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Der verräterische Arztstempel auf der AU

Der verräterische Arztstempel auf der AU

Eine Leserin dieses Blogs stellt sich die Frage, ob der Arztstempel auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) tatsächlich notwendig und datenschutzrechtlich zulässig ist, da er eine Rückschlussmöglichkeit bietet. Dieser Beitrag ist eine Erweiterung des Artikels Datenschutz bei Gesundheitsdaten Teil I.

Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Einreichen einer AU

Arbeitnehmer müssen sich nach §5 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, beim Arbeitgeber krank melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Der verräterische Stempel

Der notwendige Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich ebenfalls nach der Vorschrift des §5 EntgFG, nämlich ist

„der Arbeitnehmer … verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Das beinhaltet folglich lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Dauer. Nicht aber eine Diagnose und oder aber auch die Fachrichtung des behandelnden Arztes.

Eben letztere ergibt sich gleichwohl aus dem Stempel auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies mag im Falle einer hausärztlichen Behandlung nicht weiter unangenehm sein, doch kann dies für Mitarbeiter z.B. bei einer Behandlung durch einen Psychotherapeuten oder etwa auch Urologen schon ganz anders sein.

Die Notwendigkeit eines Stempels

Diese Problematik ist in der Handhabung seit langem in der Diskussion. Bereits 2001 hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte einen Stempel mit Rückschlussmöglichkeit auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für datenschutzrechtlich unzulässig erachtet:

„Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass nur den Kassen, nicht aber dem Arbeitgeber die Diagnose für die Krankschreibung offenbart wird. Aus Facharztbezeichnungen wie Psychiater, Neurologe, Gynäkologe, Strahlenmediziner, Humangenetiker so wie aus Zusatzbezeichnungen wie Psychoanalyse, Allergologie, plastische Operationen, Homöopathie kann der Arbeitgeber jedoch weitgehende Schlüsse ziehen.“

Ist also der Stempel an sich zur Dokumentation, bzw. Verifizierung der Echtheit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, sind es die enthaltenen Zusatzinformationen eben nicht.

Lösungmöglichkeiten

Grundsätzlich muss erkennbar sein, welcher Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Lässt der Stempel Rückschlüsse zu, bleibt ggf. nur eine Rücksprache mit dem Hausarzt, damit dieser unter derselben Diagnose eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung austellt.

Nach Rücksprache mit dem Facharzt könnte dieser selbstverständlich auch ohne Stempel seine persönlichen Daten auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notieren und damit eine Rückverfolgbarkeit dokumentieren.

Zur Vervollständigung dieses Themas wird sich der Verfasser noch mit der Aufsichtsbehörde und der Kassenärztlichen Vereinigung in Verbindung setzen und diesen Artikel fortsetzen.

Update 20.01.2017:

Leider fällt dieses Update sehr schlank aus, denn neuere Entwicklungen oder Lösungen gibt es derzeit nicht. Einzig die geplante zukünftige elektronische Übermittlung von Daten zur Arbeitsunfähigkeit könnte hier eine Lösung bringen. In diesem Fall wird die zuständige Krankenkasse lediglich eine Nachricht zu den Fehltagen an den Arbeitgeber melden.

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  • @ Herr Ritz

    „Zur Vervollständigung dieses Themas wird sich der Verfasser noch mit der Aufsichtsbehörde und der Kassenärztlichen Vereinigung in Verbindung setzen und diesen Artikel fortsetzen.“

    Danke! Nicht nur haben Sie einen kaum beachteten, aber durchaus wichtigen Aspekt beleuchtet. Darüber hinaus zeigen Sie sogar überdurchschnittliches Engagement, indem Sie Aufsichtsbehörde und Kassenärztliche Vereinigung kontaktieren. Das müssten Sie ja nicht tun, sondern könnten es Betroffenen überlassen, dies selbst zu tun.

  • Hallo Herr Ritz,

    vielen Dank, daß sie sich der Fragestellung angenommen haben!

    1) Was meinen sie damit, daß der Arzt seine Daten handschriftlich notieren solle? Das wäre doch dasselbe in grün, oder? (Oder meinen sie, daß dann wenigstens die Fachrichtung entfiele?)

    2) Die vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit, die AU über den Hausarzt ausstellen zu lassen, scheint aber derzeit aus behandlungsbezogenen Gründen o.ä. nicht mehr ohne Probleme anwendbar zu sein. Ich hatte bereits erhebliche Schwierigkeiten, Bescheinigungen über den Hausarzt zu erhalten, da dieser meinte, ja keine Behandlung durchzuführen (sich auch damit nicht auszukennen), selbst mit vorgelegten Daten des Facharztes hat es so nicht funktioniert, daß der Hausarzt daraufhin dann die zukünftigen AUs ausstellt. Es scheint da mittleiweile andere Richtlinien zu geben, weswegen das so nicht (mehr) funktionieren wird. Die leiten nur noch an Fachärzte weiter und der Arzt, bei dem man in Behandlung ist, muß die AU ausstellen. So scheint mir das gelagert zu sein. (Vielleicht u.a. um einen Behandlung zu erzwingen?) Ärzte scheinen sehr unter Druck der Kassenärztlichen Vereinigung zu stehen, was Formalitäten angeht…

