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DigitalPakt Schule bringt neue datenschutzrechtliche Herausforderungen

DigitalPakt Schule bringt neue datenschutzrechtliche Herausforderungen

Weltweit werden Schulen digitalisiert. Noch hinkt Deutschland hinterher, geplant ist jedoch auch die digitale Aufstockung an Deutschlands Schulen. Mit zunehmenden Einsatz von moderner Technik steigen auch die Anforderungen an den Datenschutz. Dieser Artikel beleuchtet den digitalen Wandel an Schulen und gibt Hinweise, worauf datenschutzrechtlich zu achten ist.

Überwachungsstaat China: Schulen bleiben nicht verschont

An einer chinesischen Oberschule ist zurzeit das System „intelligente Schule“ in der Entwicklungsphase.  Digitale Technik soll das Schulleben „angenehmer“ und „effizienter“ gestalten. Besucht ein Schüler beispielsweise die Mensa ist nur noch sein Gesicht notwendig. Ein System erkennt die zuvor getätigte Bestellung des Schülers und der Preis automatisch vom Kantinenkonto abgezogen. Automatisch wird auch ein Essensplan erstellt, welcher Genusssünden minuziös aufzeichnet und an Lehrer und Eltern weiter petzt.

Zum Ärgernis des Schuldirektors der Oberschule musste die Rundumüberwachung mit Gesichtserkennung in den Klassenräumen zunächst eingestellt werden. Die pausenlose Erfassung der gelangweilten bis konzentrierten Gesichtszüge der Schüler, ging diesmal sogar Eltern und Staatsmedien zu weit.

Auch deutsche Schulen befinden sich im Wandel

Erst kürzlich hat der Bundesrat seine Zustimmung für die geplante Grundgesetz-Änderung gegeben, sodass künftig dem DigitalPakt Schule nichts mehr im Wege stehen dürfte. Selbstverständlich wird das Geld nicht für vergleichbare Überwachungssysteme eingesetzt, wie an Chinas Schulen. Geplant sind schnellere WLAN-Netze, sowie die Anschaffung von Tablets, Laptops und teilweise von Smartphones.

Neue datenschutzrechtliche Herausfoderungen

Der Einsatz von digitaler Technik klingt vielversprechend. Nicht nur die sinnvolle Anwendung der neuen Mittel wird einige Schulen vor Herausforderungen stellen, sondern auch die Einhaltung des Datenschutzes. Schulen sollten künftig sicherstellen, dass sie eine angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten können. Informationen zu den allgemeinen Anforderungen an den Datenschutz für Schulen finden Sie in unserem Artikel DSGVO macht Schule.

Nutzung von digitalen Geräten

Die Zurverfügungstellung von digitalen Geräten durch die Schulen hat den großen Vorteil, dass eine Vermischung von schulischen und privaten Inhalten auf privaten Geräten des Schülers verhindert wird. Die Schulen sollten Richtlinie zur Nutzung der digitalen Geräte festlegen.

Diese sollten beispielweise regeln, dass eine Anmeldung auf Portalen/Apps ohne Erlaubnis der Lehrkraft grundsätzlich verboten ist, private Accounts nicht genutzt werden dürfen oder die Veröffentlichung von Medien nur mit Einwilligung des Lehrers erfolgen darf. Darüber hinaus müssten die Schüler umfassend über die Datenverarbeitung informiert werden. Ob für die Nutzung der Geräte eine Einwilligung der Schüler bzw. der Eltern eingeholt werden muss, hängt im Einzelfall von den Landesschulgesetzen ab.

Online Lernplattformen

Schon in der Vergangenheit war der Einsatz von Online-Lernplattformen bei Lehrern äußerst beliebt. Dies sind Softwaresysteme, die den Lehr- und Unterrichtsbetrieb durch Bereitstellung von digitalen Lehrinhalten ergänzen. Für die Teilnahme ist meist eine Anmeldung erforderlich und bei der Nutzung werden weitere personenbezogene Daten verarbeitet. Zudem werden die Nutzungsbewegungen gespeichert, sodass Auswertungsmöglichkeiten bestehen.

Die Wahl der Online-Lernplattform sollte nach den Grundsätzen der Datensparsamkeit erfolgen und die Datenverarbeitung sollte nur soweit gehen, wie sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daher sollten nicht alle Funktionen einer Online-Plattform in Anspruch genommen werden. Zudem ist insbesondere drauf zu achten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Handhabung der Online-Plattform von den Schulen getroffen werden und Schüler, Eltern und Lehrer umfangreich über die Nutzung und die Datenerhebung unterrichtet werden. Ausführliche Informationen hierzu bietet die Orientierungshilfe für Online-Lernplattformen im Schulunterricht der DSK.

Videoaufnahmen während des Unterrichts

Auch Videoaufnahmen werden im Unterricht immer häufiger eingesetzt. Bereits die identifizierbare Schulangehörigkeit der auf den Aufnahmen zu sehenden Personen kann ein personenbezogenes Datum sein.

Einwilligung

Grundsätzlich gilt, dass für Videoaufnahmen die Einwilligung der Schüler beziehungsweise bei Minderjährigen der Eltern einzuholen ist, aufgrund des intensiven Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Einwilligung hat die Schüler, insbesondere über den Zweck der Aufnahmen, die Speicherung, Zugriff durch Dritte und das Widerrufsrecht zu informieren. Zudem muss die Einwilligung freiwillig sein, wobei das Vorliegen dieses Kriteriums aufgrund des häufig an Schulen bestehenden Gruppendrucks im Einzelfall gründlich untersucht werden muss.

Ausnahmen von der Einwilligung

Teilweise ist die Einholung der Einwilligung nicht erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahmen nicht zu rein internen Zwecken wie Imagepflege genutzt werden, sondern der schulischen Ausbildung dienen. Dies kann beispielweise bei Aufnahmen zur Verbesserung von Rhetorik oder Präsentationtechnik der Fall sein. Je nach den gesetzlichen Rahmen der Länder sollte überprüft werden, ob die Videoaufnahme zur konkreten Aufgabenerfüllung an den Schulen dienen und darüber hinaus zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Gute Vorbereitung lohnt sich

Damit die neu gewonnenen digitalen Geräte und Lernplattformen auch zügig an Schulen eingesetzt werden, sollten die Schulen rechtzeitig damit anfangen datenschutzrechtliche Vorkehrungen zu treffen. Zahlreiche Aufsichtsbehörden bieten Dokumente mit Hilfestellungen zum Datenschutz für die Schulen an.

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