Etwaige Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren häufig Verhandlungsmasse bei Vergleichsabschlüssen. Nun hatte das OVG Saarlouis zu klären, ob ein im gerichtlichen Verfahren abgeschlossener Vergleich Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO erfassen kann. Der Beitrag stellt das Urteil vor.
Der Inhalt im Überblick
Wie kam es zu dem streitigen Vergleich?
Der spätere Kläger verlangte von seinem früheren Arbeitgeber Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Dem Kläger wurde anschließend aus anderen, nämlich betrieblichen, Gründen gekündigt. Im anschließenden arbeitsgerichtlichen Vergleich schlossen die Parteien unter anderem folgende Klausel:
„Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“
Vor Abschluss des Vergleichs hatte der Kläger gemäß Art. 77 DSGVO bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt, da der Beklagte seiner Ansicht nach die Auskunft nicht erteilt hatte. Nach Abschluss des Vergleichs stellte die Aufsichtsbehörde das aufgrund der Beschwerde eingeleitete Verfahren gegen den Arbeitgeber mit Verweis auf den Vergleich ein. Der Vergleich umfasse auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Der Kläger klagte gegen die Einstellung des Verfahrens und beantragte, dieses fortzuführen. Zur Begründung führte er aus, auf das Auskunftsrecht könne nicht verzichtet werden. In der DSGVO sei eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen. Im Gegenteil spreche die herausragende Bedeutung des Rechts für die Durchsetzung des Datenschutzes gegen die Möglichkeit eines Verzichts.
Was sprach für die Vergleichsfähigkeit des Rechts aus Art. 15 DSGVO?
Dem folgte das OVG Saarlouis nicht. Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO sei verzichtbar, da auch dies zum Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gehöre. Da der Betroffene gemäß Art. 7 und Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 DSGVO als Ausprägung seiner informationellen Selbstbestimmung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligen und diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann, liege die Annahme nahe, dass das Recht aus Art. 15 DSGVO ähnlich disponibel sei. Das gelte insbesondere, wenn, wie hier, auch das geschützte Grundrecht disponibel sei.
Ein Vergleich ist ein Vergleich ist ein Vergleich – auch unter der DSGVO
Das Urteil ist pragmatisch und überzeugend. Warum sollte der Betroffene nicht frei entscheiden dürfen, ob er eine Auskunft weiterverfolgen möchte oder nicht, so wie es bei der Einwilligung der Fall ist? Das nimmt dem Betroffenen auch nicht permanent das für die Durchsetzung seiner informationellen Selbstbestimmung essenzielle Auskunftsrecht. Das VG hat schließlich nicht gesagt, dass der Betroffene den Auskunftsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut geltend machen könnte. Dass die Auskunft dann nicht mehr zur Aushandlung eines guten Vergleichs genutzt werden kann, ist eine andere Sache.