    3) Könnten sie evtl. nochmal etwas zu meinem Lösungsvorschlag bzw. meiner Idee sagen, ob es nicht eine Möglichkeit sein könnte, des Exemplar für den AG nur mit den Kennnummern des Arztes und der Unterschrift zu versehen? Dann wäre die Identität im Zweifelsfall nachvollziehbar und die Privatsphäre und Datenschutz des AN gewahrt. (Vorausgesetzt, diese Nummern wären nicht für jeden sofort einsehbar und identifizierbar, sondern lediglich durch die Krankenkasse)

    Falls weitere Ansprüche an die Echtheit eines Dokumentes gestellt würden, so denke ich, daß man eine andere Lösung anstreben sollte. Bei anderen Dokumenten gibt es ja auch Möglichkeiten. (Personalausweis, Konzerttickets, etc.) Evtl. ein neutraler, universeller Arztstempel. Man kann aber auch durch andere Maßnahmen eine Echtheit sicherstellen.

    Wobei ich bereits mehrere synergetische Faktoren sehe, die daraus ein Original machen: 1. eine Unterschrift des Arztes, plus 2. die Kennnummer und 3.,soweit ich weiß, ein/e spezielle/s Papier/Vorlage mit Wasserzeichen, die ausschließlich in Arztpraxen existent ist und zum Ausdruck der AU verwendet werden muß.

    Zudem, wo steht das bitte, daß ein Stempel zur Verifizierung (auf dem AG – Exemplar)vorgesehen ist? („Ist also der Stempel an sich zur Dokumentation, bzw. Verifizierung der Echtheit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, sind es die enthaltenen Zusatzinformationen eben nicht.“)

    Durch die Setzung eines Schrägstrichs bei der Bezeichnung im Stempelfeld “ Vertragsstempel/Unterschrift des Arztes“ wird doch ebenfalls eine Wahlmöglichkeit angezeigt, oder?

    Auch sollte man sich mal vor Augen halten, daß doch gerade ein Stempel sehr gut und schnell gefälscht werden könnte…. Wie Dokumente allgemein auch zu allen Zeiten schon immer gefälscht werden konnten…..

    Und wissen sie, was ich gerade sehe….., im Stempelfeld sind die Daten nur AUFGEDRUCKT! Dann dürfte eine Kennnummer doch erst recht eine Alternative sein, oder? Eigentlich heißt das ja, daß die AU auch heute bereits ohne Stempel gültig ist!

    4) Wo kann ich mich eigentlich noch hinwenden, um auf diese Problem aufmerksam zu machen bzw. mich für eine Modifizierung einzusetzen? Welche Fachanwälte sind da zuständig? Arbeitsrecht? Medizinrecht?

    Vielen Dank für ihre Bemühungen und daß sie es weiteren Gremien vortragen werden!

    Ich bin sehr gespannt und hoffnungsvoll, daß es eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung geben wird.

    MfG

    Sunny

    • @Sunny

      Danke für Ihren Einsatz! Ganz ohne Ironie will ich sagen, dass es mich freut, wenn Bürger sich engagieren – mögen die Themen noch so speziell und für die Masse „unwichtig“ erscheinen. Nur so kann unsere Gesellschaft vorankommen: Wenn jeder in seinem persönlichen Bereich sich für Verbesserungen einsetzt.

  • PS: Ich finde, diese Problematik sollte unbedingt auch auch in Bezug auf Krankenhausaufenthalte und Beibringung von Unterlagen (Aufenthaltsbescheinigung für AG) erörtert bzw. mitgedacht werden! Ähnliches Problem wie mit dem Stempel, es werden mehr Gesundheitsdaten bekannt, als notwendig. Habe mich damit jedenfalls sehr unwohl gefühlt…. Eine neutrale Kennung wäre sehr wünschenswert!

    PPS: Noch etwas Technisches; es wäre schön, wenn man die Kommentare nachträglich noch bearbeiten könnte. ;)

  • Wäre es nicht am einfachsten, wenn Fachärzte für solche (ja sicherlich nicht seltenenen) Fälle einen gesonderten Stempel vorhalten, der auf ihre Zulassung als Arzt unter Weglassung der Spezialisierung hinweist?

