Die Score-Werte der SCHUFA liegen irgendwo zwischen 1 und 1000. Dieser Wert soll statistisch fundiert beziffern, wie hoch die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kredites ist. Je niedriger der Wert, desto höher die Ausfallwahrscheinlichkeit. Um die Verwirrung komplett zu machen, gibt es verschiedene Arten von Scoring-Werten, je nachdem, ob man einen Autokredit beantragt oder einen Mobilfunkvertrag abschließt. Hört sich in der Theorie noch ganz gut an.
In der Praxis wundern sich jedoch viele, wieso trotz solider wirtschaftlicher Verhältnisse Banalitäten wie z.B. der Abschluss eines Mobilfunkvertrages verweigert werden. Spätestens hier fragt man sich: Wer überprüft die SCHUFA? Denn die Datensätze der SCHUFA sind zwar umfangreich, aber alles andere als richtig.
Zu keinem anderen Ergebnis konnte auch Stiftung Warentest gelangen, die solchen Auskunfteien
„Fehler über Fehler“
attestierte.
Auskunfteien sind heute oftmals der maßgebliche Faktor, ob es zu einem Vertrag mit einem Verbraucher kommt, oder nicht. Zuverlässige Datensätze sind somit für Gewerbetreibende, aber auch für betroffene Verbraucher von großer Bedeutung. Problematisch ist, dass kaum ein Verbraucher weiß, was Auskunfteien wie die SCHUFA so alles über ihn gespeichert haben und vor allem wie man sich gegen fehlerhafte Datensätze wehren kann.
Das muss nicht sein, denn seit dem 01. April 2010 steht jedem Verbraucher gemäß § 34 BDSG einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft zu.
Bei fehlerhaften oder veralteten Daten besteht darüber hinaus gemäß § 35 BDSG auch ein Anspruch auf kostenlose und unverzügliche Datenberichtigung, Löschung bzw. Sperrung. Widersetzt sich die SCHUFA Auskunft zu erteilen, sollte man sich an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Stellt sich ein Verstoß der SCHUFA gegen einen berechtigten Anspruch des Betroffenen heraus, steht diesem gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 BDSG sogar ein Schadensersatzanspruch gegen die SCHUFA zu.
Kennen Sie also Ihren Scoring-Wert? Nein? Dann sollten Sie ihn schleunigst kennenlernen:
Wie siehts aus, wenn man mehrere Adressen hat, z.B. Haupt- und Nebenwohnsitz?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Dennoch sollte das Auskunftsbegehren so konkret wie möglich gefasst werden. In dem Fall sollte die Anfrage wohl auf beide Adressen bezogen werden.