Jeder kennt sie, die Gehweg versperrenden Geländewagen sowie rüstigen Rentner mit Adleraugen und der Polizei auf Kurzwahl – jetzt mal im Ernst: Falschparker können nerven, Meldende mit Hang zur Querulanz aber auch. Straßenverkehrsregeln hin oder her, was gilt für Meldende? Dürfen Kennzeichen von Falschparkern fotografiert werden, um diese bei der Behörde zu melden? Besteht berechtigtes Interesse? Und ist der Betroffene zu informieren? Wir ziehen die Spaßbremse.
Der Inhalt im Überblick
Anzeige einer Privatperson: Wieso gilt der Datenschutz?
Wer andern eine Grube gräbt, fällt selbst hinein. Muss die Person, die Falschparker per Beweisfoto melden, also befürchten, selbst Ärger zu bekommen? Das hängt auch davon ab, ob wir uns im Bereich des Datenschutzrechts bewegen.
Sind Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten?
Der Datenschutz schützt nur personenbezogene Daten. Dass Kfz-Kennzeichen personenbezogener Natur sind, ist unter uns Datenschützern wohlbekannt, aber auch höchstrichterlich entschieden (Rn. 40). Der Fahrzeughalter ist mittels des Kennzeichens identifizierbar, sodass ein Personenbezug vorliegt.
Keine Haushaltsausnahme bei Beweisfotos
Schön und gut, aber wenn eine Privatperson das Kennzeichen des Falschparkers fotografiert, dann macht sie das doch privat. Sie wird doch nicht geschäftlich tätig? Jein. Auch wenn sie keine geschäftlichen Interessen verfolgt, kann die DSGVO dennoch anwendbar sein. Und zwar dann, wenn die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht greift.
Die DSGVO gilt nicht für natürliche Personen, die personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeiten. Genau diese Grenze wird aber überschritten, wenn Fotografien von Kennzeichen anderer angefertigt und an die Behörde gemeldet werden: Hier bewegt man sich aus der privaten Sphäre hinaus in den öffentlichen Raum. Fremde Daten außerhalb des eigenen Grundstücks werden erfasst, Ordnungsamt und/oder Polizei miteingebunden. Man könnte sagen, der Meldende wird quasi-behördlich tätig.
Darf man Falschparker melden, ohne selbst betroffen zu sein?
Da personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Haushaltsausnahme nicht anwendbar ist, winkt die DSGVO: Eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten muss her. Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Verpflichtung: alles nö. Bleibt das berechtigte Interesse. Aber ist die Weitergabe des Kennzeichens erforderlich zur Wahrung eines berechtigten Interesses?
Ist die Person, die den Falschparker meldet, selbst betroffen, beispielsweise, weil dieser sie zuparkt oder das Fahrzeug auf dem Grundstück des Meldenden abgestellt hat, ist das berechtigte Interesse unbestritten. Die Interessen des Falschparkers dürften regelmäßig nicht überwiegen, sodass sich der Meldende auf die Erforderlichkeit zur Wahrung seines berechtigten Interesses stützen kann. Schwieriger zu beantworten ist die Frage nach einer Rechtsgrundlage, wenn einfach irgendwer meldet:
Ansicht 1: Fotografieren von Kennzeichen aufgrund berechtigten Interesses erlaubt
Kein Problem, meint das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02. November 2022. Wenn die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeiinspektion als zuständige Behörde dem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit diene, bestehe ein berechtigtes Interesse und damit eine Rechtsgrundlage. Hintergrund sei Erwägungsgrund 50 S. 9 der DSGVO, der sich zur Auslegung heranziehen lasse und folgendes regelt:
„Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten.“
Bei einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite ihrer verwendeten Begriffe nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind die Begriffe unionsrechtlich autonom und einheitlich auszulegen. In Anlehnung an das EuGH-Urteil C-439/19 umfasse der Begriff der „Straftat“ nach dem Verwaltungsgericht Ansbach auch Ordnungswidrigkeiten, weil
- die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werde und
- die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit repressiven und nicht lediglich schadenersetzenden Charakter habe.
Damit seien Ordnungswidrigkeiten wie das Falschparken als Straftaten im unionsrechtlichen Sinne anzusehen, auch wenn sie keine klassischen Straftaten nach deutschem Recht darstellen.
Das Ergebnis lässt sich durchaus kritisch sehen: Immerhin wird zum berechtigten Interesse ohne großen Argumentationsbedarf privilegiert, was letztlich die Staatskasse füllt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Bei erhöhter abstrakter Unfallgefahr durch verengte Gehwege infolge verbotswidrig geparkter Fahrzeuge ergebe sich das berechtigte Interesse aber auch aus den Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit (wobei man sich hier die Frage stellen kann, ob man dazu nachweisen müsste, dass man genau da lang gehen muss). Inwiefern das berechtigte Interesse bei Massenanzeigen wegen Rechtsmissbrauchs entfalle, hat das Gericht nicht entschieden – Schade eigentlich.
