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Alkolock: Sicherheit im Verkehr und im Datenschutz

Alkolock: Sicherheit im Verkehr und im Datenschutz

Jeden Tag sterben in Deutschland durchschittlich 8 Personen im Straßenverkehr und die Zahl der Verletzten ist sogar im vierstelligen Bereich. Bei einer Vielzahl von Verkehrsunfällen spielt leider der Alkoholkonsum eine nicht unerhebliche Rolle. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, bieten einige Autohersteller den Einbau von sog. Alkohol-Interlock-Systemen, kurz Alkolock, an. Mit diesem Beitrag wird kurz erläutert, was es mit solchen Alkolocks auf sich hat und weshalb auch hier der Datenschutz Beachtung finden muss.

Funktionsweise von Alkolock

Ein Alkolock besteht aus zwei verschiedenen Elementen: Zunächst gibt es ein Alkohol-Handmessgerät, in dem der Fahrer oder die Fahrerin „reinpustet“ und welches den Alkoholwert in der Atemluft misst. Dieses sendet wiederum die Werte an das zweite Gerät. Bei diesem handelt es sich um ein Steuerelement, welches mit der Motorzündung verbunden ist. Nur wenn der gemessene Alkohol-Wert unter dem eingestellten Grenzwert liegt, lässt die Steuereinheit ein Starten des Motors zu.

Der für Deutschland einzustellende Wert ergibt sich aus § 24 a Abs. 1 StVG, wonach Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn dieser

„0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt“.

Der Alkolock verhindert also bereits den Beginn einer alkoholisierten Autofahrt und wirkt daher ähnlich wie ein guter Freund, der einem den Autoschlüssel wegnimmt. Dies ist natürlich wirksamer als Polizeikontrollen, die nur in Einzelfällen eine alkoholisierte Weiterfahrt unterbinden können, wenn sie mal jemanden erwischen.

Der Vollständigkeitshalber sollen noch die weiteren wichtigen Werte im Straßenverkehr für Autofahrer genannt werden:

  • Bereits bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille besteht im strafrechtlichen Sinne eine sog. relative Fahruntüchtigkeit, soweit Ausfallerscheinungen wie Schlängellinien-Fahren, verlangsamte Reaktionen, Beeinträchtigungen des Sprachvermögens etc. hinzutreten.
  • Wird man mit Werten ab 1,1 Promille erwischt, folgt die unwiderlegbare Vermutung, dass man nicht mehr fahrtüchtig sei.

Wenn neben der Fahruntüchtigkeit noch eine Gefährdung für Leib oder Leben anderer Menschen oder für Sachgüter hinzutritt, handelt es sich nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat nach § 315c StGB.

Aktueller Stand der Nutzung

In den USA und Kanada werden solche Alkolocks bereits seit Jahren eingesetzt. Aber auch in unseren Nachbarländern ist deren Einsatz nicht neu. In den skandinavischen Ländern, Belgien, Polen und Frankreich haben Alkoholsünder meist die Wahl: Entweder dürfen diese für einen bestimmten Zeitraum nur noch mit eingebauten Alkolocks fahren. Oder aber sie müssen ihren Führerschein für eine wesentlich längere Zeit abgeben. In Schweden ist der Einbau von Alkolocks für Schulbus- und Taxifahrer als präventive Vorsichtsmaßnahme sogar gesetzlich vorgeschrieben.

In Deutschland wird der verpflichtende Einbau von Alkolocks zwar schon seit einigen Jahren diskutiert. Insbesondere ein Arbeitskreis des Deutschen Verkehrsgerichtstages empfiehlt den Einsatz von Alkolock im Rahmen von Straßenverkehrsdelikten unter Alkoholeinfluss. Fahrer sollen so die Möglichkeit haben, einem vollständigen Entzug der Fahrerlaubnis entgehen oder eine Sperrfrist verkürzen zu können. Eine Integration dieser Alternative in das deutsche Rechtssystem ist allerdings nicht so einfach, da der Besitz der Fahrerlaubnis an die Eignung und das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers gebunden ist. Gemäß § 69 Abs. 2 StGB gelten Personen aber regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurden. Es entstünde also ein Wertungswiderspruch zu § 3 StVG, sodass Alkolocks lediglich bei bloßen Ordnungswidrigkeiten als Sanktionsalternative infrage käme.

Für einen freiwilligen Einsatz dieser Alkolocks schrecken die hohen Kosten für Einbau und Wartung noch zu sehr ab. Diese liegen derzeit bei mehreren tausend Euro.

Zudem wurde im Rahmen einer Studie aus den USA festgestellt, dass die Ursachen für Alkoholfahrten nicht behoben werden und daher die Wiederholungsgefahr genauso hoch ist, wie wenn der Fahrer ohne Alkolock seine Sperrzeit abgewartet hätte. Nur eine Kombination aus Alkolock und verkehrspsychologischer Betreuung führen letztlich zu einer dauerhaften Verhaltensverbesserung.

Und was hat das mit Datenschutz zu tun?

