Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 03.11.2022 zu einer Einwilligungsklausel in Newsletter und Werbemaßnahmen die Anforderungen an die Darstellung von Einwilligungserklärungen weiter abgesteckt. Die Entscheidung bringt etwas mehr Profil in die Frage, welche Anforderungen an eine rechtlich verbindliche Einwilligung in Werbemaßnahmen gestellt werden. Zentrale Vorschrift in diesem Kontext ist Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Der Inhalt im Überblick
Anbieter will eine Einwilligung für alles
Im Urteil (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.2022 – Az.: I-4 U 201/21) ging es über einen Unterlassungsanspruch gegen einen Online-Händler, der sich unter folgender Klausel Einwilligungen zu Werbezwecken einholte:
„Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (… E-Mail-Adresse …) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der Beklagten gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.“
Bei erteilter „Einwilligung“ erhielten die Kunden des Beklagten Händlers zum einen typische Werbemails, wie Newsletter aber auch personalisierte Werbung, angepasst an die bereits vom Kunden getätigten Einkäufe.
Das beklagte Unternehmen sendete dem Kläger diese Werbemails zu. Der Kläger widerrief seine Einwilligung. Im Rahmen der Entscheidung nahm das OLG, trotz des erfolgten Widerrufs, Stellung zu Einwilligung in diesem Fall. Genauer zu der Frage, inwiefern hier eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn auf intransparente Wiese eine Einwilligung für mehrere Werbeangebote eingeholt werden soll.
Mehr Transparenz bei der Einwilligungserklärung gefordert
Die „Musik“ spielt in solchen Streitigkeiten zumeist im Wettbewerbsrecht. Und zwar sind nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG solche geschäftlichen Handlungen unzulässig, welche, im Sinne des § 7 UWG, eine unzumutbare Belästigung darstellen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellen Werbemaßnahmen in Form von E-Mails eine Belästigung dar, wenn sie erfolgen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Gemäß §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG droht bei solchen unzumutbaren Belästigungen die Gefahr, von dem Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Die Anforderungen an die hier geforderte Einwilligung bringt uns wiederum ins Datenschutzrecht. Und zwar in Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Hiernach ist eine Einwilligung:
„jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“
Im Kontext des Urteils war vor allem die Eindeutigkeit der Einwilligung problematisch. Das Gericht bemängelt:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erklärung ist dagegen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits – und davon abgegrenzt – auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“ bezieht. Für ein derartiges Verständnis wäre es vielmehr Voraussetzung, dass die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte.“
Innerhalb der Einwilligungserklärung muss somit deutlich erkennbar sein, für welche konkreten Kategorien von Werbemaßnahmen die Einwilligung gilt. Anderenfalls gilt eine Einwilligung als nicht erteilt und somit die Zusendung von Werbung, weil eine unzumutbare Belästigung, als rechtswidrig. Hier benötigt es eine transparentere Darstellung der bezweckten Werbemaßnahmen.
Das OLG weist hierzu darauf hin:
„Den von der Beklagten vorformulierten Text versteht der Durchschnittsverbraucher ohne diese Erläuterung so, dass er damit eine Einwilligung erteilt hat, die E-Mail-Adresse für die Teilnahme an dem Kundenkartenprogramm (z.B. durch Übermittlung von Gutscheinen, Abfragen der Aktualität der hinterlegten Daten o.ä.) und auch für allgemeine Werbezwecke – nämlich sämtliche sonstige Werbemaßnahmen per E-Mail einheitlich – zu nutzen.“
Aus dem Urteil lassen sich insbesondere zwei Anforderungen an Einwilligungserklärungen ableiten:
- Welche einzelnen Werbemaßnahmen werden mit der Einwilligung abgedeckt?
- Welchen Zweck verfolgen die Werbemaßnahmen im Einzelnen?
Was bei Einwilligungen bei E-Mail-Werbung nach DSGVO und UWG noch beachtet werden muss und welche Bußgelder hier drohen, haben wir in einem gesonderten Blogbeitrag behandelt.
Sorgfalt bei der Gestaltung von Einwilligungserklärungen lohnt sich
Vor allem im Bereich des E-Commerce macht diese Entscheidung wieder deutlich, dass sind unnötige Rechtsstreitigkeiten durch klare und transparente Gestaltung von Einwilligungserklärungen vermeiden lassen.
Anbieter sollten ihre Werbemaßnahmen deutlich darstellen. Idealerweise sollte für jede einzelne Werbemaßnahme eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden. So werden auch Kunden „abgeholt“ die beispielsweise kein Interesse an personalisierten Werbeangeboten, wohl aber an allgemeinen Newslettern, haben.