Unabhängig davon: Das Vorliegen eines berechtigten Interesses allein verhilft noch nicht zur Rechtsgrundlage, die Datenverarbeitung muss auch noch erforderlich zur Wahrung dieses berechtigten Interesses sein und das Interesse des Falschparkers darf nicht überwiegen. Laut dem VG Ansbach sei die Erforderlichkeit bei einem Beweisfoto gegeben, weil die Beschreibung der Umstände nicht in gleichem Maße wie ein Bild geeignet sei, eine Ahndung des Verstoßes herbeizuführen. Das Interesse des Wildparkers überwiege nicht: Das Kennzeichnen diene der Identifizierung und der Parkende müsse damit rechnen, dass sein Kennzeichen dokumentiert und der Verstoß zur Anzeige gebracht werden kann. Logisch.
Ansicht 2: Fotografie-Verbot bei Ordnungswidrigkeit
So eindeutig, wie das Verwaltungsgericht seine Ansicht vertritt, ist die rechtliche Wertung des Sachverhalts nicht: Da es an einer vergleichbaren Schwere der Sanktion fehle, würden Ordnungswidrigkeiten nicht unter eine „Straftat“ im Sinne des Unionsrechts fallen. Das hätte zur Folge, dass das berechtigte Interesse eben nicht mit Verweis auf Erwägungsgrund 50 S. 9 der DSGVO begründet werden kann.
Dieses bestünde nur, wenn die Ordnungswidrigkeit die Rechtsgüter des Meldenden betreffe, wenn er also beeinträchtigt würde. Wer sich zum Verteidiger der Rechtsordnung (einem sogenannten Hilfssheriff) aufschwinge, den erwarte möglicherweise die Datenschutz-Klatsche. Die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sei Aufgabe der staatlichen Organe, nicht des Einzelnen. Das OLG Celle formuliert dies in einem älteren Dashcam-Fall (Rn. 40) besonders scharf als Gerieren zum „Sachwalter öffentlicher Interessen“, wobei die Entscheidung, ob eine Ahndung erfolge, allein in staatlichen und nicht in privaten Händen liege.
Laut EuGH sind Angaben zumindest dann Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO (und damit wohl auch bei Erwägungsgrund 50 S. 9 der DSGVO), wenn Strafpunkte drohen. Das ist bei Falschparken nicht immer der Fall, sondern abhängig davon, ob beispielsweise eine Gefährdung vorliegt.
Hiergegen ließe sich anführen, dass mit dem Erhalt von Flensburg-Punkten unter bestimmten Umständen zu rechnen ist, sodass die Annahme einer unionsrechtlich verstandenen Straftat nahe liegt. Ob das (nicht punktrelevante) Falschparken überhaupt geahndet wird, liegt aber im Ermessen der Behörde – und wenn diese nicht informiert worden wäre, hätte das Falschparken ggf. keine Folgen gehabt. Das berechtigte Interesse auf den Hinweis auf eine „Straftat“ zu stützen, deren Ahndung in den Sternen steht und erst durch den Hinweis ermöglicht wird, relativiert den Straftatsbegriff, um leichter eine dem Staat dienende Rechtsgrundlage herbeizuführen.
Andererseits ist es für den Meldenden nicht ersichtlich, ob seine Meldung zum „Erfolg“ führt und solange seine Hinweise kein querulatorisches bzw. denunziatorisches Ausmaß annehmen, sind diese insbesondere bei Gefährdung begrüßenswert. Verzwickte Situation.
Kennzeichen fotografieren & Hinweis hinterlassen?
Den Kennzeichen-Knipser als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO treffen auch Informationspflichten, denn der Betroffene muss die Möglichkeit haben, von der Verarbeitung seiner Daten zu erfahren und Betroffenenrechte geltend machen zu können. Ob sich die Informationspflicht in diesen Fällen nach Art. 13 DSGVO (Direkterhebung) oder Art. 14 DSGVO (Fremderhebung) richtet, ist insofern relevant – aber ungeklärt – als in Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO eine Ausnahme enthalten ist, die Art. 13 DSGVO nicht kennt:
Bei Fremderhebung ist der Betroffene nicht zu informieren, wenn sich die Erteilung dieser Informationen als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Naja, wirklich unmöglich ist die Information nicht: Man kann sie hinter die Scheibenwischer klemmen (auch wenn das bei Regen keine gute Idee sein dürfte). Ob die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, wäre zu prüfen. Im Zweifel weiß der Fotografierende gar nicht, was mit dem Foto geschieht, sobald er es online bei der Behörde eingereicht hat. Nutzt er dazu noch irgendeine App, hat er vermutlich wenig bis überhaupt keinen Plan, was mit den Daten passiert. Das allein kann die Unverhältnismäßigkeit allerdings nicht begründen, denn sonst würde belohnt, wer sich dumm stellt. Jedenfalls ist die Diskussion um Informationspflichten ermüdend – die Meldenden wissen entweder nicht, dass sie eine solche Pflicht treffen könnte oder aber sie pfeifen drauf. Wer rennt auch mit laminierten Datenschutzinformationen durch die Gegend.
