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EU-Datenschutz-Grundverordnung: Neues zur Videoüberwachung?

EU-Datenschutz-Grundverordnung: Neues zur Videoüberwachung?

Dieser Artikel soll klären, ob und wenn welche Änderungen die ab Frühsommer 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung hat.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Wir haben die Grundsätze zur Zulässigkeit von Videoüberwachung bereits umfangreich dargestellt. Hier nochmals kurz die wesentlichen Eckpunkte:

Derzeit richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach ist eine Videoüberwachung nur zu bestimmten – in § 6b BDSG aufgelisteten – Zwecken zulässig. Zudem muss auf die Überwachung mit Videokameras hingewiesen und die verantwortliche Stelle benannt werden. Weiter ist es so, dass zwischen dem reinen Monitoring / Beobachten und dem Speichern von Aufnahmen unterschieden wird. Letzteres bedarf einer besonderen Rechtfertigung und es müssen verbindliche Löschungsfristen für die Aufnahmen festgelegt werden. Zudem darf nur eine bestimmte Personengruppe Zugriff auf die Überwachungsbilder haben. Auch dies ist verbindlich festzulegen.

Alle diese Voraussetzungen werden derzeit in Rahmen einer stets erforderlichen „Vorabkontrolle“ geprüft. Die Vorabkontrolle wird entweder durch die Aufsichtsbehörden oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Dies hat sich in der Praxis als wirksames Mittel gegen eine Ausuferung von Videoüberwachungen bewährt, da häufig noch durch Änderung des Kamerawinkelns oder Verpixelungsmöglichkeiten ein besserer Schutz vor Eingriffen in Persönlichkeitsrechte erreicht werden kann.

Welche Regelungen zur Videoüberwachung enthält die EU-DSGVO?

Im Gegensatz zum BDSG enthält die EU-Datenschutz-Grundverordnung keine konkrete Regelung zur Zulässigkeit von Videoüberwachung. Erwähnung findet diese lediglich in Artikel 35 EU-DSGVO. Dieser regelt die Notwendigkeit einer sog. „Datenschutz-Folgenabschätzung“. Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist wohl einer Vorabkontrolle gleichzustellen und soll in Konstellationen, in denen die Datenverarbeitung ein erhöhtes Eingriffspotential aufweist, den Schutz erhöhen.

Künftig geringere rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit?

Es besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass künftig geringere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Videoüberwachung gestellt werden. Jedenfalls lassen dies die „sparsamen“ Regelungen in der EU-DSGVO vermuten.

Während bislang stets eine Vorabkontrolle durchzuführen ist, kann dem Wortlaut der EU-Datenschutz-Grundverordnung entnommen werden, dass die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung nicht generell bei jeder Videoüberwachung erforderlich sein wird, sondern nur dann, wenn eine „systematische“ und „umfangreiche“ Überwachung stattfindet.

Unterscheidet die EU-DSGVO zwischen verschiedenen Arten der Videoüberwachung?

Was genau unter den Voraussetzungen „systematisch“ und  „weiträumig“ zu verstehen ist, geht aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung nicht hervor. Jedenfalls lassen die Begriffe einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. Da mittlerweile praktisch jede Überwachung unter Einsatz automatisierter Verfahren vorgenommen wird, kann es aus Sicht des eingesetzten Verfahrens wohl keine „unsystematische“ Überwachung geben. Wegen der Verwendung dieses konkreten Begriffs, geht der europäische Gesetzgeber offensichtlich gleichwohl davon aus, dass nicht jede automatisierte Überwachung „systematisch“ ist. Was hierunter jedoch genau zu verstehen ist, bleibt offen. Gleiches gilt für den Begriff „weiträumig“. Soll hier z.B. von der Größe der überwachten Fläche ausgegangen werden? Und falls ja: Wie groß muss diese Fläche sein?

Auch der Umkehrschluss ist interessant: Da die EU-DSGVO nur unter den vorbezeichneten Voraussetzungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung für erforderlich hält, geht der europäische Gesetzgeber offenbar davon aus, dass nicht jede Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellt. Dieser Wertung kann entnommen werden, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung bestimmte Formen der Videoüberwachung für nicht besonders risikobehaftet erachtet und diese Formen künftig leichter möglich sein werden.

Verdeckte oder offene Beobachtung – Hinweis auf Videoüberwachung?

Eine Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Als besonders intensiv wird der Eingriff erachtet, wenn eine diese verdeckt; also ohne Wissen des Betroffenen stattfinden könnte. Falls eine verdeckte und damit heimliche Überwachung möglich wäre, könnte sich faktisch niemand mehr sicher sein, ob er nicht gerade überwacht wird. Aus diesem Grund ist nach der derzeitigen Rechtslage die verdeckte Videoüberwachung von öffentlichen Räumen untersagt und § 6b Abs. 2 BDSG verlangt, dass über die Überwachung informiert und auf einem Hinweisschild auch die verantwortliche Stelle genannt wird.

