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Auskunftserteilung durch ein Self-Service-Tools?

Auskunftserteilung durch ein Self-Service-Tools?

Die Beauskunftung nach Art. 15 DSGVO kann eine mühsame Aufgabe sein, insbesondere wenn keine Prozesse vorhanden sind. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen die Beauskunftung über Self-Service-Tools automatisieren wollen. Ob eine solche Form der Beauskunftung zulässig ist, hatte das OLG Frankfurt zu klären. Der Beitrag stellt sein Urteil vor.

Wen und warum störte die Nutzung eines Self-Service-Tools?

Die Beklagte betreibt die Social-Media-Plattform „X“ (früher Twitter). Der Kläger hat dort ein Konto. Der Kläger beantragte über seinen Anwalt Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben, in dem sie den Kläger allgemein über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei „X“ informierte und im Übrigen auf einen Link zum „Self-Service-Tool“ der Beklagten verwies. Dort könne der Kläger eine Kopie seiner Daten anfordern Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter, das er durch den Verweis auf das Tool als nicht erfüllt ansah. Insoweit meinte er, dass er mit der Nutzung eines solches Tool einverstanden sein müsse.

Kann die Auskunft über ein Self-Service-Tool erfüllt werden?

Das OLG Frankfurt bejaht das. Insofern führt es zum wie folgt lautenden Erwägungsgrund 63 DSGVO aus:

„Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. (…) Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“

Der Erwägungsgrund 63 DSGVO besage somit nirgends, dass für die Erfüllung von Betroffenenrechten über ein Self-Service-Tool die Einwilligung des Betroffenen nötig sei. Soweit dem Betroffenen in angemessener Art und Weise Zugang zu einer Kopie seiner Daten über eine solche Anwendung gewährt werde, fehle es somit nicht an der Erfüllungstauglichkeit. Weil der Kläger ein Konto auf „X“ habe, habe der Kläger auch die nötigen technologischen Mittel zur Nutzung des Self-Service-Tools. Er sei insoweit kein analoger Eremit, der keinen Zugang zu dieser digitalen Dienstleistung hätte.

Is self-service always good service?

Das OLG zeigt, dass Self-Service-Tools für Firmen aus Sicht des Prozessmanagements eine sinnvolle Anwendung zur Erfüllung von Betroffenenrechten sein können. Es wundert daher, dass solche Tools bisher vergleichsweise geringe Verbreitung gefunden zu haben scheinen. Insoweit gibt die Entscheidung Futter zum Nachdenken, ob sich die Anschaffung eines solchen Tools nach Art individuellen und Umfang der Betroffenenanfragen nicht rechnen könnte.

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  • Diese Tools sind grundsätzlich schon praktisch, jetzt kommt das ABER, sie sind auch ziemlich teuer. Die Kosten richten sich meist nach der Anzahl der User und der eingebundenen Systeme (zumindest die Tools die ich kenne) und da können die jährlichen Kosten schnell in den 6-stelligen Bereich gehen. Und bei nur ein paar Anfragen im Jahr rechnet sich sowas einfach nicht. Wenn ich mein Geld mit pbDaten verdiene und bei wenigen Systemen und es Anfragen im hohen 5 stelligen Bereich pro Jahr gibt, mag sich so ein System sicherlich rechnen.

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