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Datenschutz im familiengerichtlichen Verfahren

Datenschutz im familiengerichtlichen Verfahren

Im familiengerichtlichen Verfahren wirken verschiedene Beteiligte zusammen. Um ein wirksames Zusammenspiel zu gewährleisten ist die Weitergabe von Informationen erforderlich. Allerdings handelt es sich bei den relevanten Informationen in der Regel um Sozialdaten und heikle Daten aus dem persönlichen Bereich der Familien. Um einen datenschutzkonformen Umgang mit diesen Daten sicherzustellen, existieren für jeden Beteiligten des Verfahrens spezifische spezialgesetzliche Regelungen.

Familiengericht

Das Familiengericht ist als Institution dem Kindeswohl verpflichtet. Die Weitergabe von Informationen an alle Verfahrensbeteiligte leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens ab.

Akteneinsichtsrecht der Beteiligten

Alle Beteiligte haben ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG. Dieses Recht kann nur bei entgegenstehenden schwerwiegenden Interessen Beteiligter oder Dritter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Weitergabe an nicht formell am Verfahren Beteiligte

Das Gericht kann seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn es zur Entscheidungsfindung Gutachten von Sachverständigen oder Informationen des Jugendamts hinzuziehen kann. Das Jugendamt und Sachverständige sind aber nicht gemäß § 7 FamFG formell Verfahrensbeteiligte.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob diesen „Dritten“ Informationen weitergegeben werden können. Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann das Gericht Informationen an Dritte weitergeben, falls diese ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben und schutzwürdige Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen.

An Sachverständige und das Jugendamt darf das Gericht auch die Weitergabe der Informationen veranlassen, wenn die Daten für deren Tätigkeit (Erstellung von Gutachten etc.) erforderlich sind. Dem Jugendamt kommt zusätzlich nach § 50 SGB VIII eine Mitwirkungsaufgabe am Verfahren zu, die es auch nur bei Versorgung mit notwenigen Informationen nachkommen kann.

Jugendamt

Bei der Informationsweitergabe durch das Jugendamt sind die §§ 64,65 SGB VIII zu beachten. Darin wird zwischen Daten, die dem Mitarbeiter zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe „anvertraut“  wurden und „sonstigen“ Sozialdaten unterschieden.

Anvertraute Daten

Diese besonders anvertrauten Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 65 SGB VIII weitergegeben werden. Dies ist der Fall, falls die Einwilligung des Betroffenen vorliegt, zur Herausgabe an das Familiengericht zur Erfüllung des Schutzauftrags i.S.d. § 8a Abs. 3 SGB VIII, zum Schutze des Kindeswohls, oder wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Kindes besteht.

Sonstige Daten

Die „sonstigen Daten“ dürfen weitergegeben werden, falls sie zur Erfüllung der eigenen Aufgaben des Jugendamts, oder zur Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich sind.

Allerdings darf durch die Weitergabe dieser Informationen nach §§ 64 Abs. 2 SGB VIII der Erfolg der zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt werden.

Weitergabe an am Verfahren Beteiligte

Für besonders anvertraute Daten gilt auch gegenüber dem Familiengericht, dass diese ohne Einwilligung der Betroffenen nur im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung herausgegeben werden dürfen. Sonstige Daten können im Rahmen der Mitwirkungsaufgabe grundsätzlich weitergegeben werden.

Sachverständige

Auch Sachverständige benötigen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen der durch das Gericht festgelegten Fragestellung eine Befugnis Informationen zu ermitteln.

Allerdings sollten sie dazu vor einer möglichen Befragung darüber aufklären, dass die durch die Befragung gewonnenen Informationen zur Erstellung des Gutachtens verwendet werden und anschließend an das Gericht weitergegeben werden.

Wenn es sich um Sachverständige der in § 203 StGB genannten Berufsgruppen handelt, unterliegen diese auch der Schweigepflicht.