In der EU-DSGVO fehlt eine derartige eindeutige Regelung. Es ist daher nach unserer Auffassung nicht ausgeschlossen, dass das Verbot der verdeckten Überwachung von öffentlichen Räumen daher – jedenfalls in gewissen Konstellationen – entfällt und eine verdeckte Überwachung auch öffentlicher Räume mit der Anwendbarkeit der EU-Datenschutz-Grundverordnung daher möglich wird.

Regelungen zur Videoüberwachung von Mitarbeitern?

Die Frage nach der Zulässigkeit von Videoüberwachung von Mitarbeitern / Arbeitnehmern ist eine der in der Praxis wichtigsten Fragen. Derzeit ist die Rechtslage zusammengefasst so:

  • Am Arbeitsplatz ist – unter den Voraussetzungen des § 6b BDSG – eine offene Videoüberwachung möglich.
  • In engen Ausnahmefällen ist auch eine verdeckte Videoüberwachung gestattet. Allerdings nur, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vorliegen, weniger einschneidende Mittel müssen ausgeschöpft sind, die Videoüberwachung als einziges Mittel verbleibt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
  • Sozialräume dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden.

Aufgrund der hohen Praxisrelevanz wäre zu wünschen gewesen, dass die EU-DSGVO konkreten Regelungen zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung von Mitarbeitern aufweist. In einer Entwurfsversion zu EU-DSGVO waren solche konkreten Regelungen noch vorgesehen. Dort sollte in Artikel 82 EU-DSGVO ausdrücklich das Verbot zur Überwachung von Sozialräumen geregelt werden. Zudem war ein generelles Verbot einer verdeckten Videoüberwachung vorgesehen. In der nun verabschiedeten Fassung der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind allerdings leider Regelungen zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung von Arbeitnehmern nicht zu finden.

Das Fehlen von konkreten Regelungen ist deshalb so bedauerlich, weil die Frage nach einer solchen Zulässigkeit für den Bereich des Arbeitnehmerdatenschutz in der Praxis eine hohe Relevanz hat. Da im Spannungsfeld „Videoüberwachung von Mitarbeitern“ sich anerkennenswerte Interessen von Arbeitgebern und Mitarbeitern oft nahezu gleichrangig gegenüberstehen, wäre es hilfreich gewesen, hier klare gesetzliche Vorgaben zu schaffen.

Welchen Einfluss haben die Aufsichtsbehörden?

Eine abschließende Bewertung der Frage zu den künftigen datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Vielmehr wird man die Umsetzung in der Praxis abwarten müssen.

Eine erhebliche Rolle für deren Handhabung wird voraussichtlich den datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zufallen. Gemäß Artikel 35 Abs. 4 EU-DSGVO ist es Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörden eine Liste mit Datenverarbeitungsprozessen zu erstellen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterworfen werden müssen. Denkbar ist, dass hier die Begriffe „systematisch“ und „weiträumig“ in einer Form ausgelegt werden, die faktisch dann doch – wieder – dazu führen, dass faktisch jede Videoüberwachung einer besonderen Kontrolle unterliegt. Zwar ist es so, dass im Grundsatz die Aufsichtsbehörden nicht ermächtigt sind, Vorgaben zu definieren, die strengere Maßstäbe als die EU-DSGVO beinhalten. Da aber – wie dargestellt – die Voraussetzungen einen erheblichen Interpretationsspielraum bieten, verstößt eine enge Auslegung der Begriffe nicht per se gegen diesen Grundsatz.

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  • Die Kennzeichnung von Überwachung ist doch allein schon deshalb notwendig, weil sonst die Abschreckung nicht gegeben ist, was von Befürwortern immer als Argument angeführt ist. Wenn man nicht weiß, dass da eine Kamera ist, wird nicht abgeschreckt, ergo ist ein Grund für die Überwachung hinfällig.

  • Also bekommt jetzt jeder (Dieb) eine Datenerklärung? Was mit seine Daten passiert, Videomaterial wie lange die Daten gespeichert werden. Und warum dieses passiert?!!!

  • Könnte gut sein. Zumindest hat die neue DSGVO doch einen kleinen Clou. Geht es um Unterschriftenfälschung und Betrug (illegale Rufnummerportierung)…..und man weis, wer es ist, so wird dieser erstmal angehört und gefragt, ob er zustimmt, dass seine Daten (Formular Rufnummernportierung / illegal) freigeschaltet werden.
    Willigt dieser nicht ein, bekommt man von der Bundesdatenschutzbeauftragen den geschwärzten Zettel (Bearbeitungskosten 220.- Euro) mit geschwärzter Unterschrift und kann somit keine Strafanzeige stellen. Kein Beweis für einen Betrug…

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