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Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Was schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was Sie mit Caroline von Monaco verbindet? Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – es gilt für jedermann, unabhängig von Status und Moneten. Doch was verbirgt sich hinter der „Persönlichkeit“, was wird durch dieses Recht geschützt?

Allgemeines Persönlichkeitsrecht – ein Grundrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein Grundrecht. Wenn Sie nun eifrig im Grundgesetz blättern, enttäusche ich Sie nur ungern. Namentlich ist dieses Recht darin nicht zu finden. Gestützt wird das Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, also dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde.

Grundrechte dienen der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Egal ob Sie, ich oder der Bäcker von nebenan: Wir alle haben ein Privatleben, in welchem wir selbst darüber entscheiden möchten, was wir wann und wie tun. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hält dem Staat sozusagen ein Stoppschild vor die Nase – bis hierhin und nicht weiter!

Nur wer sich frei von staatlicher Überwachung bewegen und seinen Alltag tatsächlich selbstbestimmt gestalten kann, ist in der Lage, seine Individualität auszuleben. Bei ständiger Furcht vor Konsequenzen verhält sich jeder früher oder später nur noch so, wie es die Obrigkeit wünscht. Dass dies nicht nur gruselige Theorie ist, zeigt das für 2020 geplante Sozialpunktesystem in China.

Sachlicher Schutzbereich

Jurastudierende lernen von juristischen Kindesbeinen an, innerhalb der verfassungsrechtlichen Prüfung einer staatlichen Maßnahme nach dem sachlichen Schutzbereich eines Grundrechts zu fragen. Kurz gesagt: Was wird geschützt? Nur dann lässt sich feststellen, ob ein möglicherweise verletztes Grundrecht tatsächlich einschlägig ist.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht klingt zunächst recht eindeutig. Es schützt die Persönlichkeit, Punkt. Punkt? Dass die Lösung nicht so einfach sein kann, liegt auf der Hand. Nicht umsonst bewegt das Grundrecht seit Jahrzehnten die juristischen Gemüter.

Zugegeben, juristische Streitereien um die noch so kleinste Mindermeinung haben häufig kaum bis keinerlei praktische Relevanz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch wird angesichts des technologischen Wandels und veränderter Lebensweisen immer wieder neu definiert oder ausgehandelt. Die hierzu geführten Diskussionen sollten nicht nur Juristinnen und Juristen begeistern, sind sie doch viel zu wichtig, um sie als Laie nicht oder nur am Rande zur Kenntnis zu nehmen.

„Persönlichkeit“ ist ein dehnbarer Begriff. Böse Zungen behaupten, entweder man hat sie oder nicht. Alljährlich werden im Fernsehen Models mit „Personality“ gesucht. Auf Facebook, Instagram, Snapchat und Co. geben unzählige junger Menschen preis, wie sie sich definieren, was sie ausmacht, welche Träume sie haben.

Ob man dies nun für bedenklich hält oder nicht – Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung sind die grundlegenden Elemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Selbstbestimmung

Selbstbestimmung umfasst beispielsweise das Recht

  • zur eigenen Namenswahl,
  • auf informationelle Selbstbestimmung,
  • auf Kenntnis der eigenen Abstammung,
  • auf sexuelle Selbstbestimmung und
  • das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Selbstbewahrung

Art. 13 GG, der die räumliche Privatheit aufrechterhalten möchte, wird durch das Recht auf Selbstbewahrung ergänzt, das den privaten Lebensbereich schützt. Hier besteht ein Recht darauf, sich von anderen abschirmen und zurückziehen zu können. Geschützt werden zum Beispiel Tagebuchaufzeichnungen, Krankenakten und ähnlich sensible Bereiche.

Selbstdarstellung

Selbstdarstellung bedeutet, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Geradezu als legendär zu bezeichnen sind die Caroline von Monaco – Fälle. Caroline Prinzessin von Hannover ging mehrmals gerichtlich gegen in Zeitschriften veröffentlichte Fotos ihres Privatlebens vor – mit gemischtem Erfolg.

Die Selbstdarstellung als Teil des APR betrifft unter anderem das Recht

  • am eigenen Bild,
  • am eigenen Wort,
  • auf Schutz der Vertraulichkeit des Gesprächs und
  • auf Schutz der persönlichen Ehre.

Es besteht aber natürlich kein Recht darauf, nur so dargestellt zu werden, wie man das selbst gerne möchte. Wäre auch zu schön gewesen!

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht

Und was hat das Ganze mit Datenschutzrecht zu tun? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 Grundlage des Datenschutzes. Informationell selbst zu bestimmen heißt, selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden. Wenn das nicht Datenschutz ist, was dann?

Als Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wurde das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt. Dieses soll personenbezogene Daten, die in einem informationstechnischen System gespeichert sind vor einem unbefugten Zugriff schützen. Die NSA lässt grüßen!

Wie geht es nun weiter?

Mit Verlaub, was die Zukunft bringt, kann keiner beantworten. Doch eines steht fest: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist noch lange nicht ausdiskutiert.

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