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  • Die Aussage „Das Jugendamt und Sachverständige sind aber nicht gemäß § 7 FamFG formell Verfahrensbeteiligte.“ ist so nicht ganz richtig. Der Gesetzgeber hat das FamFG in § 162 novelliert und sieht nun in den Fällen des § 1666 und 1666a BGB ein Mußbeteiligung vor. Eine Kollegin aus dem Jugendamt hat mich als behördlichen Datenschutzbeauftragten kürzlich darauf aufmerksam gemacht.

    • Grundsätzlich ist das Jugendamt nach §7 FamFG nicht formell verfahrensbeteiligt. Allein für das Verfahren nach §§1166, 1666a BGB ist das Jugendamt, wie Sie richtig sagen, nach §162 Abs.2 FamFG im Falle der Kindeswohlgefährdung zu beteiligen.

  • Die Verfasserin hat wohl übersehen, dass der Zweck der Mitwirkung in § 17 (3) SGB VIII geregelt ist. Mehr Zweck bleibt damit auch für die Datenerhebung und die Aufgabe des Jugendamtes nicht. Fällt der Zweck weg, sind die zweckgebundenen Daten aus den Beratungsgesprächen über das Leistungsangebot gem. 17 (3) SGB VIII zu löschen und nicht zweckfremd (§64 (1) SGB VIII) in Gerichtsverfahren einzubringen oder zu verbreiten. §203 StGB ist hier einschlägig. Auch der § 162 (3) FamFG ist keine Befugnisnorm, um Daten (Gutachten, Parteischreiben) vom Gericht an das Jugendamt weiterzugeben. Was genau eine Befugnisnorm ist kann man ja auch vorher nachlesen.

    • Vielen Dank für Ihren freundlichen Kommentar. Bitte beachten Sie, dass dieser Blog nicht das geeignete Forum für eingehende juristische Diskussionen sein kann. Ihre zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nehmen wir trotzdem gern zur Kenntnis.

  • Bedenklich ist m.E. die Verwendung des Begriffs „formell Beteiligte“. Bei Unkenntnis oder Missachtung des FamFG §7 führt es dazu, dass sich eine „Andere Art der Beteilung“ abseits des Gesetzes durch Kooperationen etabliert und durch die Rechtpflege geduldet wird. Es wäre wünschenswert, den Begriff „formell“ zu streichen. Auch bei der Beteiligung durch Antrag oder Gesetz (bei widerstreitenden Eltern) ist der Zweck der Auswertung der gewonnenen Daten und Informationen die Optimierung des Unterstützung- und Hilfeangebots an die Eltern (SGB VIII §1) und keinesfalls das Herbeiführen einer Entscheidung. Auf diese Schranke sollte die Rechtpflege unbedingt bestehen, weil das Jugendamt keine Tatsachen ermitteln kann sondern allenfalls das Gesagte von Dritten, Vierten und der Eltern in das Verfahren einbringt, also Hörensagen. Ein kleiner Beitrag zu dem gelungen Artikel.

  • Okay wie sieht das mit meinem Datenschutz aus. Familiengericht 2021 beantragt Gutachten, Gutachterin bekommt vom Gericht ein altes Gutachten von 2014 aus einer anderen Stadt anderes Gericht. Wie soll die aktuelle Gutachterin neu begutachten wenn sie dann alles aus dem 1. Gutachten kopiert und einfügt um ihre Begründung zu machen. Darf eine Gutachterin ohne meine Einwilligung (Mutter als Beteiligte) sich das alte Gutachten aus 2014 nehmen und damit ihr eigenes Gutachten schreiben ?

    • Art. 5 Abs. 1lit. d, bedeutet die Daten müssen aktuell sein. Ohne Einwilligung darf die Gutachterin das nicht tun. Eine bloße Einwilligung genügt auch nicht, daran sind Informationspflichten gebunden.

  • Ist es zulässig, dass ein (psychatirisches) Gutachten vom Gericht an die Gegenseite weitergegeben wird? Wäre nicht ein Resultat aus diesem Gutachten ausreichend?
    Es geht doch die Gegenseite der genaue Inhalt des Gutachtens, bei dem auch vertrauliche Aussagen getroffen werden könnten, im Detail nichts an.

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