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Der Werbewiderspruch gegen Direktwerbung in der Praxis

Der Werbewiderspruch gegen Direktwerbung in der Praxis

Direktwerbung kann grundsätzlich auch auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden. Dies kann man u.a. dem Erwägungsgrund 47 Satz 7 entnehmen. Dagegen kann sich die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO mit einem Widerspruch wenden. Wie dieser in der Praxis umgesetzt werden kann, wollen wir in diesem Artikel besprechen.

UWG bei Direktwerbung beachten

Bevor wir richtig in das Thema des Widerspruchs nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO einsteigen, sei darauf hingewiesen, dass neben den Voraussetzungen der DSGVO, nach der Direktwerbung grundsätzlich auf das berechtigte Interesse gestützt werden kann, auch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten sind. Danach wird im Fernabsatz für die werbliche Nutzung von z.B. E-Mail-Adressen und Telefonnummern regelmäßig eine Einwilligung erforderlich sein. Mehr dazu finden Sie unter anderem in unseren Beiträgen E-Mail-Werbung künftig auch ohne Einwilligung möglich? und Ist die telefonische Kaltakquise im B2B nach DSGVO verboten?.

Voraussetzungen des Widerspruchsrechts

Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogenen Daten zum Zwecke von Direktwerbung einzulegen.

Daher ist Voraussetzung für einen Widerspruch gegen Direktwerbung lediglich dessen Einlegen beim Verantwortlichen. Hier liegt auch der Unterschied zu Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, welcher darüber hinaus fordert, dass die Person Gründe vortragen muss, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Hier ist deutlich die Wertung des europäischen Gesetzgebers zu erkennen, dass bei Direktwerbung allein der Widerspruch der betroffenen Person genügt, um bei einer Interessenabwägung dem Interesse eines Unternehmens an der Direktwerbung zu überwiegen.

Aber was macht der Verantwortliche, wenn ihm ein solcher Werbewiderspruch zugeht?

Zunächst sollte festgestellt werden, ob es sich bei dem Begehren der betroffenen Person überhaupt um einen Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO handelt. Zum Beispiel könnte es sich dabei um einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO handeln, der wie oben beschrieben zu begründen wäre. Oder das Begehren könnte in einem generellen Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO liegen. Auch dieses bedarf neben der reinen Geltendmachung der zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f). Einzige Ausnahme stellt Art. 17 Abs. 1 lit. c) 2. HS dar, da dieser sich auf den Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO bezieht.

Viele Unternehmen stellen sich nun die Frage, ob eine weitere Speicherung der Kontaktdaten in einer so genannten Blacklist (auch Werbesperrdatei) zulässig ist, auch wenn der Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO mit einem Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit c) DSGVO verbunden wird. Häufig können die Unternehmen nur so sicherstellen, dass die betroffene Person auch zukünftig keine Werbung mehr von ihnen erhält.

Zum einen kann eine solche Blacklist — wie auch im DSK Papier zur Direktwerbung ausgeführt wird — aufgrund von Art. 21 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zur Berücksichtigung der Werbewidersprüche von betroffenen Personen zulässig sein, da es sich um die notwendige Sicherstellung der Beachtung des geltend gemachten Rechtsanspruches handelt.

Wie lange darf man nun mit der Umsetzung und einer Antwort warten?

In Art. 21 Abs. 3 DSGVO heißt es:

„Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.“

Der Widerspruch ist also unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) umzusetzen. Auch sollte der Betroffene schnellstmöglich über die getroffenen Maßnahmen informiert werden. So können auch unnötige Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde vermieden werden.

Soweit konkrete Werbeaktionen bereits laufen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese in Bezug auf die konkrete Beschwerde des Betroffenen noch gestoppt werden können. Sollte dies nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand umzusetzen sein, ist es vertretbar den Widerspruch erst danach vollständig umzusetzen und den Betroffenen darüber zu informieren, das und wann er noch mit Werbung des Unternehmens an ihn zu rechnen habe sowie darüber, dass dieser Umstand nicht mehr gestoppt werden konnte.

Für eine solche Einzelfallbewertung steht Ihnen sicher Ihr Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.

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