch ein Zugriff auf den Kalender notwendig sein, um die nächsten Aufgaben der betroffenen Person berücksichtigen zu können. Da die Hilfestellungen der Brille auf den Aufgabenbereich des Nutzers gezielt zugeordnet werden muss, ist außerdem eine anonyme Verwendung der Brille kaum möglich. Dies hat zur Folge, dass jede Information und jeder Arbeitsschritt einer Person fest zugeordnet werden kann. Insgesamt kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Brille bzw. das dahinterstehende System Bewegungsprofile erstellt.

Probleme insbesondere bei Videofunktion

Neben den eigenen Daten, könnten durch Brillen mit Videofunktion auch Daten Dritter erfasst werden. Verfügt die Brille über diese Funktion, nimmt sie fortlaufend Videos auf. Sind darüber hinaus auch Screenshots oder Sequenzen mit der Brille möglich, sind diese ebenfalls als Aufnahmen anzusehen.

Die Video-Problematik gilt auch, wenn durch den Einsatz der Brille Arbeitsplätze überwacht werden können. Was bei der Videoüberwachung nicht möglich ist, dürfte auf die Augmented-Reality-Brille übertragbar sein. Ein Arbeitskollege darf dann keine Videoaufnahmen machen, wenn er durch und während seiner Arbeit Einblicke auf den Arbeitsbereich eines anderen Kollegen hat.

Arbeitet ein Mitarbeiter mit AR-Brille ferner außerhalb des Unternehmens, handelt es sich um Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich, was ebenfalls entsprechend der Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen nicht zulässig ist.

Interessant ist auch die Frage, ob und wie das von der Videoüberwachung erforderliche Piktogramm auch bei AR-Brillen gefordert wird.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Einsatz der AR-Brillen bedarf einer Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Diese entspricht weitestgehend der Vorabkontrolle aus § 4d Abs. 5 BDSG und bedeutet im Ergebnis, dass eine Interessenabwägung stattzufinden hat. Darin sind die durch den Einsatz von AR-Brillen verfolgten Zwecke (Leistungssteigerung, Arbeitserleichterung, Fehlervermeidung, Verhinderung Arbeitsunfälle etc.) und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

Betriebsrat

Ferner ist zu beachten, dass die Einführung von AR-Brillen mitbestimmungspflichtig sind. Einschlägig können je nach Art und Umfang der Nutzung sowie der Bereich im Unternehmen folgende sein:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften

Andere Probleme

Ferner tauchen in zweierlei Hinsicht Probleme im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Daten auf:

  • Zum einen die Frage auf welche Datenquellen die Brille Zugriff haben muss, um sinnvolle und hilfreiche Tipps geben zu können.
  • Zum anderen die Frage, wer auf die Daten der Brille (Videoaufnahmen, Screenshots etc.) Zugriff hat.

Im Fall von Google Glass hatte sich Google damals den Zugriff und die Speicherung aller aufgenommenen Daten vorbehalten. Ein weiteres Problem ist die Manipulierbarkeit der Brille. Auch Risiken für die Gesundheit des Nutzers sind nicht ausgeschlossen. Möglich ist, dass das Tragen der Brille wohl zu – wenn auch nur – kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, wie Schwindelgefühle. Führen diese Auswirkungen zu Unfällen am Arbeitsplatz, muss dies ebenfalls gesondert berücksichtigt werden.

Einsatz und Entwicklungen abzuwarten

Wie bereits anfangs erwähnt, können zu diesem Zeitpunkt noch keine konkreten Handlungsvorschläge formuliert werden. Aufgrund der Vielseitigkeit können auch für altbekannte Probleme neuartige Lösungen gefunden werden. Wir werden den weiteren Einsatz von Augmented Reality in Unternehmen im Auge behalten.

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