Gerade noch die Kurve kratzen oder einen Gang zurückschalten
Weder Falschparker noch Meldende können beruhigt aufatmen: Den ein oder anderen kann es immer noch erwischen. Da Kfz-Kennzeichen zu den personenbezogenen Daten gehören und sich der Meldende nicht auf die Haushaltsausnahme der DSGVO berufen kann, muss er sich an das Datenschutzrecht halten. Ist er vom Falschparken selbst betroffen, ist der Rückgriff auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die Weitergabe des Beweisfotos leicht begründbar.
Schwierig wird es, wenn Nichtbetroffene Hilfssheriff spielen. Hier ist sich die Rechtsprechung uneins und wer nach dem Stellen der Anzeige Pech hat, bekommt eins auf den Datenschutz-Deckel. Ob der Meldende noch Datenschutzinformationen erteilen muss oder nicht, kann dahinstehen – in der Praxis macht das sowieso keiner.
Leider schwingt sich hier der Datenschutz zum Helfer von Menschen auf die einfach machen was sie wollen und die Rücksicht im Straßenverkehr mit Füßen treten. Und was wäre wenn es ein App gäbe bei der die Fotos direkt gesendet werden?
Der Datenschutz hat kein Interesse daran, Falschparkern zu helfen. Der Datenschutz kümmert sich einfach nur um die Einhaltung des Datenschutzrechts. Liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, wird diesem Verstoß nachgegangen. Das ist nicht in anders als im Straßenverkehr: Liegt ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vor, so sollten Behörden auch diesem nachgehen.
Die Verwendung einer App (solche gibt es übrigens) ändert nichts an der datenschutzrechtlichen Bewertung, denn auch da würden die Fotos weitergegeben. Eine Rechtsgrundlage ist hier ebenso notwendig. Bei einer App kommen eher noch Probleme hinzu: Datentransfer an Dritte, ggf. in ein Drittland. Die Informationen an den Betroffenen müssten auch dazu Ausführungen enthalten.
Wenn das Fotografieren von Falschparkern inkl Nummernschild zum Zwecke einer Anzeige ein Verstoß gegen die DSGVO darstellt, dann hilft die DSGVO den Falschparkern. So würden Anzeigen oft unmöglich, denn in zB in HH können Privatpersonen solche Anzeigen nur mit Bild machen. Womit sich natürlich noch die Frage stellt, ob es auch Strafen für die Anstifter wie im Strafrecht gibt.
Die DSGVO gewährt betroffenen Personen Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Betroffene Person ist man unabhängig von rechtlichen und moralischen Wertungen, auch wenn das Falschparken der Falschparker nicht sonderlich schützenswert erscheint. Der als Hilfe für Falschparker empfundene Schutz des Betroffenen ist Nebenprodukt eines Schutzes, der eben für alle Betroffenen gilt. Ein Differenzieren, wer nach der DSGVO geschützt wird und wer nicht, ist in der DSGVO aus gutem Grund nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz – Ihre Bedenken sind nachvollziehbar.
Andererseits reguliert die DSGVO hier ein ansonsten ggf. auswucherndes Anzeigesystem durch Private, obwohl der Staat für Falschparker zuständig ist. Ob die DSGVO dafür die richtige rechtliche Verortung ist, sei mal dahingestellt.
Schwierig wird es, wenn Behörden zu etwas auffordern sollten, was datenschutzrechtlich Probleme aufwerfen kann. Zur Klärung kann man sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Ich sehe hier noch ganz andere Probleme, welche sich aus verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien ergeben. Bspw. was, wenn man im eingeschränkten Halteverbot hält, ein Passant zwei Fotos macht und die Metadaten falsch sind, er die Uhrzeit an seinem Handy und damit den time-stamp ändert etc. Es handelt sich nämlich erst um eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Halten länger als 3Min. andauert. Es kann nicht sein, dass der Staat ihm originär obliegende Pflichten quasi delegiert bzw. sich der gemeine Wutbürger als Hilfssheriff gerieren kann. Dies ist die Aufgabe der Beamten den kommunalen Vollzugs. Wenn der Staat diesen Aufgaben nicht nachkommt ist es an ihm, hier Lösungen zu finden.
