Ein Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 2 SLa 31/24) zeigt, wie weit Arbeitgeber bei der Aufklärung schwerwiegender Pflichtverstöße gehen dürfen. Im Zentrum des Falls steht die Kündigung eines Beschäftigten nach einer umfangreichen Mitarbeiterbefragung zu dessen betrieblichen Verhalten und die Frage, ob die Befragung zulässig war.
Der Inhalt im Überblick
Wie kam es zu der Befragung der Belegschaft?
Der Kläger war bei der Beklagten angestellt. Nachdem er bei der Mitnahme von Produktionsmitteln gefilmt worden war und weitere Unregelmäßigkeiten durch Rückmeldung anderer Mitarbeiter bekannt geworden waren, beschloss die Beklagte, den Verdachtsmomenten durch eine Befragung der gesamten Belegschaft nachzugehen. Bei den Befragungen kam ein Katalog mit 150 Fragen zum Einsatz. Einige der Fragen betrafen die Wahrnehmung und das Wissen der Befragten bezüglich strafbarer oder vertragswidriger Handlungen anderer Mitarbeiter, darunter namentlich der Kläger. Dies ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und erhob Klage beim LAG, um die ihm im Nachgang ausgesprochene Kündigung aufzuheben.
War die Befragung im Vorfeld der Kündigung zulässig?
Aus Sicht des LAG Niedersachsen – ja. Die Beklagte habe die Vorgaben von § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG beachtet, der lautet:
„Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“
Insgesamt sei festzustellen, dass die Mitarbeiterbefragung angesichts der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig gewesen sei. Zwar seien durch die Befragung aller Mitarbeiter die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe an die Belegschaft gelangt. Angesichts der Vorwürfe gegen den Kläger sei die Befragung in der Form und dem Umfang jedoch angemessen gewesen – auch, weil einige der Vorwürfe seitens der Belegschaft selbst erhoben wurden. Gerade letzteres mag hier für das Gericht ausschlaggebend gewesen sein, um zu dieser Bewertung zu gelangen.
Befragungen der Belegschaft – begründungspflichtig aber möglich!
Das Urteil zeigt, dass Befragungen der Belegschaft unter Nennung des potenziellen Störers bei schwerwiegenden oder zahlreichen Verdachtsmomenten für Fehlverhalten gerichtlich standhalten können, sofern die Verdachtsmomente plausibel dargelegt werden. Ein gewichtiges Instrument hierzu können glaubhafte Aussagen der Belegschaft sein. Zum Schutz des Rufs des Beschäftigten ist hier aber auch Fingerspitzengefühl vom Arbeitgeber gefordert. Denn eines sollte klar sein: Offene oder halb offene Anschuldigungen sind dem Frieden in der Firma nicht zuträglich.



Einer solchen Befragung würde ich als Betriebsrat NIE zustimmen! Egal wie die Befragung ausgeht, der Ruf des Beschäftigten ist zerstört ……