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Telefonwerbung: Urteil zu den Anforderungen an die Einwilligung

Telefonwerbung: Urteil zu den Anforderungen an die Einwilligung

Die Umsetzung von Marketingmaßnahmen durch Telefonwerbung wird für den Betroffenen als Störung und nicht nur unerhebliche Belästigung seines Privatlebens angesehen. Möchte ein Unternehmen demnach Direktwerbung betreiben und hierfür Verbraucher telefonisch kontaktieren, ist zwingend an die Einholung einer vorherigen informierten und transparenten Einwilligung zu denken. Welche Konsequenzen eine für den Verbraucher überfordernde und intransparente Einwilligung haben kann, zeigt das Urteil des Landgerichts Frankfurt.

Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale

Aufgrund des Sachverhalts des Urteils könnte man zunächst meinen, dass das vom Bundesverband der Verbraucherzentrale verklagte Unternehmen bei der Ausgestaltung des Einwilligungstextes an alle Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung dachte. Das Unternehmen betreibt verschiedene Websites und bot im vorliegenden Streitfall eine Online-Gewinnspielteilnahme an. Im Zuge der Registrierung für das Gewinnspiel wurde auch eine Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme für eine hohe Anzahl von Sponsoren eingeholt. Dennoch war die Erteilung der Einwilligung keine Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Einwilligungstext lautete wie folgt:

„Die Registrierung auf dieser Seite ist unentgeltlich. Ich bin einverstanden, dass der Veranstalter, die Hauptsponsoren und Qualifikationssponsoren, mich per E-Mail, Push-Notification, postalisch und/oder telefonisch über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich kontaktieren und die Daten zu diesem Zweck auch an diese Sponsoren weitergegeben werden. Wenn Sie kein Interesse haben, bitten wir Sie, von einer Registrierung abzusehen. Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen.“

Mithilfe von Verlinkungen war es dem Gewinnspielteilnehmer sodann möglich, eine Liste der Hauptsponsoren und der Qualifizierungssponsoren aufzurufen und über einen grau hinterlegten „Abmelden-Button“ („Opt-out“) diejenigen Sponsoren auszuwählen, von welchen er keine Werbeansprache erhalten wollte.

Letztlich wurden die Gewinnspielteilnehmer gebeten an insgesamt 31 Sponsoren, davon 28 Qualifizierungssponsoren, ihre Werbeeinwilligung abzugeben.

Nach erfolgloser Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen das Unternehmen. Dieser behauptete, die Einwilligungsgestaltung stelle keine wirksame Grundlage für die werbliche Telefon- und E-Mailansprache dar und verstoße gegen das Datenschutzrecht.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die vorliegende Werbeeinwilligung in seinem Urteil für unwirksam und gab dem strafbewehrten Unterlassungsantrag des Klägers statt.

In den vorformulierten Einverständniserklärungen des Unternehmens sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Teilnehmer aufgrund des Verstoßes gegen die Regelungen des Wettbewerbsrechts zur Direktwerbung.

Unzumutbare Belästigung durch Werbeanruf

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist stets eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung, anzunehmen. Gerade diese hier notwendige Einwilligung fehlt jedoch nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer unüberschaubaren Ausgestaltung der Sponsoren-Verlinkungen.

Daher legte das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen insbesondere dar, welche Voraussetzungen und welche Ausgestaltung es von einer datenschutzkonformen Einwilligung erwartet.

Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung

Das Landgericht sieht die Einwilligungserklärung als intransparent an und verweist zur Begründung u.a. auf die Definition der „Einwilligung“ in Art. 4 Nr. 11 DSGVO:

„jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“

Doch was heißt das für unseren konkreten Fall? Die Beklagte hatte doch sowohl alle Hauptsponsoren als auch alle Qualifizierungssponsoren mithilfe einer Verlinkung für den Einwilligenden zugänglich und einsehbar gestaltet. Folglich könnte man annehmen, dass es sich für den Verbraucher eindeutig und verständlich aus dem Einwilligungstext ergibt, zu welchen Werbemaßnahmen welcher Sponsoren er seine Einwilligung abgibt. Doch die Krux liegt im Detail. Das Gericht erkannte im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Information des Verbrauchers bei Abgabe seiner Einwilligungserklärung. Hierzu führte es näher aus:

„Der Verbraucher muss wissen, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Maßgebend ist aber nicht die konkrete Vorstellung des einzelnen Verbrauchers, sondern die Sichtweise des angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“

Zusätzlich bezieht sich das Gericht auf Ausführungen eines Urteils des Oberlandesgerichts, welches betonte, dass dem Einwilligende die Möglichkeit einer realistischen Prüfung des Einwilligungshintergrundes und des Sachverhalts eingeräumt werden muss, um eine vorschnelle Einwilligung zu vermeiden.

Der Teufel steckt im Detail

Worin genau bestand nun das Problem? In der Einwilligungserklärung wurden insgesamt 31 Sponsoren mithilfe von zwei Verlinkungen (Hauptsponsoren und Qualifizierungssponsoren) vorgestellt. Hinter jeder der zwei Verlinkungen befand sich die jeweilige Liste zu den Sponsoren. Allerdings mussten diese beiden Listen separat angeklickt werden. Demnach konnten nicht alle 31 Sponsoren unter einem Link, in einer Auflistung eingesehen und durch den Verbraucher geprüft werden. Die große Anzahl an Unternehmen und den Aufwand beide Verlinkungen anklicken zu müssen, zieht das Gericht als ausschlaggebende Argumente heran. Hieraus ergebe sich die Problemsituation, dass der Verbraucher sich realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen befassen werde. Dies schließe folglich eine angemessen informierte und vor allem übersichtliche Einwilligungserklärung des Verbrauchers aus.

Balance zwischen Information und Transparenz

Wie man an diesem Urteil des Landgerichts Frankfurt unschwer erkennen kann, ist es für Unternehmen oft nicht leicht eine Balance zwischen einer ausreichend informierten Einwilligung und dennoch transparenten Information zu finden. Auf der einen Seite soll der Einwilligende genau wissen, in was er einwilligt und wem er seine Einwilligung erteilt, auf der anderen Seite dürfen auch nicht zu viele Informationen die Klarheit und Transparenz für den Verbraucher einschränken. Unternehmen sollten daher darauf achten nur eine geringe Zahl an Unternehmen innerhalb eines Einwilligungstextes zu verlinken. Des Weiteren sollte der Zugang, zu den für die Einwilligung notwendigen Informationen, so einfach wie möglich gestaltet werden.

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