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Muttermilch-Börse: Milch und Datenschutz kritisch

Muttermilch-Börse: Milch und Datenschutz kritisch

Wie verschiedene Zeitungen (Stern, Bild, Hamburger Abendblatt) derzeit berichten, wurde eine Tauschbörse ins Leben gerufen, auf der Mütter Ihre Muttermilch zum Kauf oder umsonst für andere Mütter anbieten können.

Hintergrund ist, dass nicht alle Mütter Ihre Kinder mit eigener Muttermilch versorgen können. Hier setzt die Gründerin der „Muttermilch-Börse“, Tanja Müller, an und möchte eine Vermittlung zwischen Müttern ermöglichen.

Freiwillige Angaben zu medizinischen Daten

Dabei steht die Tauschbörse vor allem wegen gesundheitlicher Risiken für die Kinder in Kritik. Die medizinischen Angaben über (Vor-) Erkrankungen und dem Gesundheitszustand (z.B. Hepatitis, Syphilis, Drogen, HIV usw.) sind dabei von den Müttern freiwillig zu machen. Damit können auch bestimmte Daten bewusst weggelassen werden. Die Süddeutsche Zeitung zitiert hier Professor Bernd Koletzko, Kinderarzt am Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität in München, der das Projekt deshalb

„Gemeingefährlich“ und „absolut unverantwortlich“

nennt.

„Man kann nicht einfach eine biologische Flüssigkeit im Internet verhökern.“

Auch der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) warnt davor, Muttermilch über das Internet zu beziehen.

Und der Datenschutz?

Unabhängig davon, welche gesundheitlichen Risiken für die Kinder bestehen könnten, ergeben sich aber auch datenschutzrechtliche Fragestellungen. Im Datenschutzrecht wird zwischen

  • personenbezogenen Daten § 3 Abs.1 BDSG und
  • besonderen Arten personenbezogener Daten § 3 Abs.9 BDSG

unterschieden.

Besondere Arten personenbezogener Daten

Zu den besonderen Arten personenbezogener Daten gehören auch Daten über die Gesundheit. Diese erfahren nach § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG einen besonders hohen gesetzlichen Schutz und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sonderregelungen finden sich zudem in den verschiedenen Gesetzen der Länder, wie etwa den Krankenhausgesetzen, Lebensmittelgesetzen und ähnlichen.

Gesetzliche Grundlage

Werden Gesundheitsdaten zu eigenen Geschäftszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt, richtet sich dies nach § 28 Abs.6 BDSG. Zulässig wäre die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Gesundheitsdaten daher, wenn entweder eine

erfüllt wäre.

Die Voraussetzungen der Nummern 1-4 dürften hier jedoch nicht vorliegen. Naheliegend ist zwar die Nummer 2, wonach das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen der Daten zulässig ist, wenn es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat.

Die Gesundheitsdaten der Mütter sind jedoch nicht schon zuvor („ …gemacht hat“) öffentlich gemacht worden, sondern werden erst mit dem Registrieren und dem Nutzen der Tauschbörse öffentlich. Wobei angemerkt sei, dass nicht generell Daten im Internet als öffentlich gelten.

Einwilligung erforderlich

Daher bedarf es hier der Einwilligung der Betroffenen. Die medizinischen Angaben erfolgen bei der Muttermilch-Börse auf freiwilliger Basis. Man mag also annehmen, das damit eine Einwilligung zur Verwendung der Gesundheitsdaten abgegeben wurde.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in § 4a BDSG geregelt. Sie muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen, vgl. § 4a Abs.1 S.2 BDSG. Eine Ausnahme gilt nur, wenn besondere Umstände vorliegen, weshalb eine andere Form angemessen sein könnte. Diese besonderen Umstände werden u.a. angenommen, wenn es einen Bruch im verwendeten Kommunikationsmittel zur Abgabe der Einwilligung gäbe, das heißt, wenn der Internetnutzer (digital) zunächst eine schriftliche Einwilligung per Post (analog) versenden müsste, um den Dienst nutzen zu können.

Ausdrückliche Einwilligung zwingend

Da es sich aber vorliegend um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf die Gesundheitsdaten beziehen, § 4a Abs.3 BDSG. Es wird also eine ausdrückliche Einwilligung gefordert, was einen Verzicht auf die Schriftform ebenso wie konkludente Einwilligungen in aller Regel ausschließt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde es genüge eine ausdrückliche Einwilligung in elektronischer Form, die dann in jedem Fall zu dokumentieren wäre, ist derzeit noch fraglich, ob diese Anforderungen hier eingehalten werden.

Daneben muss es sich um eine informierte Einwilligung handeln. Der Nutzer muss über alle Umstände der Verwendung seiner Gesundheitsdaten ausreichend aufgeklärt sein, bevor er seine Einwilligung erteilt.

In der Datenschutzerklärung und sonst auf der Seite konnten wir keine detaillierte Erläuterung zur Verwendung der Gesundheitsdaten finden. Es bleibt damit fraglich ob eine Einwilligung auf einer ausreichend informierten Basis erfolgen würde.

Keine Empfehlung

Damit bleibt festzuhalten, dass auch aus datenschutzrechtlicher Sicht wesentliche Kritikpunkte bestehen. Zudem ist auch nicht klar, wie lange die Dokumente und Angaben hier gespeichert werden. Daneben bleibt fraglich, wie der Zugriff von Dritten auf diese Daten verhindert wird, da sich derzeit jeder anmelden kann und auch die aktuellen Inserate frei abrufbar sind – ohne Registrierung!  Aus diesen Gründen können wir von dem Dienst nur abraten.

Daneben beschreiben die Mütter zum Teil sehr detailliert persönlichste Lebensverhältnisse, wie etwa den Konsum von Alkohol, die Einnahme von durchaus für die Muttermilch bedenklichen Medikamenten, vorhandenen Bluttests und Impfungen und viele spannende besondere personenbezogene Daten mehr. Selbst freizügigste Facebook-User dürften hierbei erblassen!

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