In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat das Oberlandesgericht Nürnberg festgestellt, dass die Löschung von Unternehmensdaten durch Arbeitnehmer nicht in jedem Fall eine strafbare Datenveränderung im Sinne des § 303a StGB darstellt. Entscheidend ist dabei vor allem der Grad der Eigenverantwortlichkeit in der beruflichen Tätigkeit.
Der Inhalt im Überblick
Konkurrenz durch ehemalige Mitarbeiter
Der Beschluss erging in einem sogenannten Klageerzwingungsverfahren, mit dem der Arbeitgeber eine strafrechtliche Verfolgung seiner ehemaligen Mitarbeiter erreichen wollte. Diese waren zunächst als leitende Mitarbeiter tätig, später gründeten sie ein eigenes Konkurrenz-Unternehmen.
Vor ihrem Ausscheiden arbeiteten sie überwiegend selbständig im Außendienst und unterlagen keinen bestimmten Weisungen oder Kontrollen ihres Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hatte im Zuge des Ausscheidens der Mitarbeiter Anzeige erstattet:
„Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Vertragsvorlagen verschafften, um einen (…) konkurrierenden Geschäftsbetrieb aufzubauen.“
Und weiter:
„Ferner liegt ihnen zur Last, anlässlich ihres Ausscheidens die ihnen (…) zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Laptops zurückgegeben zu haben, nachdem sie zuvor mit einer speziellen Software alle darauf befindlichen Daten gelöscht hatten, die sie (…) sich widerrechtlich (im Unternehmen) beschafft sowie bei der Akquise und Betreuung von Kunden erhoben hatten.“
Keine Strafbarkeit nach § 303a StGB
Für die Fälle einer unbefugten Datenvernichtung kommt regelmäßig eine Strafbarkeit nach § 303a StGB in Betracht:
„Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In diesem konkreten Fall waren die Daten aber wohl von den Beschuldigten selbst erhoben und verarbeitet worden, so dass aufgrund der selbständigen Arbeitsweise die Daten nicht an den Arbeitgeber übermittelt wurden und dieser so nicht zum „Eigentümer“ der Daten wurde.
Das Gericht führt dazu aus:
„Die Datenverfügungsbefugnis steht auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremdem Auftrag erstellten Daten grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat, solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber übergeben hat, und zwar unabhängig davon, ob der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zugrunde liegt.“
Strafbarkeit nach UWG und BDSG
Auch wenn in diesem konkreten Fall seitens des Gerichts kein strafwürdiges Verhalten festgestellt wurde, so kommt grundsätzlich jedoch eine Strafbarkeit nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Betracht. Auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ist durchaus denkbar.
Der Datenklau könnte also trotz des aktuellen Beschlusses noch unangenehme Folgen haben.