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Anti-Doping-Gesetz: Nachbesserung im Datenschutz erforderlich

Anti-Doping-Gesetz: Nachbesserung im Datenschutz erforderlich

Nachdem sich bereits der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) als Dachverband des organisierten Sports kritisch zum von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes geäußert hat, wurde nun auch von Seiten der Datenschutzbehörden Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein Kritik laut. Diese bezog sich in erster Linie auf die in dem Gesetzentwurf enthaltenen datenschutzrechtlichen Regelungen.

Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften

Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA) und der World Anti Doping Agency (WADA) gestärkt. Mit dem Anti-Doping-Gesetz sollen erstmals auch Grundlagen für die informationellen Maßnahmen bei der Durchführung von Doping-Kontrollen im Sport geschaffen werden.

Gemäß § 8 des vorliegenden Entwurfs sollen künftig Gerichte und Staatsanwaltschaften Daten an die NADA übermitteln können, sofern dies aus Sicht der ermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der NADA erforderlich ist. Von der Datenübermittlung soll lediglich dann abgesehen werden, wenn ihr Datenübermittlung das schutzwürdige Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person entgegensteht. Genauere Regelungen, wie diese Datenübermittlungen zu gestalten und welche Voraussetzungen dabei einzuhalten sind, sieht das Gesetz nicht vor.

Informationsaustausch erforderlich

Grundsätzlich ist ein derartiger Informationsaustausch zwischen den staatlichen Behörden, den Doping-Kontrolleuren und der NADA zu begrüßen. Nicht vergessen werden sollte dabei jedoch, dass es sich bei der NADA um eine privatrechtliche Stiftung handelt, die von Vertretern der Wirtschaft, des Bundesinnenministeriums und des organisierten Sports getragen wird.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der NADA die genaue Ausgestaltung des geplanten Dopingkontrollsystems und damit auch der Datenübermittlungen zwischen den beteiligten Stellen überlassen. Übermittelt werden sollen dabei auch sehr sensible Daten, zu denen unter anderem die Gesundheitsdaten der betroffenen Sportler und damit besondere personenbezogene Daten gehören. Derartig sensible Daten stehen unter einem besonderen Schutz, ihre Übermittlung sollte aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen. Eine solche Grundlage sieht der vorliegende Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes aber gerade nicht vor.

Transparenzgebot und Zweckbindung nicht eingehalten

Im deutschen Datenschutzrecht gilt das Transparenzgebot. Jeder Betroffene hat das Recht zu erfahren, welche Daten zu welchem Zweck bei welcher Stelle für wie lange und aus welchem Grund gespeichert werden. Außerdem dürfen Daten nur zu bestimmten, vorher zu definierenden Zwecken erhoben, verarbeitet und übermittelt werden.

Gemäß § 9 des Entwurfs ist die NADA berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung des Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 des Entwurfs auch für die Gesundheitsdaten der Sportler. Bestimmte Gesundheitsdaten darf die NADA laut § 10 Abs. 2 des Entwurfs sogar an Sportverbände, Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die WADA übermitteln.

Nicht näher ausgeführt wird dabei, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden. Auch das Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten wird nicht näher definiert, sondern wiederum in die Hände der NADA gelegt. Mit diesem Vorgehen wird weder dem geltenden Transparenzgebot ausreichend Rechnung getragen noch das Zweckbindungsprinzip eingehalten.

Rechte des Betroffenen nicht geregelt

Schließlich ist im vorliegenden Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen und wem gegenüber ein Sportler Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-, Löschungs- und Benachrichtigungsansprüche geltend machen kann. Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten der Betroffenen sind im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen.

Fazit: Nachbesserungen im Bereich des Datenschutzes erforderlich

Grundsätzlich ist ein Regelungswerk zur Bekämpfung des Dopings im Spitzensport zu begrüßen. Nicht auf der Strecke bleiben sollte dabei jedoch das Grundrecht der betroffenen Sportler auf informationelle Selbstbestimmung. Die im vorliegende Gesetzentwurf des Anti-Doping-Gesetzes enthaltenen datenschutzrechtlichen Regelungen sollten daher noch einmal genau überdacht und überarbeitet werden.

Spitzensport ist eine internationale Angelegenheit, die die Einbeziehung unterschiedlicher Institutionen aus verschiedenen Ländern voraussetzt. Nationale Gesetze sollten diesem Umstand Rechnung tragen. Auch im Bereich des Datenschutzes sollte der Gesetzentwurf daher um Regelungen ergänzt werden, die den internationalen Datenaustausch und die Sicherung der auf diese Weise verarbeiteten Daten vorsehen.

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