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Der Fall Christian Ulmen – Datenschutzrechtliche Aspekte

Der Fall Christian Ulmen – Datenschutzrechtliche Aspekte

Seit dem 19. März hat Collien Fernandes öffentlich sehr schwere Vorwürfe gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen erhoben. Am selben Tag veröffentlichte das Magazin „Der Spiegel“ eine Recherche zum selben Thema. Danach wirft Fernandes ihrem Ex-Partner vor, sie über Jahre hinweg digital in unzulässiger Weise in ihrer Intimsphäre verletzt und misshandelt zu haben. Der Fall hat politische Reaktionen ausgelöst, die Fragen zum Datenschutz aufwerfen.

Hintergrund des Falls

Die Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes (44) wirft ihrem Ex-Mann Christian Ulmen (50) vor, über Jahre hinweg unter ihrem Namen pornografische Videos und erotische Fotos verschickt sowie gefälschte Profile in ihrem Namen angelegt zu haben. Über diese Profile seien über Jahre hinweg Männer kontaktiert worden. Die Aufnahmen hätten den Eindruck erwecken sollen, es handele sich um privates Material von Fernandes. Den kontaktierten Männern seien entsprechende Fotos und Videos geschickt worden; mit etwa 30 von ihnen seien „Onlineaffären“ und Telefonsex geführt worden. Der Fall steht zugleich im Kontext von Deepfake-Pornografie, Fernandes spricht über eigene Erfahrungen mit Deepfake-Pornos seit längerem öffentlich.

Ulmen beauftragte als presserechtlichen Vertreter den Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz. In einer von diesem verbreiteten presserechtlichen Information heißt es unspezifisch, die Spiegel-Berichterstattung sei „aus mehreren Gründen rechtswidrig“, in großen Teilen eine „unzulässige Verdachtsberichterstattung“, außerdem würden „unwahre Tatsachen“ aufgrund einer „einseitigen Schilderung“ verbreitet. Gegen den Spiegel seien rechtliche Schritte eingeleitet worden. Welche Vorwürfe inwiefern unwahr seien, führte Schertz nicht aus.

Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin

Die unmittelbarste Reaktion kam von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD): Sie kündigte an, das Erstellen und Verbreiten pornografischer Deepfakes unter Strafe zu stellen. Der Gesetzentwurf sei „fertig und auf der Zielgeraden“, erklärte Hubig. Die konkreten geplanten Maßnahmen umfassen:

  • Einführung eines § 201b StGB. Danach soll die Verbreitung manipulierter Bilder oder Tonaufnahmen strafbar sein, wenn sie den Anschein authentischen Materials erwecken.
  • Verschärfung des § 184k StGB. Damit soll künftig das heimliche Fotografieren, etwa in der Sauna oder am Strand, besser verfolgt werden können. Ebenso das Anfertigen pornografischer KI-Bilder/-Videos ohne Zustimmung der abgebildeten Person​
  • Kontosperrung: Betroffene sollen Accounts, von denen solche Taten ausgehen, sperren lassen können​
  • IP-Adressen-Speicherung für drei Monate zur Unterstützung von Ermittlungsbehörden​

Politiker fordern Klarnamenpflicht

Hubigs Digitalgewaltschutzgesetz sieht keine generelle Klarnamenpflicht vor. Stattdessen sollen Betroffene einen erweiterten Auskunftsanspruch gegenüber Diensteanbietern und Access-Providern bekommen: Betroffene können die Identität hinter einem Account herausverlangen – aber erst nach einer Rechtsverletzung, nicht anlasslos.

Die Klarnamenpflicht ist eine CDU/CSU-Forderung, die durch den Fall Fernandes politisches Momentum bekommt:

  • Schleswig-Holsteins MP Daniel Günther (CDU) hat nach dem Bekanntwerden des Falls explizit gefordert: „Wer im Internet gezielt Identitäten missbraucht […], darf sich nicht in der Anonymität des Netzes verstecken. Deshalb braucht es jetzt die Klarnamenpflicht.“​
  • Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hatte bereits im Februar 2026 – also noch vor dem Fernandes-Fall – eine Klarnamenpflicht gefordert; auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) unterstützt diese Forderung.

