Ab dem 1. März 2012 wird es eine einzige, übergeordnete Datenschutz-Richtlinie von Google geben. Dieser müssen die Nutzer zustimmen, wenn sie weiterhin als angemeldete Nutzer die Dienste von Google in Anspruch nehmen wollen.
Zwar ist eine einheitliche Datenschutzerklärung aus Sicht des Nutzers alleine wegen der Einfachheit begrüßenswert. Jedoch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass Google gezielt eine Vielzahl von personenbezogenen Daten miteinander verknüpft und so die Möglichkeit hat, ein umfassendes Profil eines Nutzers herzustellen.
Fehlende Transparenz – mehr Fragen als Antworten
Zu Recht weist RA Solmecke darauf hin, dass es bei der Datenschutzerklärung an Transparenz fehlt. So bleibt es für mich als Nutzer unklar, wann genau welche Daten zusammengeführt werden.
So steht in der Datenschutzerklärung von Google:
„Zum Zwecke einer besseren Servicequalität werden möglicherweise die über Ihr Konto bereitgestellten Informationen mit Informationen aus anderen Google-Services oder Services von Drittanbietern kombiniert. Bei bestimmten Services geben wir Ihnen zudem die Möglichkeit, die Zusammenführung solcher Informationen zu deaktivieren.“
Zunächst stellt sich die Frage, wer die Drittanbieter sind? Des Weiteren geht aus der Datenschutzerklärung nicht hervor, wann eine Kombinierung von Daten stattfindet und wann nicht? Darüber hinaus gibt es nur bei bestimmten Services die Möglichkeit, eine Zusammenführung zu deaktivieren. Welche Services aber damit gemeint sind, sagt die Datenschutzerklärung nicht.
Kleiner Trost – Google Dashboard
Erfreulich bei dem Ganzen bleibt aber, dass der Google-Nutzer immerhin die Möglichkeit hat, über das Google Dashboard seine von Google gespeicherten Daten einzusehen und zu verwalten. Ebenso besteht die Möglichkeit, die personalisierte Werbung deaktivieren.