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Aufsichtsbehörden fordern Datenschutzerklärungen in App Stores

Aufsichtsbehörden fordern Datenschutzerklärungen in App Stores

Es existiert ein Zusammenschluss von Datenschutzaufsichtsbehörden der ganzen Welt. Dieser nennt sich Global Privacy Enforcement Network, oder kurz: „GPEN“. Das GPEN hat erkannt, dass es derzeit zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Einbindung von Datenschutzerklärungen in Apps kommen kann. Im Juli haben wir bereits darüber berichtet und die Probleme aufgezeigt.

Verantwortlichkeit der App Store-Betreiber für Datenschutzerklärung

Das GPEN ist der Auffassung, dass die App Store-Betreiber für die Bereitstellung von Datenschutzerklärungen mitverantwortlich sind. Aus diesem Grund hat es einen offenen Brief an die Betreiber von insgesamt sieben App Stores, darunter auch die großen von Google und Apple, versandt. Sie fordern, dass zu den von den App Store-Betreibern angebotenen Apps auch eine Datenschutzerklärung im App Store vorhanden ist. Dies sollte ausnahmslos für jede App gelten, die personenbezogene Daten verarbeitet.

Diese Ansicht wird damit begründet, dass Vertreiber von Produkten sich mit verantwortlich zeigen müssen, wenn es um Aufklärung und Transparenz geht. Die Betreiber von App Stores seien bisher zu passiv gewesen.

Hintergrund des offenen Briefes ist sicher auch, die Mitte des Jahres durchgeführte Prüfung von Apps auf die Einhaltung der Datenschutzbedingungen. Dabei wurde festgestellt, dass rund 85 Prozent der 1211 untersuchten Apps die notwendige Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten vermissen ließen.

Vorteile der Einbindung im App Store

Die Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 TMG.

Danach hat der Diensteanbieter (App-Anbieter) den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 TMG 1 können erheblich leichter erfüllt werden, wenn der Nutzer bereits im App Store, also bevor er die App nutzt und damit „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten informiert wird. In diesem Fall kann er über die Verwendung seiner Daten entscheiden bevor diese überhaupt über sein Smartphone erhoben werden. Vereinzelt werden zwar  auch vor dem Download – zumindest im Apple App Store – Datenschutzhinweise angezeigt. Diese verweisen aber häufig nur auf die Website des Anbieters. Dies genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie in dem oben genannten Artikel beschrieben.

Pflicht zur Einbindung einer Datenschutzerklärung in Apps bleibt unberührt

Selbst wenn sich die App Store-Betreiber dazu bereit erklären, die von der GPEN geforderte Möglichkeit des Abdrucks der Datenschutzerklärung einzubinden, sollten die App-Anbieter in jedem Fall auch eine Datenschutzerklärung in Ihren Apps zum jederzeitigen Abruf bereithalten.

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