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Demonstrationsrecht in der Berliner Praxis

Demonstrationsrecht in der Berliner Praxis

Wer in Berlin eine politische Demonstrationen anmeldet, wird von der Polizei  3 Jahre lang in einer zentralen Veranstaltungsdatenbank gespeichert. Dies ergab eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Hierauf weisen netzpolitik.org und heise.de in aktuellen Beiträgen hin.

Versammlungsfreiheit….

Die Versammlungsfreiheit ist, Achtung Staatskundeunterricht, Grundpfeiler einer Demokratie. Welche Wirkung Demonstrationen – also richtige Menschen auf der Straße, nicht Online-Petitionen gegen Lanz oder Franz – auf bestehende Machtstrukturen haben können, durfte man zuletzt in der Ukraine beobachten.

In Deutschland ist die Versammlungsfreiheit in Art. 8 Grundgesetz geregelt. Danach haben alle Menschen in Deutschland das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

…und seine Einschränkung

Dieses Recht kann für Versammlungen unter freiem Himmel gesetzlich beschränkt werden kann; etwa durch  §14 Versammlungsgesetz. Derjenige, der die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel zu veranstalten, muss dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung anmelden und mitteilen, wer für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

So weit nachvollziehbar, auch wenn zu betonen ist, dass Anmeldung nicht bedeutet, dass man eine  Genehmigung braucht! Denn, so das BVerfG im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983:

Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. […]

Berlinische Auslegung des Versammlungsrechts

In Berlin geht man aber weiter: Laut „Errichtungsanordnung“ vom 02.07.2004 sammelt man in der Hauptstadt bei der “Gemeinsame Leitstelle Bund-Berlin” seit 2004 bei der Polizei Informationen über Anmelder und Teilnehmern von politischen Demonstrationen. Hier werden anlassunabhängig personenbezogene Daten der “Einzelanmelder von Veranstaltungen und Versammlungen” und von “Personen des öffentlichen Lebens (national/international), die an angemeldeten Veranstaltungen öffentlich sichtbar teilnehmen” 3 Jahre lang gespeichert.

Hier erfolgt die zentrale  Erfassung, Bearbeitung und Auswertung polizeilicher Maßnahmen “aus besonderen Anlässen” sowie zu “polizeilich relevanten” Tagen und Ereignissen. Mit diesen Daten soll

  • die “Planung von Einsatzkräften”,
  • die “Erfassung von Abschlussmeldungen”,
  • die “Erstellung von Führungsdokumenten, Übersichten, Lagebildern und Statistiken”
  • und eine “Gefährdungsbewertung zukünftiger Veranstaltungen” erfolgen.

Rechtsgrundlage

Interessant ist dabei die Rechtsgrundlage, also die Frage: Warum ist das denn überhaupt nötig?

Statt den Eingriff in ein solch fundamentales Grundrecht nachvollziehbar zu begründen, begnügt man sich in Berlin mit dem mit dem Auffangtatbestand „Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, den man so ähnlich auch aus Russland kennt und der im Zweifel immer passt bzw. man verweist hier in Gänze auf den 2. Abschnitt des Berliner Polizei Gesetzes (ASOG), der allgemein die Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei regelt, ohne konkret zu benennen, was eigentlich Grundlage dafür sein soll, dass man diese Daten anlassunabhängig 3 Jahre lang aufbewahrt.

Zugriff nahezu unbeschränkt

Nicht nur die Rechtsgrundlage ist zweifelhaft. Auch die Zugriffsberechtigung ist vollkommen unklar und nahezu unbegrenzt.

Wie netzpolitik.org herausstellt, sind gemäß Aufstellung der Berliner IT-Verfahren 2.000 Personen der Berliner Polizei und der zuständigen Senatsverwaltung auf die Datei zugriffsberechtigt, ohne dass sich hierzu ein besondere Erforderlichkeit aufdrängen würde und obwohl Grundrechtseingriffe immer verhältnismäßig sein müssen, d.h. auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt sein müssen!

Fazit

Der Senat in Berlin scheint seinem Volk zu misstrauen. Neben dem umstrittenen anlassunabhängigen Filmen von Demonstrationen (wir berichteten), das gerade vom Berliner Verfassungsgericht geprüft wird, speichert man nun also auch die Daten der Teilnehmer und Anmelder von politischen Demonstrationen.

Die Lösung: Der Senat möge sich ein neues Volk wählen.

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