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Datenschutz-Grundverordnung – Was lange währt wird endlich gut?

Datenschutz-Grundverordnung – Was lange währt wird endlich gut?

Das zähe Ringen um die Datenschutz-Grundverordnung nähert sich seinem Ende. Die seit dem Jahr 2012 währenden Verhandlungen sollen noch in diesem Jahr beendet werden. Die finale Version der Verordnung wird mit Spannung erwartet.

Ende des Trilogs

Der im Juni dieses Jahres begonnene Trilog, in dem EU-Kommission, Parlament und Rat die finale Fassung der Datenschutz-Grundverordnung verhandelten, soll nun zum Abschluss kommen. Die letzte Verhandlungsrunde soll am 15. Dezember 2015 stattfinden. Ob das bisherige Datenschutzniveau in Deutschland aufrecht erhalten bleibt, wird im Wesentlichen von dem finalen Wortlaut des Dokuments abhängen.

Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatten mehrfach betont, dass einige datenschutzrechtlichen Prinzipien besondere Aufmerksamkeit erfordern
Hierzu gehörten beispielsweise das Prinzip der Zweckbindung und der Datensparsamkeit. Das Computermagazin Golem hat diese Punkte aufgegriffen:

Datensparsamkeit

Das Prinzip der Datensparsamkeit sieht vor, personenbezogene Daten nur insoweit zu erheben, als diese zur Durchführung eines legitimen Zwecks auch tatsächliche erforderlich sind. Alexander Dobrindt von der CSU sprach sich erst kürzlich dafür aus, das Prinzip der Datensparsamkeit ganz zu kippen:

„Der bisher gültige Grundsatz, dass Datensparsamkeit das Übermaß der Dinge ist, der hat sich überholt, der muss weg. Datenreichtum muss der Maßstab sein, nach dem wir unsere Politik ausrichten.“

Der Ministerrat forderte lediglich, dass die Verhältnismäßigkeit der Datenspeicherung gewährleistet sein müsse. Hier zeichnet sich mittlerweile eine entsprechende Einigung ab, wonach nur Daten verarbeitet werden sollen, die für den angestrebten Zweck erforderlich sind.

Zweckbindung

Auch das Prinzip der Zweckbindung soll aufrechterhalten werden. Datenverarbeitungen, die mit dem ursprünglichen Zweck nicht vereinbar sind, sollen nicht stattfinden. Die Datenschutz-Grundverordnung soll Datenverarbeiter  durch Vorgaben dabei unterstützen zu entscheiden, ob eine spätere Zweckänderung mit dem Orginalzweck vereinbar ist.

Wie genau das Schutzniveau letztendlich ausgeprägt ist, hängt von der endgültigen Fassung der Datenschutz-Grundverordnung ab. Wir werden Sie in jedem Fall auf dem Laufenden halten.

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  • „Der bisher gültige Grundsatz, dass Datensparsamkeit das Übermaß der Dinge ist, der hat sich überholt, der muss weg. Datenreichtum muss der Maßstab sein, nach dem wir unsere Politik ausrichten.“

    Ach, was überholt ist, entscheidet „Gott“ Dobrindt und wir alle müssen unser Leben danach ausrichten?
    Und haften Herr Dobrindt und alle anderen „Datenreichtum“-Apologeten dann auch mit ihrem Privatvermögen, wenn mal wieder ein Hack passiert ist? Haften diese Datenausbeuter persönlich dafür, wenn durch Datenklau, Datenhandel und Datenmissbrauch mein Leben ruiniert wird?

    Oder wird die Ausbeutung des „Datenreichtums“ genauso „erfolgreich“ und „fair“ laufen wie die Ausbeutung der Arbeiter und der Natur in den vergangenen Jahrhunderten?

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