Wenn man Alkohol zu sich nimmt, beeinträchtigt dies – je nach Alkoholmenge und Trinkfestigkeit – die kognitiven und physischen Fähigkeiten. Der Atemalkoholwert lässt also Rückschlüsse auf den temporären Gesundheitszustand einer Person zu. Wenn dieser „temporäre“ Zustand immer wieder gemessen wird, lässt sich zudem auf eine Alkoholsucht schließen. Es handelt sich damit um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Diese sind besonders sensibel und bedürfen daher eines höheren Schutzes. Die Messung der Atemluft und das Übermitteln des Wertes zwischen dem Messgerät an das Steuerelement stellt auch eine automatische Datenverarbeitung dar, sodass der Anwendungsbereich der DSGVO grundsätzlich eröffnet ist.

Darüber hinaus werden aber noch weitere Daten erhoben:

  • Datum und Uhrzeit der Atemprobe
  • ggf. Verweigerung der Atemprobe
  • Motorstart und -verweigerung.

Um Manipulationsversuche des Fahrers zu unterbinden, indem er beispielsweise seinen nüchternen Beifahrer pusten lässt, sind Erweiterungen der Geräte in Form von Kameras zur Durchführung von Gesichtserkennungen ebenfalls verfügbar.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Privatmann

Wenn man ein solches Alkolock-System freiwillig in sein privates Fahrzeug einbauen lässt, dann befindet man sich im persönlichen und familiären Bereich, für den nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO die Bestimmungen der DSGVO keine Anwendung finden. In diesem Falle muss man sich als Privatperson erstmal keine weiteren Gedanken über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung machen.

Nichtöffentliche Stelle: Arbeitgeber

Anders sieht dies aber für einen Arbeitgeber aus, der Alkolocks in seinen Firmenfahrzeugen einbauen lassen will. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, außer es liegt ein gesetzlicher Ausnahmegrund vor.

Die betroffenen Beschäftigten können natürlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten einwilligen. Dies muss aber einerseits freiwillig erfolgen, was mit Hinblick auf das typische Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fragwürdig erscheint. Andererseits kann eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Dies stellt also im Arbeitsverhältnis keine taugliche Rechtsgrundlage dar. In Deutschland müssen zudem die Bestimmungen aus § 26 Abs. 1 und 2 BDSG (i. V. m. Art. 88 DSGVO) beachtet werden.

Art. 9 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DSGVO („Verarbeitung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten“) scheitert daran, dass der Atemalkoholwert nicht durch Berufsgeheimnisträger oder andere der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen erhoben wird. Allerdings könnte für Deutschland § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG greifen. Dieser sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Hier muss aber eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beschäftigten an einer Nichtverarbeitung seiner Gesundheitsdaten und den arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers vorgenommen werden. Folgende Fragen muss man sich hierbei unter anderem stellen: Ist der Beschäftigte ein Berufsfahrer? Befördert er andere Personen, für die gewisse Fürsorgepflichten zu ergreifen sind?

Bei Vorliegen einer entsprechenden Kollektivvereinbarung kann ggf. § 26 Abs. 4 BDSG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b und 88 DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen.

Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO („Schutz lebenswichtiger Interessen“) dürfte wohl als Rechtsgrundlage nur greifen, wenn sich eine Person im Vollrausch befindet und daher nicht mehr fähig ist, eine Einwilligung abzugeben. Und auch wenn dieser Rauschzustand für jeden offen erkennbar sein sollte, liegt nicht Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO kumulativ vor, weil der – berauschte- Betroffene die Bekanntgabe wohl nicht willentlich gemacht hat. Dies wäre allerdings erforderlich.

Nichtöffentliche Stelle: Carsharing

Auch Carsharing-Unternehmen hätten ein Interesse daran, dass ihre Fahrzeuge nicht von alkoholisierten Personen genutzt werden. Zwar stehen sich hier Unternehmen und Nutzen gleichrangig gegenüber, sodass die Freiwilligkeit nicht wie im Arbeitsverhältnis von Anfang an als fragwürdig erscheint. Schwierig wird es aber dann, wenn die Weigerung zur Abgabe der Einwilligung zu der für den Nutzer nachteiligen Konsequenz führt, dass er das Fahrzeug nicht nutzen darf. Insoweit könnte hier ein Verstoße gegen das Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO begründet werden.

Die Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis passen hier nicht, da der Carsharing-Nutzer kein Beschäftigter ist.

Seit dem 26.11.2019 wurde der § 22 Abs. 1 Nr. 1 BDSG um einen weiteren Ausnahmegrund erweitert. Danach dürfen abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO Gesundheitsdaten durch nichtöffentliche verarbeitet werden, wenn dies

„aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist (…) und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.“

In seinem Gesetzesentwurf zum 2. DSAnpUG-EU (S. 256) werden als erhebliche öffentliche Interessen u. a. die Bekämpfung von Pandemien, Katastrophenschutzes oder hinsichtlich Religionsdaten Präventions-und Deradikalisierungsprogramme aufgelistet. Nichtöffentliche Stellen, die besondere Daten geschäftsmäßig verarbeiten, sollen sich allerdings nicht hierauf stützen können. Für Carsharing-Unternehmen dürfte die Interessenlage nicht vergleichbar sein, sodass diese sich wohl nicht hierauf stützen können.

