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Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig: Fanpages für Unternehmen zulässig

Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig: Fanpages für Unternehmen zulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig (Schleswig-Holstein) hat entschieden, dass Facebook Fanpages von Unternehmen zulässig sind, berichtet der NDR. Das Risiko einer Abmahnung bzw. einer Unterlassungsverfügung für Unternehmen beim Einsatz von Fanpages gerade in den nördlichen Bundesländern dürfte damit erheblich gesunken sein. Zwar hat das VG Schleswig die Berufung zugelassen, weshalb noch keine endgültige Sicherheit besteht. Doch damit war wegen der besonderen Bedeutung auch zu rechnen.

Kurz zur Historie

Eine Facebook Fanpage ermöglich es Unternehmen eine „eigene Webpresenz“ innerhalb von Facebook mehr oder weniger frei zu gestalten. Es kann selbst entscheiden, ob und wie etwa Kommentare zugelassen werden oder das Design den eigenen Wünschen in bestimmten Grenzen anpassen.

Im Herbst 2011 mahnte das ULD (Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz) mehrere Unternehmen in Schleswig-Holstein ab und gab ihnen auf, ihre Fanpages zu schließen. Andernfalls drohte das ULD mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 €. Drei Unternehmen legten nach erfolglosem Widerspruch Klage ein und beriefen sich u.a. auf drohende Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu Unternehmen anderer Bundesländer, in denen die Ansichten der Aufsichtsbehörden hinsichtlich Facebook nicht so streng sind, wie des Herrn Weichert vom ULD. Das VG Schleswig hatte zu entscheiden, ob die Unternehmen für die Einhaltung des Datenschutzes bei Facebook verantwortlich sind.

Das Urteil

Mit dem heutigen Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig seiner Pressemitteilung zu folge entschieden:

„Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.“

Die Verantwortlichkeit fehle, da die Unternehmen weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung nehmen könnten. Die streitigen Anordnungen des ULD wurden daher aufgehoben.

Bedeutung für Unternehmen

Die Fanpages sind gerade in stark marketingorientierten Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Viele Unternehmen sind darauf angewiesen mit Ihren Kunden sozial zu interagieren, um so ihre Bedürfnisse zu eruieren, eine einfache und schnelle Kontaktmöglichkeit zu bieten oder eine schnelle Meinungsumfrage zu starten (z.B. TV-Sendungen mit Zuschauerkommentaren).

Diese Unternehmen befanden sich bisher stets in einer Zwickmühle. Datenschutz kollidierte hier immer mit den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen. Zwar wurden bisher keine harten Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden ausgesprochen, ein gewisser Aspekt der rechtlichen Unsicherheit schwang jedoch immer mit. Nun können die Unternehmen erstmal aufatmen.

Aussicht

Von der Berufungsmöglichkeit wird das ULD mit Sicherheit gebrauch machen. Die Berufung kann so wie hier zugelassen werden, wenn die Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies ist hier der Fall. Denn die Fanpage Problematik betrifft nicht nur Fanpage-Betreiber sondern auch Betreiber vergleichbarer Seiten wie „Google+ Seiten“.

Sie macht auch nicht an den Grenzen Schleswig-Holsteins „Stopp“ sondern strahlt auf das gesamte Bundesgebiet aus. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sich auch der Düsseldorfer Kreis der Ansicht von Thilo Weichert hinsichtlich der Fanpages angeschlossen hat. Doch vielleicht führt die aktuelle Entscheidung hier bei einigen zum Umdenken. Es spricht jedenfalls nicht wenig dafür, dass die Unternehmen auch in der Berufung gewinnen werden.

 

Update vom 11.10.2013:

Wie schon in dem Artikel angedeutet wird das ULD wohl Berufung gegen das Urteil einlegen. Dies deutete Thilo Weigert unmissverständlich an, wenn er sagt:

„Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben.“

Grund dafür dürfte sein, dass er die Entscheidungen des VG Schleswig für eine Kapitulation für den Datenschutz im Internet hält. Es sei zu befürchten, dass sich die Anbieter/Unternehmen bei möglichen Datenschutzverstößen der Dienstleister damit herausreden könnten, keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten und im Ausland betriebenen Programme zu haben.

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  • Wie ist das rechtliche Verhältnis zwischen Unternehmen und Facebook beim Anlegen einer solchen Fanpage zu sehen? Ist das Unternehmen Auftraggeber und muss daher auch den Datenschutz gewährleisten? d.h. also auch bei den auftragnehmenden Stellen (hier: Facebook)?

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