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BGH-Urteil: Anonymität auch bei falschen Bewertungen

BGH-Urteil: Anonymität auch bei falschen Bewertungen

Anonymität des Netzes erlangt höchstrichterliche Weihen: Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil zum Persönlichkeitsrecht im Internet entschieden, dass Bewertungsportale grundsätzlich keine Auskunft über ihre Mitglieder erteilen müssen –  auch wenn falsche Tatsachen über das Portal verbreitet werden.

Arzt bewahrt Patientenakten im Wäschekorb auf,

lässt seine Patienten schon einmal 3 Stunden warten und hat eine Schilddrüsen-Überfunktion nicht erkannt. Diese Behauptungen stellte ein Patient anonym im Bewertungsportal Sanego auf – entgegen der Wahrheit, wie unter anderem die Frankfurter Allgemeine berichtet. Der betroffene Mediziner aus Schwäbisch Gmünd setzte sich gerichtlich zur Wehr und erreichte, dass Sanego die Bewertung entfernte. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13) hatte Sanego auch dazu verurteilt, dem Arzt Namen und Anschrift des Nutzers zu nennen, der die falschen Tatsachen verbreitet hatte.

BGH stärkt Bewertungsportalen den Rücken

In seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (Aktenzeichen: VI ZR 345/13 ) hob der VI. Zivilsenat in Karlsruhe den Stuttgarter Richterspruch insoweit auf und gab dem Ärzte-Bewertungsportal Recht, das die Daten seines Mitglieds nicht preisgeben wollte. Im Grunde ist das Urteil keine Überraschung, denn die Gesetzeslage ist eindeutig: Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG hat ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Laut der Frankfurter Allgemeinen erklärten die Karlsruher Richter dazu,

der Gesetzgeber hat sich sehr bewusst für eine weitreichende Anonymität im Internet entschieden. Ausnahmen sind daher nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Ein Gesetz, das das Durchbrechen der Anonymität wegen Falschaussagen erlaubt, gibt es aber nicht.

Das Urteil erfreut aber auch aus einem anderen Grund die Betreiber von Bewertungsportalen. Nach Auffassung der Richter ist ihnen nämlich nicht zuzumuten, Beiträge herauszufiltern, die erneut in das Portal eingestellt werden, nachdem ein inhaltsgleicher Beitrag aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen schon einmal entfernt werden musste. Anonymes Bewerten und Kritisieren bleibe damit weiter möglich, zitiert die Frankfurter Allgemeine einen Experten, solange der Portalbetreiber auf „Zuruf“ ehrverletzende Äußerungen entfernt.

Das Strafrecht ist die Grenze

Auf zahlreichen Bewertungsportalen im Internet können die Mitglieder nicht nur Ärzte, sondern auch Handwerker und andere Dienstleister beurteilen. Die Anonymität verleitet in vielen Foren zum Lügen und Lästern. Ist das Urteil deshalb

ein Schlag ins Gesicht aller Mobbing-Opfer,

wie der Focus meint?

Die Diskussion ist müßig, weil die Anonymität der Nutzer nach der eindeutigen Vorgabe des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden kann. Eine Ausnahme sieht der BGH im Strafrecht und zieht damit eine Grenze: Soweit falsche Aussagen strafrechtliche Relevanz haben, etwa im Fall der üblen Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) oder der Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch), aber auch wenn es zur Beleidigung kommt (§ 185 Strafgesetzbuch) gibt es keinen Schutz der Anonymität mehr.
Betroffene können daher keinen Auskunftsanspruch beim Zivilgericht geltend machen, sondern müssen Strafanzeige gegen Unbekannt stellen, um zu erfahren, wer ihnen Böses will.

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  • Es geht hier nicht um Anonymität! Es geht um Pseudonymität! Nur weil sich eine Person hinter einem Pseudonym versteckt, ist sie noch lange nicht anonym! Technisch ist man im Internet (fast) nie anonym. Wenn der Webanbieter auch noch Klarnamen der Person intern speichert, ist das auch nicht anonym.

  • Richtiges Urteil! Wenn jeder Hinz und Kunz als Hobby-Kommissar Selbstjustiz betreiben würde, wäre das ein Schlag ins Gesicht des Rechtsstaats! Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet. Es würde nicht lange dauern, bis die ersten „Opfer“ die herausverlangten Daten der „Täter“ dazu nutzen würden, diesen einen Hausbesuch mit Sonderbehandlung abzustatten. Einmal Prügel als Rache wäre der neue Volkssport.

    Nur Behörden dürfen auf gesetzlicher und rechtsstaatlicher Grundlage in Ermittlungs- und Strafverfahren die Identität von vermeintlichen Tätern aufheben. Wer meint, Opfer zu sein, soll sich an die Behörden wenden und nicht in Eigenregie Selbstjustiz verüben.

  • Es ist vollkommen richtig, dass die Nutzung von Bewertungsportalen unter Pseudonym geschieht, weil der Betreiber des Portals natürlich die Identität des Nutzers kennt. Anonymität ist nach der Definition des Bundesdatenschutzgesetzes erst gegeben, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
    Das ändert aber nichts daran, dass der von einer (falschen) Bewertung oder gar einer Verleumdung Betroffene die Identität desjenigen, der unter Pseudonym die Bewertung abgegeben hat, nicht selbst ermitteln kann. Zumindest für den Betroffenen bleibt der Bewertende anonym. Daher bitten wir, uns nachzusehen, dass wir den Begriff „Anonymität“ nicht im technischen oder juristischen Sinn benutzt haben, sondern der Anschaulichkeit halber.

  • Es ist im deutschen Internet unmöglich, vor einem schlechten Arzt oder Arbeitgeber zu warnen.

    Was hier komplett verschwiegen wird: Bewertungsportale in Deutschland sind komplett nutzlos. Die Bewerteten (egal ob Arzt auf Jameda oder Arbeitgeber auf kununu) haben jederzeit die Macht, jede negative Bewertung OHNE ANGABE VON GEGENBEWEISEN löschen zu lassen.

    An Kommentaren wie dem von Harald hier sieht man, dass das keiner weiß. Dabei gibt es auf diesen Portalen schon jetzt nur noch bestellte oder geduldeten Jubel-Kommentare. Klickt euch mal durch.

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