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GPS-Überwachung von Fahrzeugen: Telematik-Lösungen im Flottenmanagement häufig verzichtbar

GPS-Überwachung von Fahrzeugen: Telematik-Lösungen im Flottenmanagement häufig verzichtbar

Schon mehrfach haben wir uns im Rahmen dieses Blogs mit dem Thema der Beschäftigtenüberwachung durch den Einsatz von GPS-Systemen befasst. Von den datenschutzrechtlichen Risiken, die der Einsatz einer solchen Technik als Bestandteil einer modernen Telematik-Lösung mit sich bringt, sind nach wie vor hauptsächlich Mitarbeiter der hart umkämpften Logistikbranche betroffen.

Überwachung des Fahrverhaltens der Mitarbeiter

Der Reiz von Telematik-Lösungen in diesem Bereich ist nicht von der Hand zu weisen. Mittlerweile ermöglichen sie schließlich nicht mehr nur die lückenlose Erfassung von Standort und Route. Es ist vielmehr möglich, technische Angaben, z.B. zum Betriebszustand des Motors, zu Drehzahlbereichen und dem Bremsverhalten zu erheben und zu verarbeiten. Dadurch, dass diese Daten zentral koordiniert und ausgewertet werden können, wird es möglich, ein engmaschiges Bild über das Fahrverhalten des Mitarbeiters zu zeichnen.

Datenverwendung nicht per se unzulässig

Die Erhebung und Nutzung solcher Daten durch Logistikunternehmen ist nicht per se unzulässig. Arbeitgeber haben durchaus ein berechtigtes Interesse daran, den Einsatz ihrer Fahrzeugflotte wirtschaftlich zu optimieren, Informationen zum Zwecke der Unfallverhütung zu gewinnen und die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Wie so oft sind aber auch hier der Umfang der Datenerhebung (Grundsätze Datenvermeidung und Datensparsamkeit) und der Zweck der Nutzung der erhobenen Daten (Zweckbindungsgrundsatz) maßgebliche Parameter zur Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes solcher Systeme.

Telematik-Lösung im Einzelfall sinnvoll und erforderlich?

Die Frage, ob der Einsatz einer Telematik-Lösung im Flottenmanagement zulässig ist, kann womöglich dahingestellt bleiben, wenn zunächst geklärt wird, ob ein solches System für das jeweilige Unternehmen überhaupt sinnvoll und erforderlich ist. Nachfragen bei Kunden im Rahmen unserer Beratungspraxis haben in zahlreichen Fällen gezeigt, dass Ziele, die Unternehmen durch den Einsatz von Telematik erreichen wollen, sich ebenso durch einfachere Maßnahmen technischer und organisatorischer Art erreichen lassen, die deutlich datensparsamer sind.

Datensparsamere technische und organisatorische Maßnahmen

Der kürzlich veröffentlichte 21. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten zeigt konkrete Beispiele für solche Maßnahmen auf, mithilfe derer sich Ziele wie Unfallverhütung, Kraftstoffeinsparung und das Abstellen unerwünschter Verhaltensweisen ebenso erreichen lassen, wie z.B.

  • anstelle einer permanenten Aufzeichnung des Motorenlaufs im Stand den Einbau einer handelsüblichen elektronischen Motorabschaltung zur Kraftstoffeinsparung
  • um zu vermeiden, dass Beschäftigte während der Fahrt die Eingabeterminals für die ausgelieferten Waren bedienen, den Einsatz von elektronischen Dateneingabesperren
  • um sicherzustellen, dass Auslieferungsfahrten nur mit angelegtem Sicherheitsgurt durchgeführt werden oder kontrolliert werden soll, ob vor Fahrtantritt die Luke zwischen Fahrerbereich und Laderaum geschlossen ist, anstelle elektronischer Aufzeichnungen, alternative technische Lösungen.
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  • In dem Unternehmen (Baustofftransporte), in dem ich tätig bin ist Telematik im Gebrauch, aber nur einseitig. Fahraufträge werden weiterhin über Telefon übermittelt, das System dient nur zur Überwachung. Später wird den Fahrern vorgebetet dass die Fahrstrecke zu lang, zu teuer oder zu langsam war. 4 – 5 mal ist das bei mir schon vorgekommen. Niemand hat eine schriftliche Genehmigung bei uns Fahrern eingeholt das wir der Beobachtung zustimmen. Ich halte das für verwerflich, ähnlich wie die Beobachtung welche damals bei einigem Discountern aufgedeckt wurde.

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