Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Änderungen zu Scoring und Auskunfteien ab heute in Kraft

Änderungen zu Scoring und Auskunfteien ab heute in Kraft

Im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden die §§ 28 a und 28 b BDSG eingeführt, die heute in Kraft treten und das Scoring-Verfahren transparenter machen sollen. Nachstehend ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen:

Datenübermittlung an Auskunfteien gemäß § 28a BDSG

§ 28a BDSG regelt die Übermittlung von Daten über eine Forderung an Auskunfteien.  Auskunfteien sind solche Unternehmen, die unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage geschäftsmäßig bonitätsrelevante Daten über Unternehmen oder Privatpersonen sammeln, um sie bei Bedarf für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen gegen Entgelt zu übermitteln. Zu den bekanntesten Auskunfteien zählen etwa Schufa, Creditreform, Bürgel und Schimmelpfeng.

Die Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, wonach der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Für die Weitergabe der Daten an die Auskunftei muss die Forderung fällig und noch offen sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die geschuldete Leistung verlangen kann. Wichtig ist, dass die Forderung „sicher besteht“. Sicher bedeutet, dass die

  • Forderung z.B. durch ein rechtskräftiges oder auch vorläufig vollstreckbares Urteil oder gleichgestellte Entscheidungen wie Beschlüsse oder Vollstreckungsbescheide festgestellt oder
  • zur Insolvenztabelle festgestellt und nicht bestritten wurde oder
  • von dem Schuldner anerkannt oder nicht bestritten wurde,
  • oder das der Forderung zugrunde liegende  Vertragsverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes  fristlos gekündigt werden kann.

Für die Praxis am relevanteste dürfte der Fall sein, dass die Forderung nicht bestritten wird. Diese Alternative war vor der Reform problematisch.

Fraglich war insbesondere, wann der Gläubiger davon ausgehen kann, dass die Forderung nicht bestritten wird. Das Gesetzt schafft jetzt Klarheit. Von einer unbestritten Forderung durch den Schuldner ist auszugehen, wenn dieser nach Eintritt der Fälligkeit auf mindestens zwei schriftliche Mahnungen nicht reagiert und die Forderung nicht bestreitet. Dabei muss der Gläubiger bereits mit der ersten Mahnung oder vor der Weiterleitung der Daten an die Auskunftei den Schuldner darauf hingewiesen haben, dass er die Daten an die Auskunftei weiterleiten wird. Damit hat der Gesetzgeber dem datenschutzrechtlich geforderten Transparenzgebot genüge getan. Für den Gläubiger wichtig ist die Einhaltung der Übermittlungsfrist. So darf die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erst 4 Wochen nach Übersendung der ersten Mahnung erfolgen. Dem Schuldner soll dadurch eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Dem Gläubiger ist dringend zu raten, den gesamten Vorgang zu dokumentieren. Ein Verstoß ist nämlich bußgeldbewertet.

Die Übermittlung der Daten an die Auskunftei muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Nach der Übermittlung der Daten muss der Gläubiger dafür Sorge tragen, dass nachträgliche Änderungen, wie etwa ein Ausgleich des Forderungskontos an die Auskunftei innerhalb eines Monats gemeldet werden. Ein Verstoß hiergegen ist ebenfalls mit einem Bußgeld bedroht. Ein solches droht auch, wenn die Voraussetzungen für die Datenübermittlung an die Auskunftei nicht vorliegen.

Scoring gemäß § 28b BDSG

§ 28b BDSG regelt nunmehr das seit Jahren von Unternehmen praktizierte Verfahren des Scorings. Nach der Gesetzesdefinition ist Scoring ein mathematisch-statistisches Verfahren, mit dem die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird, berechnet werden kann. Diese Wahrscheinlichkeit wird angegeben durch den so genannten Scorewert. Vorwiegend werden Scoringverfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Zahlungsverhaltens und damit zur Ermittlung der Liquidität einer Person genutzt. Oft wir die Begründung eines Vertragsverhältnisses an den Scorewert geknüpft. Das Gesetzt findet daher Anwendung auf  diverse Verträge und nicht nur auf den Kreditvertrag. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages kann prinzipiell von dem Scorewert abhängen, wobei der Arbeitnehmer in diesem Fall durch Vorschriften des BDSG und des BetrVG besonders geschützt ist.

Nachdem keine Erkenntnisse vorlagen, wie die Unternehmen den Scorewert ermitteln, hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, dieses Verfahren gewissen Regularien zu unterwerfen und für die Verbraucher transparent zu machen.

Das Verfahren darf nicht willkürlich sein, so dass nur mathematische Methoden zur Ermittlung des Scorewertes eingesetzt werden dürfen, die wissenschaftlich auch anerkannt sind. Dabei genügt es, wenn der Nachweis erbracht wird, dass wissenschaftliches Fachpersonal das Scoringverfahren entwickelt hat, nicht ob das Scoringverfahren selbst wissenschaftlichen Maßstäben genügt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens konnten sich damit diejenigen durchsetzen, die unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis die von ihnen entwickelte Methodik des Scorings nicht offen legen wollen. Trotzt seitens des Gesetzgebers geforderten Transparenz ist dieser Umstand einer der Schwachstellen der Gesetzesnovellierung sein.

Auch das Thema der Einbeziehung von Adressdaten in den Scorewert war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstritten. Als Kompromiss dürfen diese für die Berechnung des Scorewertes mitberücksichtigt werden, dürfen aber nicht ausschließlich oder überwiegend für die Berechnung des Scorewerts herangezogen werden. Die Einführung dieser Regelung bestätigt den Verdacht vieler Verbraucherschutzverbände, dass tatsächlich die Wohnanschrift ein durchaus wichtiges Kriterium dafür war und vielleicht auch noch ist, um beispielsweise einen Mobilfunkvertrag abschließen zu können oder Ware auf Rechnung und nicht gegen Vorkasse zu erhalten.

Jedenfalls ist der Betroffene bei Verwendung seiner Anschriftdaten für den Scorewert über diesen Umstand zu informieren. Inwieweit dieser Ausgleich für den Verbraucher hilfreich ist, muss abgewartet werden.

Die Rechte der Betroffenen wurden durch umfangreichere Auskunftsrechte verstärkt. Die Änderung des § 34 BDSG soll das Scoringverfahren für die Betroffenen transparenter gestalten, da diese künftig über die den Scorewert zugrunde gelegten Daten und über das Zustandekommen und die Bedeutung der einzelnen Scorewerte einzelfallbezogen, nachvollziehbar und in verständlicher Form informiert werden müssen.

Dieser Auskunftsanspruch gilt übrigens auch gegenüber Auskunfteien.

Außerdem ist der Auskunftsanspruch nun bußgeldbewertet und kann für den Fall der Nichtbefolgung ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Die Auskunft ist grundsätzlich unentgeltlich. Gegenüber geschäftsmäßigen Datenübermittlern besteht einmal  im Jahr ein Anspruch auf kostenfreie Selbstauskunft.

Diese kostenfreie Selbstauskunft beschränkt sich nicht nur auf die persönliche Kenntnisnahme über die gespeicherten Daten vor Ort. Die Auskunftei hat auch, sofern der Betroffene nicht am gleichen Ort ansässig ist, wie die Auskunftei, die Auskunft kostenfrei in schriftlicher dem Betroffenen zu erteilen.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.