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Facebook-Fanpages: ULD gibt nicht auf!

Facebook-Fanpages: ULD gibt nicht auf!

Am 09.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass Facebook-Fanpage-Betreiber für die Zulässigkeit der Nutzerdatenverarbeitung bei Besuch der Seite nicht verantwortlich sind.

Dieses Urteil wird wohl vielfach zu einem erleichterten Aufatmen geführt haben – sind Facebook-Fanpages doch für zahlreiche Unternehmen aus ihrer Webpräsenz nicht mehr hinwegzudenken. Doch wie sich bereits angedeutet hat: Jetzt kam die Meldung, dass das ULD gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.

Argumentation des ULD

Als Begründung für eine Korrektur des Urteils führt das ULD in seiner Pressmeldung an:

Grundlegende Regelungen des deutschen Telemedienrechts werden nicht ausreichend beachtet. Insbesondere ignorieren sie die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf das Internet. Die Rechtsfrage ist nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Stellen von hoher Relevanz, die sich US-amerikanischer Dienstleister bedienen. Welche unabsehbaren Risiken für den Datenschutz damit verbunden sind, haben aktuell die Enthüllungen von Edward Snowden offenbart, wonach derartige Daten massenhaft und unter völliger Missachtung europäischer Rechtsprinzipien von der US-amerikanischen National Security Agency abgefangen, ausgewertet und u. a. an weitere US-Behörden weitergegeben werden.

Doch nicht nur die aktuellen Datenschutzskandale der NSA sollen nach Auffassung der ULD Grund dafür sein, das streitige Urteil zu revidieren. Auch im Hinblick auf die Verabschiedung der EU-Datenschutzverordnung sieht die Datenschutzbehörde Klärungsbedarf.

Vorlage beim EuGH?

Die Klärung der Rechtsfrage ist nach Überzeugung des ULD außerdem von großer Bedeutung für die Verabschiedung der EU-Datenschutzverordnung.

Hierzu Thilo Weichert, Leiter des ULD:

Die bisherigen Regelungsvorschläge zur `verantwortlichen Stelle´ – englisch `controller´ – weichen inhaltlich von den derzeit gültigen Regelungen nicht ab. Sollte die Ansicht des VG Schleswig bestätigt werden, so bliebe das bestehende Regelungs-, Kontroll- und Vollzugsdefizit erhalten. Dies darf nicht der Wille der verantwortlichen Politikerinnen und Politiker sein. Um insofern eine schnelle verbindliche Klärung herbeizuführen, schlägt das ULD als Berufungskläger im Zweifel eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof vor.

Ob das ULD im Zweifel auch eine Vorlage beim EuGH herbeiführt? Ein ambitioniertes Vorhaben – wir sind gespannt.

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