Unternehmen befinden sich in einer Goldgräberstimmung. Ständig und immer mehr graben sie in ihren Datenbergen nach dem Gold des 21. Jahrhunderts. Je mehr Daten von einem Kunden zur Verfügung stehen, desto gezielter kann Werbung zugeschnitten oder das Verhalten des Kunden vorhersagt werden. Aber welche Rolle spielt der Datenschutz bei Data Warehouse und Data Mining?
Der Inhalt im Überblick
Was ist Data Warehouse bzw. Data Mining?
Unter Data Warehouse wird eine zentrale Datenbank verstanden, die alle im Unternehmen verfügbaren Daten speichert. Aus verschiedenen Datenbanken werden Daten, die für unterschiedliche Zwecke gespeichert wurden, in das Data Warehouse migriert, um strategische Datenanalysen und Entscheidungshilfe zu ermöglichen.
Data Mining ermöglicht das automatische Auswerten von Datenbeständen mit Hilfe statistischer Verfahren. Daten, die sich im Data Warehouse befinden, werden korreliert und ausgewertet, um interessante Muster oder Zusammenhänge zu erkennen.
Gefahr für den Betroffenen
Durch Erstellen von Persönlichkeitsprofilen und Vorhersagen von Verhaltens- und Handlungsweisen eines Kunden wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen tangiert. Zusätzlich werden personenbezogene Daten im Data Warehouse auf Vorrat gespeichert.
Das Gebot der Zweckbindung soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Eine Änderung bzw. Erweiterung bedarf einer Rechtfertigung. Eine über die Erfüllung vom ursprünglichen Zweck hinausgehende Verwendung von Daten begegnet daher grundsätzlichen Bedenken.
Anonymisierung oder Pseudonymisierung
Datenschutzrechtlich unbedenklich ist das Vorhaben, wenn dabei ausschließlich anonymisierte oder irreversibel pseudonymisierte Daten verwendet werden, da in diesem Fall keine personenbezogenen Daten mehr verwendet werden.
Berechtigtes Interesse
Andernfalls muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den strategischen Nutzen des Unternehmens vorgenommen werden.
Marktanalyse und strategische Planung
Wenn beide Instrumente lediglich zur Analyse des Marktes und zur strategischen Planung eingesetzt werden, könnte man geneigt sein, den Interessen des Unternehmens den Vorzug zu geben. In diesem Fall geht es nicht um die einzelnen Kunden, bei denen zwar immer noch ein gewisser Personenbezug gegeben ist, dies aber eben nicht von Bedeutung ist. Vielmehr geht es lediglich um die allgemeine Erkennung von Mustern.
Genauso kann aber argumentiert werden, dass bereits die „bloße“ Mustererkennung in die Rechte des Betroffenen eingreift, da zum einen seine Daten auf Vorrat ohne Zweckbindung gespeichert werden und er zum anderen bei der Erhebung seiner Daten weder informiert wurde noch selbst über die weitere Verwendung entscheiden kann. Demnach wäre der Einsatz beider Instrumente auch bei einer bloßen Mustererkennung nur mit einer Einwilligung möglich.
Kundenprofile
Werden konkrete Kundenprofile erstellt und ist damit der Personenbezug von Bedeutung, muss unstreitig eine Einwilligung eingeholt werden.
Fazit
Beim Einsatz von Data Warehouse und Data Mining muss der Einzelfall inklusive der eingesetzten Technologien geprüft werden. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, informiert nicht nur den Kunden, sondern lässt sich eine Einwilligung erteilen. Ihr Datenschutzbeauftragter kann Ihnen da sicherlich behilflich sein.