Die Pläne von Bundesinnenminister Friedrich, Mautdaten zur Verbrechensbekämpfung heranzuziehen, sind offiziell vom Tisch, wie sich aus einer Mitteilung des Ministers vom Mittwoch ergab. Ob das Vorhaben – für das sich schon sein Amtsvorgänger Wolfgang Schäuble erfolglos einsetzte – nunmehr endgültig gescheitert ist, bleibt allerdings zweifelhaft.
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Aktuell erfolgt Erfassung aller Kfz-Kennzeichen
Wie aus einem Forderungskatalog der Union für die Arbeitsgruppe Inneres und Justiz im Rahmen der Koalitionsverhandlungen hervorging, strebte der CSU-Politiker den Zugriff der Sicherheitsbehörden auf die Datensätze aus dem Mautsystem an. Das im Jahr 2005 eingeführte System zur Erhebung der Lkw-Maut, erfasst über Kameras an Maut-Brücken (sog. Mautkontrollpunkten) zunächst die Kennzeichen aller Fahrzeuge, um in einem zweiten Schritt gebührenpflichtige Lkw zu bestimmen und die Maut abwickeln zu können. Die Millionen anderen erfassten Kennzeichen würden gelöscht.
Strenge Zweckbindung
Damals hatte der Gesetzgeber eine strenge Zweckbindung vorgesehen und diese im Autobahnmaut-Gesetz verankert. Die Zweckbindung sieht vor, dass die über das Mautsystem erfassen Daten ausschließlich zum Zwecke Gebührenerhebung verarbeitet werden dürfen.
Weiterverfolgung der gescheiterten Pläne
Dass weiterhin der Wunsch besteht, an dieser Zweckbindung zu rütteln, geht aus einem Bericht der „Welt“ hervor. Eine von ihr durchgeführte Umfrage unter 16 Landesinnenministern hat ergeben, dass einige Länder die vorerst gescheiterten Pläne weiter verfolgen wollen. Zu den Befürwortern der Mautdatennutzung gehören u.a. die verantwortlichen Minister in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland. Sie betonen den Nutzen von Mautdaten für die Aufklärung schwerer Straftaten und zur Bekämpfung der Grenzkriminalität.
Mautdatennutzung ist unverhältnismäßig
So nachvollziehbar die vorgebrachten Gründe für eine Mautdatennutzung auch sein mögen – es fehlt an der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme. Die massive Datensammlung steht in keiner Relation zu der Zahl möglicher aufklärbarer Verbrechen. Hinzu kommt, dass der Sinn einer Zweckbindung ad absurdum geführt wird, wenn ohne weiteres eine nachträgliche Ausweitung der Zweckbestimmung aus politischen Erwägungen vollzogen werden soll.