Das OLG Dresden hat beschlossen:
Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private E-Mails speichert, so darf eine Löschung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die andere Partei kein Interesse mehr an der Nutzung dieses Accounts hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Der Inhalt im Überblick
Worum ging es?
In dem Verfahren vor dem OLG Dresden war der Antragsteller im Jahr 2011 für ca. 2,5 Monate als Fahrradkurier für den vom Antragsgegner betriebenen Fahrradkurierdienst tätig. Der Antragsgegner hatte ihm für die Zeit ein iPhone nebst Zubehör zur Verfügung gestellt sowie ein E-Mail-Account vermietet, der auch privat genutzt werden durfte.
Mit seinem Antrag vor dem Gericht begehrte der Antragsteller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem die Herausgabe der auf dem Account gespeicherten Daten.
Was sagte das Gericht?
Zum einen sagte das OLG Dresden, dass der Anspruch eines ehemaligen Mitarbeiters auf Herausgabe der unter seinem ehemaligen E-Mail-Account abgespeicherten Mails sich entweder aus dem Vertrag zwischen den Parteien direkt oder dann aus §§ 812, 985 BGB hergeleitet werden kann.
Zum Anderen stellte das Gericht fest, dass der ehemalige Mitarbeiter einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn seine Daten durch den Vertragsgegner unbefugt gelöscht werden. Darüber hinaus könnte eine unbefugte Löschung oder Unbrauchbarmachen von Daten sogar eine Straftat im Sinne des § 303a StGB darstellen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Nun stellt sich die Frage, was bedeutet das für die Praxis? Wie wir schon berichtet haben, empfiehlt es sich die private Nutzung von dienstlichen E-Mail-Account ausdrücklich zu regeln. Hierdurch könnten solche Schieflagen, wie es im vorliegenden Fall gab, vermieden werden.
Kommt es zu einer unbefugten Löschung von privaten Daten des Mitarbeiters, ist es zu beachten, dass im Rahmen eines Prozesses der ehemalige Mitarbeiter bezüglich der Höhe des ihm entstandenen Schadens beweispflichtig ist. Der Antragsteller bzw. Kläger muss einen Schaden nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach beweisen können. Es bleibt aber dabei, dass eine unberechtigte Löschung eines privat genutzen E-Mail-Accounts den Tatbestand des § 303a StGB erfüllen kann.
Und ich dachte Daten wären keine Sachen. Da könnten die Banken doch ihre „verlorenen“ Kundendaten einfach nach §§812, 985 BGB zurückverlagen können?
Daten (E-Mails) sind tatsächlich keine Sachen i.S.d. § 90 BGB. Das OLG Dresden hat offen gelassen, ob ein Anspruch auf Herausgabe von E-Mails (die in einem E-Mail-Account gespeichert sind) sich aus §§ 812, 985 BGB herleiten lässt.
Der Anspruch könnte aber als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hergeleitet werden. Ob dies der Fall ist, hängt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ab.