Bei Rechtsabwägungen gibt es immer viele Probleme, müssen am Ende die Gerichte entscheiden, wem sie glauben. Die These zu unterstellen, dass es immer um Wutbürger geht, ist aber auch schwierig. Zum einen kann der Staat nicht überall sein (soll er ja auch nicht), zum anderen haben wir gerade was den motorisierten Individualverkehr angeht auch eine oft problematische Ansicht auf staatlicher Seite und eine „Gratismentalität“ auf Seite vieler Autofahrer.
Selbst erlebtes Beispiel: Ein Auto parkt im absoluten Halteverbot. Die Stelle ist so eng, dass Busse nicht daran vorbei fahren können. Ein Bus blockiert dadurch die Straße, denn zurück kann er auch nicht mehr (eng und andere Autos hinter ihm) einzelne Autos hupen, fahren über den Bürgersteig vorbei, gefährden dadurch Passanten und beschädigen potentiell den Weg. Der Busfahrer ruft die örtliche Polizei (Revier ist nur 150 m Luftlinie entfernt), die trottet an und sagt da könne sie nichts machen, wäre ja ruhender Verkehr, das Ordnungsamt sei zuständig. Währenddessen kommt die Fahrerin (nach ca. einer halben Stunde) des Autos selenruhig aus einem anliegende Brillenladen, steigt ein und fährt weg. Der Busfahrer fordert die Polizei zum handeln auf, aber die entgegnet nur der Fall sei damit ja erledigt. Ist der Busfahrer jetzt ein denunzierender Wutbürger, weil er die Polizei gerufen hat?
Warum darf der sogenannte: Anzeigenhauptmeister jetzt mit Bart- Euer Meister befiehlt euch, dann immer noch weiter machen?
Datenschutz-Aufsichtsbehörden werden nicht in allen Fällen tätig: Sie müssen zunächst einmal Kenntnis von einem Verstoß erlangen, eine Beschwerde erhalten etc. Hinzukommt die mangelnde personelle Ausstattung vieler Datenschutzbehörden. Dass da so einige Fälle gar nicht erst auf dem Tisch landen, versteht sich von selbst.
Leider geht der Artikel nur auf das Abfotografieren ein. Was ist denn der Fall, wenn man einfach eine Anzeige in Text-Form abgibt: „Hallo, hier steht das Auto AB-CD 1234 und blockiert den Fahrradweg“. Wäre das anders zu behandeln? Was wenn man sogar den Fahrzeugführer kennt und „Hier steht Max Mustermann im Halteverbot“ abgeben kann?
Auf welche Weise wäre das denn besser/anders als ein Foto? Technisch gesehen übermittelt man sowohl mit einem Foto als auch mit einem Text die selbe Information, nur unterschiedlich „codiert“.
Oder ist es eigentlichwegen Datenschutz gar nicht mehr möglich Anzeigen einzureichen?
Eine Anzeige unter Nennung des Kennzeichens (oder sogar des Namens des Halters) ist ebenfalls eine Datenverarbeitung, denn personenbezogene Daten werden weitergegeben. Insofern müsste man sich auch da die Frage stellen, ob eine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe besteht.
Bei Selbstbetroffenheit vom Falschparken dürfte das berechtigte Interesse und damit eine Rechtsgrundlage in der Regel zu bejahen sein.
Schwieriger ist das bei fehlender Selbstbetroffenheit:
Orientiert man sich an der im Artikel geschilderten Ansicht des VG Ansbach, dann bestünde selbst bei einem Foto des Kennzeichens und Nicht-Selbstbetroffenheit ein berechtigtes Interesse. Die Erforderlichkeit bejaht das VG Ansbach, weil die Übermittlung des reinen Texts nicht in gleicher Weise geeignet sei, die Ahndung herbeizuführen. Nach dieser Ansicht wäre die Übermittlung des Texts des Kennzeichens als ein Weniger im Vergleich zum Foto also unproblematisch.
Nach der anderen im Artikel geschilderten Ansicht würde das Übermitteln des reinen Texts nicht vom Vorwurf des Datenschutzverstoßes befreien, weil sich das berechtigte Interesse regulär nicht argumentieren lasse oder von den Umständen des Einzelfalls abhinge.
Um datenschutzrechtliche Bedenken wegen einer Datenweitergabe auszuräumen, kann in einer Anzeige wegen Falschparkens auf die Nennung personenbezogener Daten verzichtet werden: So könnte man auch nur sagen, an der Straße XY im Ort A steht ein Auto im absoluten Halteverbot. Auf die Angabe eines Kennzeichens zu bestehen, macht wenig Sinn: Die Behörde weiß nicht, ob dieses Kennzeichen nicht einfach frei erfunden ist und ohne vor Ort gewesen zu sein, kann sie es auch gar nicht prüfen. Ein Foto ist im Übrigen kein absolut stichhaltiger Beweis, Fotos lassen sich leicht manipulieren.