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Keine Mitbestimmung des Personalrats beim Einsatz von Excel

Keine Mitbestimmung des Personalrats beim Einsatz von Excel

Das OVG Bautzen hat entschieden, dass der Einsatz von Excel-Tabellen zur Mitarbeiterüberwachung nicht grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats bedarf. Nachfolgend beleuchten wir das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen im Spannungsfeld zur objektiven Eignung bei der Mitarbeiterüberwachung.

Worum ging es im konkreten Fall?

Im vorliegenden Beschluss vom 07.10.2021 – Az.: 9 A 17/20 stritten die Parteien um die Frage, ob die Einführung einer Verfahrensübersicht in einer Excel-Tabelle auf Grund der Zusammenlegung von Referaten einer sächsischen Behörde ein mitbestimmungspflichtiges Verfahren war. Drei Referate im Bereich der „Siedlungswasserwirtschaft“ wurden zusammengelegt und in Rahmen dieses Vorgangs wurde eine Excel-Tabelle erstellt, die unter anderem eine Kurzbezeichnung der zu den dort zu bearbeitenden Verfahren, die Verfahrensart, die internen Ansprechpartner Vollzug und die internen Ansprechpartner Fach sowie Beginn und Ende der Verfahren erfasste.

Der zuständige Personalrat hielt diese Verwendung der Excel-Tabelle für mitbestimmungspflichtig. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Sichtweise in erster Instanz. Der Antraggegner legt bei OVG Beschwerde ein und brachte vor, dass ich Tabelle bereits nicht geeignet wäre, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Zur näheren Erläuterung stellte der Antraggegner dar, dass die Tabelle keine konkreten Zuweisungen von Aufgaben oder Arbeitsanteilen der Mitarbeiter:innen erkennen ließ. Die Referate seien heterogen aufgebaut – insbesondere fachlich, im Arbeitsaufkommen und der Zusammensetzung der Teams – was eine individuelle Zurechenbarkeit der Leistung nicht ermöglichte. Das OVG folgte der Argumentation des Antragsgegners und lehnte den Antrag des Personalrats ab.

Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen

Die Mitbestimmungsrechte sichern maßgeblich die Interessen der Mitarbeiter:innen und ermöglichen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit für Betriebs- und Personalräte. Regelmäßig handelt es sich um Arbeitnehmerdatenschutz und die zuständigen Gremien sollten eng mit den Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten.

Personalräte und Betriebsräte sind unter anderem einzubeziehen, wenn technische Einrichtungen dazu geeignet sind das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter:innen zu überwachen. Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG für Personalräte bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für Betriebsräte ist die Einführung solcher Einrichtungen folglich mitbestimmungspflichtig.

In der Vergangenheit wurden Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Excel bereits bejaht. Herauszustellen ist aber das eine Verallgemeinerung im Sinne von „Excel wäre immer mitbestimmungspflichtig“ nicht haltbar ist, da die konkrete Nutzung und die darin verwendeten Daten zu berücksichtigen sind. Es ist demnach eine individuelle Einzelfall-Prüfung notwendig.

Prüfung OVG Bautzen

Das OVG Bautzen prüfte zunächst, ob es sich bei einer Excel-Tabelle um eine technische Einrichtung handelte.

„Eine technische Einrichtung in diesem Sinn ist eine Anlage oder ein Gerät, das unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweitig erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige Leistung erbringt. Hierunter fallen Datenverarbeitungssysteme, wenn damit einzelnen Beschäftigten zuzuordnende Verhaltens- oder Leistungsdaten ausgewertet werden können. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen.“

Das OVG sortierte die Excel Tabelle – wie auch schon in der Vergangenheit andere Gerichte – als technische Einrichtung ein.

In einem zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob diese technische Einrichtung auch objektiv dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Auf die konkrete Absicht des Arbeitgebers oder Dienstherren eine solche Überwachung durchzuführen, kommt es jedoch nicht an.

Keine objektive Eignung

Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine solche objektive Eignung und begrenzt in diesem Zuge die Mitbestimmung. Die verarbeiteten Daten ließen keinen Rückschluss auf ein Leistungsprofil individueller Mitarbeiter oder einzelner Teams zu. Nur unter Zuhilfenahme weiterer Daten oder anderer technischer Einrichtungen wäre eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich gewesen. Vorliegend ist lediglich die Dauer der aufgeführten Verfahren erkennbar. Die Angaben ermöglichen nach Ansicht des Senats keinen Rückschluss auf die einzelnen Mitarbeiter:innen und sind aus diesem Grund schon nicht objektiv geeignet für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle.

Bedeutung für die Praxis

Regelmäßig wiederholt sich die Aussage, dass mittlerweile jede neue Software oder Anwendung mitbestimmungspflichtig wäre. Der rasanten technischen Entwicklung und der damit verbundenen Möglichkeiten – auch in Bezug auf eine mögliche Mitarbeiterüberwach – ist selbstverständlich mit Vorsicht zu begegnen. Es kommt dennoch maßgeblich auf die jeweiligen verarbeiteten Daten im Einzelfall an. Erlauben die verwendeten Daten keinen Personenbezug ist auch ein individuell zurückführbarer Prozess auf die jeweilige Leistung nicht möglich. Und auch wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Verhaltens- und Leistungskontrolle. An dieser Stelle ist es mehr als ratsam die jeweiligen Datenschutzbeauftragten einzubeziehen. Die tägliche Auseinandersetzung mit der Qualität von Daten, ermöglicht in diesem Zusammenhang eine wertvolle Expertise.

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