Gemäß den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das OVG Koblenz hat entschieden, dass auch Unterlagen erfasst sind, die im Zuge eines Verfahrens an die Datenschutzaufsicht übermittelt wurden. In dem Fall ging es um Unterlagen von OpenAI, die sich in der Verwahrung des LFDI Rheinland-Pfalz (LFDI RPfl) befanden. Der Beitrag erläutert, wie das Gericht zu dieser Entscheidung kam.
Der Inhalt im Überblick
Wer verlangte Auskunft über die Unterlagen von OpenAI?
Der Kläger begehrte gemäß dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) Zugang zu Informationen von OpenAI, darunter einen Fragenkatalog, den die Datenschutzkonferenz (DSK) an OpenAI gerichtet hatte. Der beklagte LFDI Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OpenAI ab. Da sich die Antworten von OpenAI auf die Funktionsweise und das Training des Chatbots „ChatGPT” sowie des zugrunde liegenden Modells „GPT-4” beziehen, bestehe bei Erteilung der Auskunft die Gefahr eines Schadens für OpenAI. Eine Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen von OpenAI und dem Öffentlichkeitsinteresse führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei KI ein Thema von gesellschaftlicher Relevanz, doch sei der potenzielle Schaden für OpenAI zu groß.
Welche Unterlagen von OpenAI muss der LFDI RPfl herausgeben?
Das OVG Koblenz gab dem Begehren teilweise statt.
Nicht für alle von OpenAI zur Verfügung gestellten Informationen liege ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vor (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG) vor. Ein solches setze voraus, dass die Offenlegung der Informationen dazu geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz bekannt zu machen und somit die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen lägen nicht für alle Unterlagen von OpenAI vor.
Dies gelte insbesondere für die teilweise sehr allgemein gehaltenen Beschreibungen der Funktionsweise von KI-Modellen wie ChatGPT. Auch die Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch OpenAI seien allgemein gehalten. In diesem Zusammenhang würde teilweise sogar auf öffentliche Inhalte verwiesen, die etwa auf der Website von OpenAI in der Datenschutzerklärung und Artikeln veröffentlicht worden seien. Diese Informationen hätten schon daher keinen geheimen Charakter mehr. Gemessen hieran genüge der pauschale Verweis des LFDI RPfl auf Geheimhaltung nicht. Vielmehr hätte der LFDI RPfl differenziert für die jeweiligen Inhalte ein konkretes Geheimhaltungsinteresse darlegen müssen.
Schutz interner Inhalte bei der Datenschutzaufsicht – nicht unbegrenzt
Die Entscheidung ist für alle Beteiligten von Interesse, die ein Verfahren bei den Datenschutzaufsichten anhängig haben und für dieses Dokumente einreichen mussten. Im Zuge solcher Verfahren werden der Aufsicht oft sensible Inhalte offengelegt, beispielsweise zu Prozessen, zur internen IT-Organisation oder zu Rechtsverstößen. Das OVG-Urteil zeigt, dass solche Inhalte weniger geschützt sind, wenn kein hinreichendes Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft gemacht werden kann. Insofern empfiehlt es sich, im Voraus mit der Aufsichtsbehörde festzulegen, welche Dokumente sie in Kopie benötigt und welche nicht, falls in einem Verfahren betriebliche Inhalte offenzulegen sind. Das ist für alle Beteiligten unangenehm, aber leider betriebstaktisch dann sinnvoll.



