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Gedächtnisnutzung und Bundesdatenschutzgesetz

Gedächtnisnutzung und Bundesdatenschutzgesetz

Findet das Datenschutzrecht auch Anwendung auf die Nutzung lediglich in der Erinnerung befindlicher personenbezogener Daten? Diese Frage stellte sich ganz pragmatisch in einem realen Fall aus der Praxis.

Der Anfang war ein Ende

Alles begann für den Auftraggeber – einen Hersteller und Lieferanten – damit, dass er den Spediteur wechselte. Zuvor hatte der bisherige Spediteur die Produkte im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers an Verbraucher ausgeliefert. Hierzu hatte er vom Auftraggeber einen Computerausdruck (Liste der zu beliefernden Kunden) erhalten.

Natürlich kannte der Spediteur die Adressen obwohl er die Listen zurückgab, er hatte sie quasi im Kopf gespeichert. Dies wollte er sich nun nach Beendigung der Tätigkeit für seinen bisherigen Auftraggeber zu Nutze machen. Er sprach mehrere ehemals zu beliefernden Kunden an und fragte diese, ob sie nicht lieber von einem anderen Hersteller beliefert werden wollten.

Und was ist mit Datenschutz?

Hier stellte sich die Frage, ob dieses Vorgehen des ehemaligen Spediteurs datenschutzrechtlich einschlägig ist, also ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt auf die Datennutzung aus dem Gedächtnis Anwendung findet.

Das Bundesdatenschutzgesetz findet aber u.a. nur Anwendung, soweit nicht-öffentliche Stellen

… die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, …

Damit spitzte sich die Frage drauf zu, ob diese Form des Nutzens von Informationen aus dem Gedächtnis das Merkmal

…unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen…“ bzw. „…in oder aus nicht automatisierten Dateien .. nutzen …

erfüllt.

Und tatsächlich ist dies der Fall. Erforderlich ist ein Dateibezug, wie er aus der Formulierung des Gesetzes (vgl. §§ 27 I, 38 I BDSG) „in oder aus“ ersichtlich wird.

Damit reicht also zum Beispiel schon ein Ausdruck einer Liste mit Namen aus dem Computer.

Das gleiche gilt damit auch für eine Erinnerungen, welche mit Hilfe eines Ausdrucks einer automatisierten Datei entnommen wurde.

Wer hätte das gedacht?

Das Bundesdatenschutzgesetz kann also auch Anwendung finden auf die Nutzung lediglich in der Erinnerung befindlicher personenbezogener Daten.

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