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Missbrauch von E-Mail-Adressen bei Unister

Missbrauch von E-Mail-Adressen bei Unister

Die UNISTER Holding GmbH, Betreiber dutzender Portale, darunter fluege.de oder ab-in-den-urlaub.de, war zuletzt vor allem aufgrund der angemeldeten Insolvenz und der zuvor tragisch verunglückten Unister-Gesellschaftern in den Medien. Nun kam auch noch ein vertraulicher Bericht an die Öffentlichkeit, wonach Unister massiv gegen geltende Datenschutzbestimmung durch Missbrauch von E-Mail-Adressen der Kunden verstoßen haben soll.

Rechtswidriger Versand von Werbe-E-Mails

Wie zahlreichen Medienberichten in den letzten Tag zu entnehmen gewesen ist, soll die Unister-Gruppe einem vertraulichen Bericht des internen Datenschutzbeauftragten vom April 2015 zufolge Millionen E-Mail-Adressen, die auf­grund fehlender Einwilligung oder fehlendem Kundenstatus hätten gelöscht werden sollen, rechtswidrig für den Versand von Newslettern und anderer Werbung genutzt haben. Der Datenschutzbeauftragte soll dies bereits frühzeitig bemängelt haben. Von den knapp 28 Millionen gespeicherten E-Mail-Adressen, welche die Unister-Gruppe über ihre Internetportale gewonnen haben soll, seien rund 13 Millionen Adressen rechtswidrig verwendet worden. Daneben sollen aber auch über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Adressen von Händlern gekauft worden sein, insgesamt etwa 194 Millionen.

Insolvenzverwalter stoppt Newsletter-Versand

Der derzeitiger Insolvenzverwalter teilte mit, dass eine Dokumentation über eine erfolgte Löschung der strittigen Daten nicht ersichtlich sein und daher wohl auch nicht erfolgt sei. Man habe daher angewiesen, dass der Versand von sämtlichen Newslettern durch insolvente Unister-Gesellschaften schnellstmöglich eingestellt werde.

Zulässige Werbung oder Spam-Versand?

Der Versand von E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Einwilligung der Betroffenen grundsätzlich unzulässig. Ein Ausnahme vom ausdrücklichen Einwilligungserfordernis ist an Bestandskunden nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Weitere Informationen darüber finden Sie in dem Beitrag „Newsletter und Datenschutz„. Ist beabsichtigt, E-Mail-Adressen von Dritten für den Versand von Werbung zu beziehen, ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Adressaten in den Erhalt eingewilligt haben. Worauf noch beim Mailing an Adressen von Drittanbietern zu achten ist, können Sie in dem Beitrag „E-Mail-Adressen kaufen oder mieten – Vorsicht ist geboten!“ entnehmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist diese Form der Werbung nicht zulässig und kann als Spam sowohl datenschutzrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich Konsequenzen haben. In Hinblick auf die ab Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den damit einhergehenden Änderungen bei den Zulässigkeitsanforderungen beim Marketing sowie möglichen Bußgeldern bei etwaigen Verstößen sollten Unternehmen bereits frühzeitig mit der Überprüfung und Anpassung ihrer Datensätze für Marketingzwecke anfangen.

Aufsichtsbehörde schaltet sich ein

Die Unister-Gruppe ist in der Vergangenheit bereits öfters wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen negativ aufgefallen. Aufgrund des nun bekannt gewordenen Missbrauchs von E-Mail-Adressen hat sich der sächsische Datenschutzbeauftragte eingeschaltet und ein Prüfverfahren eingeleitet. Ein entsprechender Anfangsverdacht auf den massenhaften Missbrauch von Daten liege vor. Es bleibt abzuwarten, wie das Prüfverfahren ausgeht.

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