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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat – Ein Verhältnis mit Aussicht auf Erfolg?

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat – Ein Verhältnis mit Aussicht auf Erfolg?

Der Betriebsrat ist in so manchem Unternehmen sprichwörtlich die heilige Kuh und ist zudem meist davon überzeugt: ohne ihn geht nichts. In einigen Fällen mag dies auch tatsächlich so sein – in anderen aber eben nicht. Und gerade im Hinblick auf die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hat der Betriebsrat meist nicht ganz so viel zu sagen, wie er eigentlich gern würde.

Mitbestimmungspflicht bei Bestellung?

Meist tauchen die ersten Probleme bereits bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten auf. Denn bereits hier ist der Betriebsrat der felsenfesten Meinung, dass eine solche nur nach seiner Zustimmung erfolgen dürfe. Doch ein solches Mitbestimmungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen und schließlich sind die Mitbestimmungsrechte in § 87 BetrVG abschließend aufgezählt.

Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können. Entscheidet sich die Geschäftsführung für einen externen Datenschutzbeauftragten, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.

Schnittstellen zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat

Natürlich gibt es aber auch einige Schnittstellen zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat. So hat Letzterer die freie Entfaltung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Der Datenschutzbeauftragte schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter (§ 4f BDSG). Dabei ist der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung der den Datenschutz betreffenden Gesetze beschränkt, der Betriebsrat hingegen zur Überwachung aller Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, verpflichtet (§ 80 Abs. 1 BetrVG).

Kontrollrechte des Datenschutzbeauftragten

Neben der Wahrnehmung anderer Pflichten, wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden.

Fazit

Auch wenn es nur in Teilbereichen zu Schnittstellen zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem kommt und außerdem keine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht, so kann diese in vielen Fällen von Nutzen sein. Ein Beispiel dabei wäre etwa die Erstellung von Betriebsvereinbarung.

So kann man in der Praxis nur hoffen, dass das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Datenschutzbeauftragtem – unabhängig von rechtlichen Ausgestaltungen – ein gutes ist und die Interessen der Beschäftigten nicht durch ein ständiges „Dagegen“ nicht aus den Augen verloren werden.

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  • Hallo Zusammen, in dem Artikel wurde der § 99 Betriebsverfassungsgesetz vergessen. Dies gilt natürlich nur dann wenn der Datenschutzbeauftragte kein leitender Angestellter ist. Gruss

  • Vielen Dank für den Hinweis, allerdings wurde keine Vorschrift vergessen, sondern im Artikel steht:
    „Grundsätzlich besteht also keine Mitbestimmungspflicht, eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn mit der Bestellung gleichzeitig andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ein Mitbestimmungsrecht begründen können.“

    Damit ist auch §99 BetrVG abgedeckt.

  • Hallo,
    ich habe ein paar Fragen zu dem Thema. In unserem Unternehmen existiert ein bDSB, dessen Handlungsbereich an der Tür zum Betriebsrat (BR) endet. Der bDSB hat in der Wahrnehmung seiner Aufgaben den BR aufgefordert einen eigenen bDSB zu ernennen.

    Meine Fragen dazu: Nach welcher Grundlage kann der BR ein bDSB ernennen, bzw. von der verantwortlichen Stelle ernennen lassen. Und welche Vorraussetzung sind mit der Erreichung der Fachkunde erfüllt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • Hallo Ironleafz, 

    der Betriebsrat unterliegt nicht der Kontrolle des bDSB. Er unterliegt allein der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. An diese kann sich der bDSB als Mittler wenden. Da der Betriebsrat selbst für seine datenschutzrechtlichen Angelegenheiten verantwortlich ist, brauch er auch keinen gesonderten bDSB bestellen. Zu der erforderlichen Fachkunde hat der Düsseldorfer Kreis ein Dokument veröffentlicht, das sie hier finden: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.pdf

    Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben.

  • Unser Unternehmen hat ca. 140 Mitarbeiter. Wir, der Betriebsrat, sind der Ansicht, dass unser Datenschutzbeauftrager seiner Aufgabe nicht gewissenhaft nachgeht. Was können wir als BR tun, um den Schutz unserer Kollegen / innen zu gewährleisten. Können wir einen Datenschutzbeauftragten kontrollieren oder zum Gespräch bestellen?

    Viele Grüße und Dank für die Antwort!

    • Der Datenschutzbeauftragte übt sein Amt weisungsfrei aus. Ihm kann daher weder von der Unternehmensleitung noch vom Betriebsrat vorschrieben werden, wie er sein Amt zu führen hat. Kontrollieren oder zu einem Gespräch vorladen können Sie als Betriebsrat den Datenschutzbeauftragten nicht. Vielleicht besteht jedoch in Ihrem Fall die Möglichkeit, mit dem Datenschutzbeauftragten auf freiwilliger Basis ins Gespräch zu kommen.

      • Der BR kann aber nach §80 BetrVG (Überwachungspflicht des BRs auf Einhaltung der Gesetze zu Gunsten der Mitarbeiter, also auch des BDSG) den Arbeitgeber auffordern, dem BR ein Datenschutzkonzept vorzulegen, ein Löschkonzept, ein Verfahrensverzeichnis etc. D.h. der DSB kann nicht untätig bleiben und über den Umweg der Unterrichtung und Auskunftsanforderung kann der Betriebsrat dem Unternehmen jede Menge Fragen zur Arbeit und den Arbeitsergebnissen des DSB stellen, die beantwortet werden müssen. Bei Weigerung kann der BR diese Auskunfterteilung über die Arbeit des DSB im Rahmen eines Beschlussverfahrens gerichtlich durchsetzen.

  • Gibt es eine Aktualisierung zu diesem Beitrag von 2011?
    Wir haben uns die Frage gestellt, inwieweit ein Betriebsrat das Recht hat, Ergebnisse über einen vom externen DSB ermittelten möglichen Verstoss des Arbeitgebers zu erhalten?
    Ist der externe DSB wirklich Teil des Unternehmens? Wieweit geht das Auskunftsbegehren des Betriebsrats als Hüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten?

    • Bei den ersten zwei Fragen hat sich etwas getan. Zu der Beantwortung der Fragen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betriebsrat nach der DSGVO einzuordnen ist, ob er eigener Verantwortlicher oder Teil der Verantwortlichen Stelle ist. Dies ist umstritten. Auch die Landesdatenschutzbehörden haben sich bisher nicht auf eine gemeinsame Position einigen können. So das die Auffassung der für Sie zuständigen Behörde zu ermitteln wäre. Der SächsDB hat sich z.B. in seinem Tätigkeitsbericht vom 19.12.2019 zu dem Thema dahingehend geäußert, dass er den Betriebsrat als Teil der Verantwortlichen Stellen sieht und dieser auch vom Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden darf (S. 169, S.226).

      Zur dritten Frage verweisen wir auf unseren Artikel Betriebsrat muss von Schwangerschaft erfahren – auch bei Widerspruch, welcher darstellt, dass die Rechtsprechung dem Betriebsrat einen sehr weiten Auskunftsanspruch zusteht, damit dieser seine Überwachungsfunktion über die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze (wie das Datenschutzrecht oder eben Arbeitsschutzrecht) ausüben kann.

  • „wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. Damit obliegen ihm bestimmte Kontrollrechte. Allerdings enden diese an der Schwelle zum Betriebsrat: Dieser ist für die Einhaltung des eigenen Datenschutzes selbst zuständig und darf nicht durch den Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden.“ – das stimmt so nicht mehr (siehe §79 a Datenschutz BetrVG). April 2023

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