Noch immer ist es in der Praxis üblich, dass ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung in einem neuen Unternehmen einen Fragebogen über seiner Person ausfüllen muss. In diesem Beitrag wird es darum gehen, welche Fragen dürfen im Rahmen eines firmeninternen Personalbogens gestellt werden und welche nicht.
Der Inhalt im Überblick
Fragerecht des Arbeitgebers
Das Fragerecht des Arbeitgebers ist durch die Rechtsprechung auf einen Bereich „zulässiger Fragen“ eingeschränkt worden. Dabei werden der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht maßgeblich von der Art der Tätigkeit und den Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bestimmt.
Der Arbeitgeber muss also ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen haben. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Datenerhebung durch den Arbeitgeber für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Dieses Interesse muss weiter objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts zurücktreten muss.
Geburtsort und Staatsangehörigkeit
Die Angabe des Geburtsortes des Mitarbeiters enthält keine Aussage über eine fachliche Eignung und ist deswegen grundsätzlich unzulässig.
Die Frage nach der Staatsangehörigkeit kann im Hinblick auf das AGG problematisch sein, da die ethnische Herkunft nach § 1 AGG ein Diskriminierungsmerkmal ist.
Um aber zu wissen, ob ein Bewerber bzw. Mitarbeiter eine EU-Arbeitserlaubnis braucht (um ggf. das Antrags-Verfahren bei der Behörde schon im Vorfeld einzuleiten), muss entweder die Frage nach der Staatsangehörigkeit oder dann nach einer EU-Arbeitserlaubnis gestellt werden dürfen.
Sinnvoller scheint es, die Frage nach einer EU-Arbeitserlaubnis zu stellen. Damit wird zum einen ein Konflikt mit dem AGG vermieden und zum anderen festgestellt, ob der Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit bedarf. Dies ist grundsätzlich nur in den Fällen erforderlich, wenn der Mitarbeiter nicht aus einem EU-Mitgliedstaat kommt (bis 31.12.2013 gilt dies auch für neue EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien). Eine Frage nach der Staatsangehörigkeit erübrigt sich.
Kinder
Die Angaben über die Kinder haben für die Personalverwaltung insoweit eine Bedeutung, wenn sie zur Berechnung von Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Familienzuschlag) oder bei Auswahlentscheidungen für eine Versetzung bzw. für die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG benötigt wird.
Geschlecht
Grundsätzlich hat das Geschlecht des Mitarbeiters für die Beschäftigung keine Bedeutung. Andererseits kann das Geschlecht aber wichtig sein, um Maßnahmen zur Förderung der Frau im Arbeitsleben durchführen zu können.
Frage über den Leistungsbezug vom Arbeitsamt
Die Angabe, ob der Angestellte in den letzten 12 Monaten Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialamt bezogen hat, darf auf die Ausübung der Tätigkeit keinen Bezug nehmen. Der Arbeitgeber ist nur berechtigt zu fragen, ob der Arbeitnehmer zusätzliche Tätigkeiten neben der Haupttätigkeit ausübt.
Schwerbehinderung
Wenn sich die Behinderung auf die Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsplatz auswirkt, soll diese Frage zulässig sein.
Bisheriger Gehalt und Gehalt einer Nebenbeschäftigung
Zulässig ist die Frage nach der bisherigen Verdiensthöhe nur dann, wenn das zuletzt bezogene Gehalt für die Besetzung der Stelle relevant ist bzw. weil es Hinweise auf die Qualifikation des Bewerbers zulässt oder der Bewerber dieses von sich aus thematisiert.
Die Frage nach einer Nebenbeschäftigung ist zulässig, jedoch nicht die Frage nach dem Entgelt. Für den Arbeitgeber ist es nicht erforderlich zu wissen, welche weitere Einkommen der Arbeitnehmer hat. Für ihn ist nur von Bedeutung, dass er Arbeitnehmer in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß und ungestört auszuüben.
Krankheiten
Der Arbeitgeber kann ein Interesse daran haben, schwere Krankheiten und Gesundheitsschädigungen des Mitarbeiters zu kennen, wenn diese geeignet sind, seine Arbeitsleistung wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Frage nach einer HIV-Infizierung darf nur dann gestellt werden, wenn auf dem Arbeitsplatz eine Ansteckungsgefahr für Dritten besteht. Dies ist z.B. bei den Ärzten und Krankenschwerestern der Fall.
In der Praxis erhebt der Arbeitgeber regelmäßig den Geburtsort des Mitarbeiters schon bei der Bewerbung. Auch das vollständige Geburtsdatum wird dabei erfasst, da die meisten Bewerber von sich aus im Lebenslauf Geburtsdatum und -ort angeben.
Ihrer Auffassung nach ist die Angabe des Geburtsorts unzulässig?
Ist denn der Geburtsort zusätzlich zum Geburtsdatum nicht im Rahmen der Gehaltsabrechnung hinsichtlich der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger erforderlich?
Und halten Sie es für vertretbar, wenn ein Kandidat bei seiner Bewerbung lediglich das Geburtsjahr angibt?
Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters muss der Arbeitgeber nur die Versicherungsnummer des Mitarbeiters kennen. Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt oder wurde noch keine vergeben, müssen zusätzlich Angaben über Geburtsnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit gemacht werden. Diese Daten werden benötigt, um eine Versicherungsnummer zu vergeben und einen Sozialversicherungsausweis auszustellen.
Zudem benötigt der Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers Informationen über die Steuerklasse oder die Höhe der bestimmten Freibeträge (sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale). Als Träger dieser Informationen wurde bisher die Lohnsteuerkarte verwendet. Durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte enthält der Arbeitgeber ab dem Jahre 2013 die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Für das neue elektronische Verfahren muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch den Tag der Geburt und die steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Ebenso muss er die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen (Tag der Geburt und Identifikationsnummer) zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011/2012 aufgedruckt.
Ob ein Bewerber in seinem Lebenslauf Angaben über seinen Geburtsort macht, sollte ihm frei überlassen werden. Letztendlich ging es in dem Artikel darum, auf welche Datensätze der Arbeitgeber Anspruch hat. Ein solcher besteht hinsichtlich des Geburtsortes in den meisten Fällen nicht.
Also hab einen Minijob und meine Arbeitgeberin möchte auch meine Krankenversicherungsnummer haben. Braucht sie die?
Ihr Arbeitgeber braucht zu wissen, ob sie krankenversichert sind, da er auch für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu entrichten hat. Seit dem 1.1.2013 betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für die sogenannten 450-Euro-Minijobs insgesamt 30,99 %. Darin enthalten ist ein Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 30 %.
Hallo für was braucht meine arbeitgeber name und geburtsdatum für mein man und meine kinder ?
Eine solche Frage wäre im Bewerbungsgespräch unzulässig, da sie über die erforderlichen Informationen, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind, hinausgehen. Die Frage nach der Anzahl der Kinder, kann aufgrund des Bezugs von Leistungen gerechtfertigt sein. Die Frage nach Name und Geburtstag von Ehemann und Kinder ist meines Erachtens unzulässig.