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Datenschutzrechtlicher Umgang mit Eltern in Sorgerechtsstreitfällen

Datenschutzrechtlicher Umgang mit Eltern in Sorgerechtsstreitfällen

Der Umgang mit Eltern, die datenschutzrechtliche Einwilligungen oder Gestaltungsrechte im Namen ihrer Kinder während eines Sorgerechtsstreits geltend machen, kann in rechtlicher und persönlicher Hinsicht schwierig sein. Er kann die Verantwortlichen – von der Kita, über den Sportverein bis hin zum Kinderarzt – vor Herausforderungen stellen. In emotional aufgeladenen Situationen (wie etwa laufenden Sorgerechtsstreitigkeiten) ist eine schnelle und rechtssichere Reaktion auf Betroffenenanfragen von erheblicher Bedeutung. Verantwortliche müssen dabei die Anforderungen der DSGVO und des Familienrechts miteinander in Einklang bringen.

Das Recht des Kindes (durchgesetzt durch die Eltern)

Die personenbezogenen Daten von Kindern genießen den gleichen Schutz, wie die personenbezogenen Daten von Erwachsenen. Bei ihrer Geltendmachung gelten jedoch diverse Besonderheiten, die beachtet werden müssen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 S.1 DSGVO können Minderjährige in Angebote von Diensten einer Informationsgesellschaft einwilligen. Voraussetzung hierfür ist, dass ihnen das Angebot direkt gemacht wird und sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf es einer Einwilligung oder Zustimmung der Träger der elterlichen Verantwortung. Wie aber ist zu verfahren, wenn die Eltern uneins darüber sind, ob eine Einwilligung erteilt werden soll oder sich in einem Streit hierüber befinden?

Die Elterliche Sorge bei Uneinigkeit

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil einen datenschutzrechtliches Gestaltungsrecht des Kindes allein ausüben darf, ist das Vertretungsrecht des Kindes ausschlaggebend. Das Vertretungsrecht des Kindes wird als Teil der elterlichen Sorge in § 1629 BGB geregelt. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB stellt dabei klar, dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, sofern die elterliche Sorge nicht allein ausgeübt wird, oder nach § 1628 BGB übertragen worden ist.

Bei Getrenntlebenden,  trifft § 1687 BGB besondere Bestimmungen. Danach ist bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Entscheidung allein treffen. Die Einordnung, was als Entscheidung von erheblicher Bedeutung und was als Angelegenheit des täglichen Lebens anzusehen ist, ist im Einzelfall nicht immer ohne weiteres festzustellen.

Die Beurteilung der Erheblichkeit: Immer eine Frage des Einzelfalls?

Die Bedeutung von Datenschutzrechten bei Kindern ist stark einzelfallgeprägt. Wie so oft in rechtlichen Fragen, kommt es immer auf den Einzelfall an, ob ein Fall mit datenschutzrechtlichem Bezug als Angelegenheit des täglichen Lebens oder als Fall von erheblicher Bedeutung für das Kind anzusehen ist.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel die Anmeldung des Kindes in einer Musikschule oder in einem Sportverein. Auch die Zustimmung zur Teilnahme an bestimmten schulischen Aktivitäten, wie zum Beispiel einem Wandertag, zählt hierzu. Die Weitergabe der für die Teilnahme erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, wie etwa Name, Notfallkontakten oder Allergien, fällt ebenfalls darunter. Eine Ausnahme kann beim Vorliegen von besonderen Umständen bestehen, welche die Daten in den Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO fallen lassen.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 17.08.2021 entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien die Einwilligung beider getrenntlebender Eltern erfordert. In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte die neue Lebensgefährtin des Vaters von zwei Kindern Fotos der Kinder zu Werbezwecken in den sozialen Medien. Sie hatte hierfür lediglich die Einwilligung des Vaters, nicht aber die der Mutter eingeholt. Das Gericht vertrat in diesem Fall die Ansicht, dass die Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien zu Werbezwecken keine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt. Betreuungseinrichtungen sollten bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern auf der eigenen Website oder in den sozialen Medien darauf achten, dass eine Einwilligung von beiden Elternteilen eingeholt wird.

Die Ausübung von Auskunftsrechten über Gesundheitsdaten stellt nach behördlicher Ansicht keine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Sie macht die Beantragung der Auskunft durch beide Sorgeberechtigten erforderlich. Eine Ausnahme besteht in solchen Fällen lediglich gemäß § 1629 Abs.1 S. 3 BGB bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist die Erteilung der Auskunft erforderlich, um einen dem Kind drohenden Schaden abzuwenden.

Datenschutzrechte von Kindern: Welcher Umgang ist für bei Sorgerechtsstreitigkeiten zu empfehlen?

Wenn Einrichtungen wie Kitas, Schulen oder Arztpraxen widersprüchliche Anfragen von sorgeberechtigten Elternteilen erhalten, ist besondere Sorgfalt geboten. Zunächst sollten Verantwortliche prüfen, ob beide Elternteile tatsächlich sorgeberechtigt sind oder ob es gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen gibt, die das Sorgerecht regeln.

Im Falle widersprüchlicher Anfragen muss geprüft werden, ob die Angelegenheit eine solche des täglichen Lebens oder eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung darstellt. Bei Letzterer ist dann der übereinstimmende Wille beider Elternteile erforderlich. Fehlt ein solcher, sollte die Einrichtung die betroffene Maßnahme zunächst nicht umsetzen und das persönliche Gespräch mit den Eltern suchen. In einem solchen Gespräch kann auf einvernehmliche Lösung hingewirkt werden. Gegebenenfalls muss eine gerichtliche Klärung abgewartet werden.

Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation aller Anfragen. Diese umfasst die Kommunikation mit den Eltern sowie die getroffenen Entscheidungen. So kann im Streitfall der Nachweis erbracht werden, dass die Einrichtung ihrer Sorgfaltspflicht und den datenschutzrechtlichen Anforderungen nachgekommen ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Einbindung des Datenschutzbeauftragten oder die Einholung rechtlicher Beratung.

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  • Vielen Dank für den hilfreichen Beitrag. Es sollte an der Stelle allerdings präzisiert werden, dass nach meiner Auffassung mit Ausnahme der in Art. 8 Abs. 1 DSGVO das Alter der Person keine Rolle spielt, wenn es um die Einwilligungsfähigkeit geht, sondern die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Folgen der Einwilligung.

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