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Quo vadis, Datenschutzerklärung?

Quo vadis, Datenschutzerklärung?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt zusammen mit IBM während des IT-Gipfels 2015 ein Muster für Datenschutzhinweise vor. Das Besondere daran: Es ist nur eine Seite lang.

Der „One-Pager“ für Unternehmen

Datenschutzerklärungen sind in der digitalen Welt erforderlich und sinnvoll. Sie sollen dem Besucher einer Website aufzeigen, was häufig unbemerkt und im Hintergrund mit den persönlichen Daten passiert. Das kann in der Praxis dazu führen, dass diese bei manchen Unternehmen durch Verwendung von Newslettern oder Social Plugins mehrere Seiten Umfang hat und von den Nutzern als zu lang und zu kompliziert empfunden werden. Die Folge ist, dass die Erklärungen von vielen nicht immer gelesen werden. Das soll sich nach Ansicht des Ministeriums mit dem „Muster für transparente Datenschutzhinweise„, auch „One-Pager“ genannt, für Unternehmen ändern.

Weitere Details erst durch Mouseover

Möglich wurde dies, indem viele Informationen zu Informationskomplexen zusammengefasst wurden und der Nutzer weitere Details erst durch ein Mouseover oder mit einem Link erhält. Dazu der parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:

„… Ich bin froh, dass es gelungen ist, gemeinsam mit Unternehmen und Verbraucherschützern eine Antwort darauf zu geben, wie wir Datenschutzinformationen transparenter und verständlicher gestalten können.“

Nicht mehr als eine straffe Gliederung

Ob es dem Ministerium gelungen ist, die Datenschutzerklärung transparenter und verständlicher zu machen, ist fraglich, denn am Inhalt der Erklärung ändert sich im Grunde nichts. Bei genauerer Betrachtung stellt der „One-Pager“ kaum mehr als eine straffe Gliederung dar, die dem Verbraucher die gewünschten Informationen peu à peu preisgibt. Dies verwundert auch nicht, schließlich muss sich die Datenschutzerklärung an § 13 Abs. 1 Telemediengesetz messen lassen und das kann auch das Bundesjustizministerium nicht mal eben ändern.

Rechtlich bedenklich

Darüber hinaus ist fraglich, ob diese Art der Aufbereitung überhaupt rechtlich zulässig ist. Zum einen steht dieses nur schwerlich im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen nach § 13 Abs.1 TMG. Zum anderen gab es bereits mehrfach richterliche Entscheidungen, wonach Mouseover-Effekte nicht zur Aufklärung bei Pflichtangaben geeignet seien, da sie eben nicht immer sichtbar sind. Ferner ist zu bedenken, dass Mouseover-Effekte nicht bei allen Browsern und auf allen Plattformen funktionieren. Zwar is der Wille des Ministeriums lobenswert. Jedoch scheint bei genauerer Betrachtung der vorgestellte One-Pager in der Umsetzung ein nicht zu Ende gedachter Schnellschuss zu sein.

Ausblick: EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mit der für 2018 erwarteten EU-Datenschutz-Grundverordnung wird sich vermutlich vieles ändern, denn das EU-Parlament beabsichtigt diverse Änderungen bei den Datenschutzbestimmungen, beispielsweise durch die Einführung von standardisierten Symbolen, die vergleichbar mit Verkehrszeichen sind.

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  • Es ist zu bezweifeln, dass mehr Leute diese extrem verkürzte Darstellung lesen und verstehen werden, als bei den langen Textwänden bisher. Richter rügen bereits an, wenn auf ein Impressum nur verlinkt wird (aus einer Werbe E-Mail heraus z.B.), Ministerien entwerfen dann aber solche Vorschläge… Immerhin versuchen sie überhaupt sich wieder mit dem Thema zu beschäftigen.

    Das mit den Standardsymybolen klingt interessant, obwohl auch hier fraglich ist, ob Verbraucher Willens sind noch mehr Symbole zu erlernen.

    Ganz langsam, aber sicher, verliert der Einzelne den Kampf gegen die Informationsflut, das wird sich kaum aufhalten lassen.

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