Die Fotofalle und das Schäferstündchen im Walde

Fachbeitrag

Wie es um Wildfallen heutzutage bestellt ist, können wir als Datenschützer nicht beantworten. Ein anderes Thema sind jedoch „Fotofallen“. Zuletzt tappte ein österreichischer Kommunalpolitiker in eine solche Fotofalle, die sein „Schäferstündchen“ in flagranti aufzeichnete.

Fotofallen sind Wildkameras, welche eigentlich Wildbestände und das tierische Treiben im Wald dokumentieren und teilweise live der zuständigen Person übermitteln sollen. Installiert werden diese versteckt in den Bäumen. Durch Infrarottechnik sind damit auch Aufnahmen in dunkler Umgebung möglich.

Der Zweibeiner im Wald

Verirren sich nun aber Menschen in so überwachtes Waldgebiet, liegt in der Regel eine unzulässige Videoüberwachung durch die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Videoüberwachung vor, § 6b BDSG.

RECHTLICHES:

Die Installation von Videokameras in öffentlich zugänglichen Räumen richtet sich grundsätzlich nach § 6b BDSG, wonach Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie zur

  • Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke,

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das Betreten des Waldes

Der Wald ist regelmäßig ein öffentlich zugänglicher Raum. Gemäß §14 Abs. 1 BWaldG ist nämlich auch Menschen grundsätzlich das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das gilt damit auch für einen sogenannten „Privatwald“. Des Weiteren darf entsprechend Abs. 2 das Betreten nur aus wichtigem Grund eingeschränkt werden.

Interessenabwägung

Damit wird eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (u.a. Recht auf Schutz der Privat- und Intimsphäre, Recht am eigenen Bild) und dem jeweiligen Zweck der Videoüberwachung erfolgen müssen. Sofern sich der Waldbesucher auf Spazier -und Wanderpfaden bewegt, sollte er nicht mit einer Videoüberwachung rechnen müssen.

Abseits dieser Pfade in Schonungen und bei umzäunten und gesperrten Revieren kann hingegen eine „Fotofalle“ durchaus zulässig sein, in jedem Fall sind jedoch versehentlich erhobene personenbezogene Daten sofort zu löschen. In diesem Falle fehlt es dann schon an der Zweckbindung, d.h. die Kopplung der Verarbeitung und Nutzung an den originären Beobachtungszweck.

Hinweispflicht

Für den Waldbesucher muss ferner die Videoüberwachung als „Fotofalle“ erkennbar und durch bspw. Hinweisschilder mit den entsprechenden Piktogrammen auch direkt wahrnehmbar sein. Die weitere Zulässigkeit richtet sich nach den je nach Bundesland unterschiedlichen Landesdatenschutzgesetzen. Während der §20 Abs. 1 LDSG grob dem §6b BDSG und damit den oben erläuterten Voraussetzungen entspricht, verlangt der Art. 21a Abs. 1 BayDSG dass die Videobeobachtung zum Schutz näher definierter hochwertiger Rechtsgüter erforderlich ist.

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Videoüberwachung und Datenschutz

4 Kommentare zu diesem Beitrag

  1. Nach allen Erfahrungen was ich bis jetzt mit Paragraphen gemacht habe, jetzt kommt ein Rechtsstreit genau in dieser Sache in unser Haus, ist auch der § 6b BDSG.ein Gummiparagraph der ausgelegt werden kann wie man es gerade braucht. Solche Paragraphen sind gemacht um Rechtsanwälten die Taschen mit Geld voll zu stopfen, weil ohne Rechtshilfe bei so einem Auslegungsparagraphen Eigenhandeln nicht weiter hilft und jeder Fall für sich durch ein Gericht abgeklärt werden muss. Für mich hat der Paragraph keine Aussagekraft wer Recht hat.

    • Sicherlich sind einige Vorschriften des BDSG sehr kompliziert und auch offen formuliert. Grundsätzlich gibt es nun auch das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, sodass im Rahmen einer Abwägung oftmals eine Lösung des Einzelfalles gefunden werden muss, damit eben am Ende nicht einfach jegliche Datenerhebung verboten bleibt.

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