Datensicherheit

Die vom Alkolock erfassten Daten werden grundsätzlich verschlüsselt in dem Steuergerät gespeichert. Nur mit einer speziellen Software können diese Daten dann ausgelesen werden. Insbesondere wenn die Alkolocks durch Unternehmen eingesetzt werden, müssen die Zugriffsberechtigungen sowie die Bedingungen für eine Datenauswertung geregelt werden.

Don´t drink and drive!

Der deutsche Gesetzgeber muss noch einige Hürden nehmen, eh solche Alkolocks auf den deutschen Straßen alltäglich werden. Aber auch wenn diese Hürden beseitigt sind, werden weitere Fragen aufkommen. Wie ist schließlich damit umzugehen, wenn jemand immer wieder nur mit Hilfe des Alkolocks vom Fahren im alkoholisierten Zustand abgehalten wird? Dieser kennt dann ja anscheinend seine Grenzen nicht und wäre daher ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Dürfen Behörden dann auf diese Daten zugreifen, um entsprechende Sanktionen vorzunehmen?

Bis dahin kann jeder seinen Anteil dazu beitragen, die Straßen sicherer zu machen und auf Alkohol am Steuer verzichten.

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  • „von mehr als 1,1 Promille“ – falsch, absolute Fahruntüchtigkeit liegt für Kfz-Führer bereits ab 1,1 Promille vor

  • Ich finde, dass das Kopplungsverbot mitunter viel zu weit ausgelegt wird.

    Dass ein alkoholisierter Fahrer kein Carsharing-Fahrzeug führen kann, liegt m.E. im überwiegenden Interesser aller anderen Beteiligten. Ich sehe auch kein überwiegendes Interesse des Betroffenen daran seine Blutwerte verarbeiten zu lassen. Schließlich ist Carsharing auch keine Grundversorgung oder ähnliches, die negative Rechtsfolge dieses privatrechtliche, kommerzielle Gut zu nutzen, überwiegt m.E. keineswegs den Sicherheitsgewinn.

    Das alles natürlich unter der Maßgabe, dass der Carsharing-Anbieter in keinem Fall die Daten ausliest — außer ggf. in sehr begrenzten (und zu dokumentierenden) Fällen von z.B. Missbrauch.

    • Ihre Überlegungen hinsichtlich einer Interessenabwägung würden greifen, soweit man die Datenverarbeitung auf ein überwiegendes berechtigten Interesse des Carsharing-Unternehmens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO stützen könnten. Da hier aber Gesundheitsdaten betroffen sind, greift dies als leider Rechtfertigungsgrundlage nicht. Es muss daher geprüft werden, ob einer der Tatbestände aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO Anwendung findet. Da verbleibt es derzeit nur bei einer Einwilligung durch den Carsharing-Nutzers.

      Hinsichtlich der Freiwilligkeit der Einwilligung ist es korrekt, dass das Kopplungsverbot nicht zu eng bewertet werden darf. In vielen Blogbeiträgen haben wir uns mit der Problematik auseinandergesetzt, z. B. Geld oder Daten – Wie weit geht das Kopplungsverbot der DSGVO?
      Hier gilt es aber noch etwas zu bedenken: Der Einsatz von einem Alkolock-System ist nur dann effektiv, wenn jeder Car-Sharing-Nutzer anlasslos den Alkohol-Test mit dem Alkolock-Systen durchführen muss. Wenn ich aber für die Nutzung des Fahrzeuges den Alkoholtest zwingend durchführen muss, dann habe ich keine Wahl und die Einwilligung wird nur noch der Form halber abgegeben. Dann liegt aber letztlich keine Einwilligung vor, sodass es wiederum an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung mangelt und die Datenverarbeitung daher rechtswidrig wäre. Auch wenn die Gründe für den Einsatz von Alkolock-Systemen nobel und nachvollziehbar sind, so muss der Einsatz dennoch rechtskonform erfolgen. Und das Argument, dass Carsharing nicht zur Grundversorgung gehört, darf nicht dazu führen, dass sich Unternehmen nicht mehr an das Gesetz halten müssen. Insoweit gilt es an unsere Gesetzgeber den Auftrag zu erteilen, dass dieser ggf. weitere Rechtsgrundlagen für solche Fälle konzipiert.

  • Im Abschnitt „Funktionsweise von Interlocks“ hat sich vermutlich bei der Nennung eines § ein Fehler eingeschlichen.
    Zitat:
    Wenn neben der Fahruntüchtigkeit noch eine Gefährdung für Leib oder Leben anderer Menschen oder für Sachgüter hinzutritt, handelt es sich nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat nach § 316c StGB.“

    Der § 316c StGB handelt von Angriffen auf den Luft- und Seeverkehr. Ihrer Beschreibung nach müsste es sich hierbei aber um eine Straßenverkehrsgefährdung handeln. Diese ist im § 315c StGB geregelt. Ich gehe von einer vertauschten Zahl aus.

    Sonst war der Artikel für meine wissenschaftliche Arbeit ganz nützlich. Danke dafür.

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