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BayLDA überprüft Facebook Custom Audiences und positioniert sich

BayLDA überprüft Facebook Custom Audiences und positioniert sich

Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) führt derzeit bei einem unserer Kunden eine Überprüfung der Webseiten zur Verwendung von Facebook Custom Audience durch und hat sich darin hinsichtlich der Zulässigkeit positioniert. Im Rahmen der Überprüfung werden beide Varianten von Facebook Custom Audiences, Facebook Custom Audience über die Kundenliste und das Pixel-Verfahren, berücksichtigt.

Varianten von Facebook Custom Audiences

Ersteres zeichnet sich dadurch aus, dass der Verwender eine bewusste Übermittlung von Kundendaten (E-Mail Adressen) an Facebook vornimmt und Facebook diese Nutzer bevorzugt mit passender Werbung versorgt. Beim Pixel-Verfahren (auch „Facebook from your Website“ genannt) wird ein unsichtbares Pixel als Code auf der Webseite integriert, welches Wiederkehrer erkennt und ein Nutzungsprofil auf vermutlich pseudonymer Basis erstellt.

Rechtsauffassung BayLDA

Im Schreiben vertritt das BayLDA folgende Rechtsauffassungen:

  • Facebook Custom Audience über die Kundenliste ist nur auf Grundlage einer informierten Einwilligung des Webseitennutzers zulässig.
  • Facebook Custom Audiences from your Website kann unter Beachtung der Voraussetzungen des §15 Abs. 3 TMG verwendet werden. Insbesondere muss doch hinsichtlich der Verwendung in der Datenschutzerklärung aufgeklärt und ein Opt-Out-Verfahren zur Verfügung gestellt werden.

Bußgelder und Aufsicht

Das Schreiben des BayLDA dient voraussichtlich zur Vorbereitung von Bußgeldern, dessen Höhe sich, insbesondere bei Verwendung von Facebook Custom Audience über die Kundeliste, an der Anzahl der unzulässig hochgeladenen Datensätze sowie der Häufigkeit der Uploads bemisst. In Bezug auf die Einbindung des Facebook Custom Audience Pixel-Verfahren steht die ordnungsgemäße Aufklärung der Nutzer mit Hilfe der Datenschutzerklärung und Bereitstellung eines Opt-Outs im Vordergrund.

Empfehlung

Sofern Sie Facebook Custom Audience einsetzen oder einsetzen wollen, sollten Sie die Rechtsansicht des BayLDA berücksichtigen und notwendige Einwilligungserklärungen wirksam einholen bzw. über die Verwendung in der Datenschutzerklärung informieren und ein Opt-Out-Verfahren anbieten.

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