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Verfassungswidriges Versammlungsgesetz erlaubt Filmen von Demos in Berlin

Verfassungswidriges Versammlungsgesetz erlaubt Filmen von Demos in Berlin

Wenn es nach Innenausschuss von Berlin geht, sollen künftig von Demonstrationen Übersichtsaufnahmen gemacht werden, ohne dass es hierfür einen Anlass gibt. Dabei ist es schon jetzt klar, dass diese Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.

Das neue Versammlungsgesetz in Berlin

Bisher gab es für Bundesland Berlin kein eigenes Versammlungsgesetz. Noch in diesem Frühling sollte dies sich ändern. Auf Drängen von SPD und CDU soll noch vor dem 1. Mai das neue Versammlungsgesetz in Kraft treten.

Übersichtsaufnahmen von Versammlungen

In dem berlinischen Versammlungsgesetz soll geregelt werden:

Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen weder aufgezeichnet noch zur Identifikation der Demonstrationsteilnehmer genutzt werden. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen in Kenntnis zu setzen.

Wo ist das Problem?

Das Gesetz ist verfassungswidrig. Laut Rechtsprechung dürften Polizisten eine Versammlung nur dann filmen, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das gilt auch schon dann, wenn die Übersichtsaufnahmen nicht gespeichert werden.

Anderenfalls ist der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Bürger nicht gerechtfertigt. Denn ein Versammlungsteilnehmer könnte sich wegen der polizeilichen Beobachtung abgeschreckt fühlen, mit der Folge, dass er von der Versammlung fernbleibt. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Eine von der Rechtsprechung vorgegebene Einschränkung, wonach Demonstrationen nicht ohne Anlass gefilmt werden dürfen, enthält das Gesetz aber nicht.

Fazit

Egal wie sparsam die Polizei von der Ermächtigung Gebrauch machen und wie offen sie die Aufnahmen gestalten möchte, das Gesetz ist so verfassungswidrig.

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  • Aus der verlinkten Entscheidung:
    „3. Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes stellen keine Rechtsgrundlage für das Anfertigen von Übersichtsaufnamen zur Lenkung und Leitung während einer Versammlung dar, sofern nicht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Das Anfertigen von Übersichtsaufnahmen während einer Versammlung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.“

    Könnte es sein, dass mit dem Versammlungsgesetz gerade diese gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll…? Von einer grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit steht da gar nichts.

  • @ Harry Bo

    Das sieht tatsächlich so aus, als ob durch die neue Regelung eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Diese Regelung entspricht aber nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn wie auch aus dem Urteil zu entnehmen ist, sollen die Übersichtsaufnahmen nur dann zulässig sein, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. In der neuen Regelung steht aber kein Wort darüber, wann eine Übersichtsaufnahme zulässig ist, sondern wird lediglich gesagt, dass die Aufnahmen offen anzufertigen sind. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Übersichtsaufnahmen immer zulässig sind, egal ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.

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