Opferschutz- und Menschenrechtsorganisationen kritisieren diese Forderung: Sie kann nämlich bedeuten, dass man auch bei Äußerungen und Tätigkeiten im Internet, die nicht strafbar sind, dauerhaft, rund um die Uhr und weltweit identifiziert werden kann. Dies gilt auch für den eigenen oder potenziellen Arbeitgeber, Vermieter, politische oder ideologische Gegner sowie autoritäre Regierungen. Der BGH hat Facebook entsprechende Regelungen für schon vor der Geltung der DSGVO für verboten erklärt (Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21), der US Supreme Court urteilte bereits 1995

„The decision in favor of anonymity may be motivated by fear of economic or official retaliation, by concern about social ostracism, or merely by a desire to preserve as much of one’s privacy as possible. Whatever the motivation may be, at least in the field of literary endeavor, the interest in having anonymous works enter the marketplace of ideas unquestionably outweighs any public interest in requiring disclosure as a condition of entry.“

Alter Wein in neuen Schläuchen

Vieles von dem, was nun an Verschärfungen geplant ist, schließt keine echten Strafbarkeitslücken. Die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels KI-Bildern werden von §§ 184b, 184c StGB erfasst, auch eine Strafbarkeit nach § 184b, 184c StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) oder nach § 187 StGB (Verleumdung) käme in Betracht. Dieser erfasst das, was aktuell Ulmen von Fernandes vorgeworfen wird, sogar recht präzise. Wenn jemand wissentlich falsche ehrabschneidende Behauptungen über eine andere Person erfindet und verbreitet, ist das geradezu ein Lehrbuchfall der Verleumdung. Auch § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB (Nachstellung) passt auf die Vorwürfe von Fernandes gegen Ulmen: „einen Inhalt, der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet“.

Weiterhin erfasst § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bereits die Strafbarkeit für die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung. Deepfakes oder auch schon die bloße Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Videos, mit oder ohne die Behauptung, die darin zu sehenden Personen seien jemand anders, können bereits jetzt über §§ 106, 108 UrhG strafbar sein. Auch das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 42 Strafvorschriften, die etwa bei der Herstellung oder Verbreitung von Deepfakes möglicherweise einschlägig sind.

Vorratsdatenspeicherung reloaded

Nicht neu ist auch die geplante Vorgabe zur Speicherung von IP-Adressen. Schon im Dezember letzten Jahres hatte Bundesjustizministerin Hubig einen Gesetzentwurf vorgelegt, den sie mit dem Schutz vor „Kinderpornografie, Onlinebetrug und strafbarem Hass im Netz“ begründete. Die Internetanbieter sollen demnach vorsorglich speichern, welchem Internetanschluss eine IP-Adresse zu einem fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Darüber hinaus sollen die Netzbetreiber auch weitere Daten, die für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber nötig sind, speichern. Auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) ist ein langjähriger Verfechter der Vorratsdatenspeicherung, ebenso wie seine Amtsvorgängerin Nancy Faeser (SPD).

Die Vorratsdatenspeicherung ist seit langem hochumstritten. Sie bedeutet eine anlasslose Massenüberwachung praktisch der gesamten Bevölkerung die online aktiv ist. Der EuGH hat deshalb betont, dass sie „auf das absolut Notwendige beschränkt sein muss“, NGOs, Netzbetreiber und Anwaltsverbände sehen sie seit langem kritisch.

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  • Ein kleiner Fehler im Sachverhalt: Collien Fernandes wirft Chrisitan Ulmen nicht die Erstellung der Deep Fake-Videos vor, sondern die Verbreitung entsprechender Videos.

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