  • Der Landesdatenschutzbeauftragten NRW (LDI NRW) stellte in seinem Tätigkeitsbericht 2013 (S.65) zu dem Thema fest, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innhalb einer Behörde nicht über den Fachvorgesetzten an die Personalabteilung verschickt werden sollen, sondern vom Mitarbeiter unmittelbar an die Personalabteilung versendet werden müssen. Damit sollen Hinweise auf die Art der Erkrankung, z.B. über den behandelnden Arzt vermieden werden.
    M. E. sollte das Problem aber anders gelöst werden.
    Die Bescheinigung selbst hat ihre Rechtsgrundlage in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V. Sie dient dem Nachweis des Entgeltfortzahlungsanspruchs und den Anspruch auf Krankengeld. Nach § 5 dieser Richtlinie erfolgt die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
    Aufgrund der Gestaltung des Vordrucks ist der Datenschutz durch die Vorlage der Bescheinigung bei einem Arbeitgeber m. E. immer tangiert, weil aus ihr der behandelnde Arzt hervorgeht und zwar unabhängig davon, welcher Stelle des Arbeitgebers die Bescheinigung vorgelegt wird. Für den Arbeitgeber ist die Kenntnis des behandelnden Arztes in keinem Fall erforderlich. Es sollte folglich das Verfahren generell geändert werden, z. B. indem die ärztliche Bescheinigung zunächst an die Krankenkasse übermittelt wird und diese dem Arbeitgeber dann die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten bestätigt, ohne dass dem Arbeitgeber dabei weitere sensible Daten mitgeteilt werden müssen.

  • Den letzten Vorschlag finde ich gut, er greift auch, wenn ein Arbeitnehmer z.B. aus der psychiatrischen Klinik entlassen wird: Dann müsste die Klinik die Kasse informieren u. diese den Arbeitgeber.

  • @Graf Vielen Dank für ihren positiven Kommentar! (y) Freut mich! :)

    @ U.E.A. Der Vorschlag klingt richtig gut! Und wg. evtl. Mehrarbeit oder einer Verantwortung, die dadurch an die KK übertragen würde, könnte man evtl. durch Rücksendung eines durch die KK ausgestellten Formulars abhelfen.

  • Eine Frage: ich arbeite in einer Behörde. Da ist es so, dass der direkte Vorgesetzte die Krankmeldung zur Einsicht bekommt und sie weiterleitet an eine andere Person (nicht Personalwesen), um die Krankmeldung in der elektronischen Zeiterfassung zu führen. Ich empfinde das als äußerst unangenehm. Gibt es gesetzliche Regelungen, welche diese Praxis eigentlich untersagen? Danke

  • Eindeutiger Hinweis auf schwere Erkrankung im Kontoauszug
    Wie seht Ihr das? Aus Erfahrung weiß ich, dass die Erkrankung Krebs, z.B. bei Versicherungen usw. sich nachteilig auswirkt. Wenn Ihr in Euren Kontoauszug einen eindeutigen Hinweis im Verwendungszweck hättet, dass Ihr an Krebs erkrankt seid, wie würdet Ihr dies finden?
    Verwendungszweck Übergangsgeld – ARGE Krebsbekämpfung
    Der eigentliche Träger ist aber eine Rentenversicherung, welche die Arbeit in Bezug auf Krebserkrankungen, an eine ARGE ausgegliedert hat. Jetzt müsstet Ihr aus irgendeinem Grund die letzten Kontoauszüge vorlegen, damit man Ein und Ausgänge nachvollziehen kann. Dazu darf man Positionen zum Einkommen aber nicht schwärzen sei es Bafög, Finanzierung, was weiß ich. Wobei bei uns in tat gerade ein Anschluss-Restfinanzierung fürs Haus ansteht. Unabhängig davon, widerspricht es meinem Verständnis von Datenschutz, wenn man die Hausbank sozusagen mit einem Vorschlaghammer auf die Erkrankung hinweist. Diesbezüglich habe ich nun auch eine Beschwerde bei der Bundesdatenschutzbeauftragten eingereicht, den RV Träger scheint das nämlich null zu interessieren. Bei jedem den ich kenne und der schon mal eine Reha hatte, steht einfach als Überweiser nur die Rentenversicherung drin. Beim Bezug von Krankengeld die Krankenkasse (aber nicht z.B. Abteilung Herzerkrankungen oder so). Es ist ja schon bedenklich, mit den AU Meldungen, wenn diese durch den Facharzt ausgestellt werden, wobei man hier wenigstens noch die Möglichkeit hat dies vom Hausarzt ausstellen zu lassen, wie hier vorgeschlagen.

  • Hallo,

    wird es durch da neue digitale Verfahren zur Ausstellung einer AU endlich möglich sein, einen angemessenen Datenschutz für Patienten umzusetzen?

    Scheint sich ja anzubieten. Wenn es über die BKKs geht, dann reichte ja ein neutraler Datensatz, der im Wesentlichen nur die Zeit der Krankschreibung beinhaltet.

    Könnten sie da nochmal aktiv werden? Es wäre jetzt doch die Gelegenheit!

  • Hallo, warum wird nichts vom Gesetzgeber unternommen, um den Facharzt nach Datenschutzrecht zu anonymisieren, ggf. kann die Krankenkasse um eine neutrale Meldung der Fehltage gebeten werden? Wann wird endlich der Datenschutz der Patienten gewährleistet? Das ist in meinen Augen ein Skandal.

  • Einem Allgemeinmediziner darf man keine nervenärztlichen Diagnosen unterstellen! Dazu herrscht Überweisungspflicht

    • Sorry, das ist Quatsch. Auch ein Allgemeinmediziner ist berechtigt (z.b. eine bekannte) psychiatrische Diagnose weiter zu bescheinigen oder sogar selbst zu erheben.

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