Die Veräußerung eines Unternehmens erfolgt in der Praxis häufig durch die Übertragung von Anteilen als Share-Deal oder von Wirtschaftsgütern als Asset-Deal. Während der Share-Deal aufgrund der Kontinuität der verantwortlichen Stelle datenschutzrechtlich weniger problematisch ist, findet bei einem Asset-Deal ein Wechsel der verantwortlichen Stelle statt. Um der Praxis insoweit bei der Umsetzung zu helfen, hat die DSK am 11.09.2024 ihre Leitlinien überarbeitet, die der Beitrag vorstellt.
Der Inhalt im Überblick
Zwar generelle Unzulässigkeit der Datenübermittlung aber…
In der Frühphase von Vertragsverhandlungen zwischen Veräußerer und potenziellem Erwerber soll laut DSK-Beschluss die Übermittlung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig sein. Dies gelte insbesondere für Kunden-, Lieferanten- und Beschäftigtendaten.
Differenzierungsbedarf bei den Datenkategorien
Im Rahmen fortgeschrittener Übernahmeverhandlungen sieht die DSK beim Asset-Deal dagegen Potenzial, Kunden-, Lieferanten- und Beschäftigtendaten dem Erwerber auch anders als durch Einwilligung rechtmäßig zugänglich machen zu können. Insoweit differenziert sie wie folgt:
Übermittlung von Daten potenzieller Kunden beim Asset-Deal?
Bei der Übermittlung von Kundendaten im Rahmen eines Asset-Deals unterscheidet die DSK zwischen vorvertraglichen, bereits bestehenden und beendeten Kundenbeziehungen.
- Datenübermittlung beim Asset-Deal betreffend Vertragsanbahnungen
Aus Sicht der DSK liegt eine Vertragsanbahnung vor, wenn Vertragsverhandlungen zwischen dem Veräußerer und einem Interessenten geführt werden. Führt der Interessent die Verhandlungen mit dem Erwerber vorbehaltlos fort, hält die DSK die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für gerechtfertigt. Im Übrigen wäre eine Übermittlung der Daten des Betroffenen nur zulässig, wenn überwiegende Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Den schutzwürdigen Interessen des Interessenten könne in der Regel durch eine fristgebundene Widerspruchslösung Rechnung getragen werden. - Datenübermittlung beim Asset-Deal betreffend bestehende Kundenbeziehungen
Bei bestehenden Kundenverträgen differenziert die DSK, ob der Kunde beim Vertragsübergang mitwirkt oder nicht. Soweit Verträge mit Zustimmung des Kunden durch Vertragsübernahme übertragen würden, könne der Erwerber die für die ihm dann obliegende Vertragserfüllung Verarbeitung der Kundendaten auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO stützen. Gleiches gelte für die Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB. Bei einer Erfüllungsübernahme wäre dagegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO einschlägig. Soweit der Erwerber die Erfüllung gewährleiste, stünden in der Regel keine Interessen des Kunden entgegen. - Datenübermittlung beim Asset-Deal betreffend beendete Kundenbeziehungen
Sofern der Veräußerer beabsichtigt, Daten von Altkunden ohne laufenden Vertrag zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen an den Erwerber zu übermitteln, ist nach Auffassung der DSK der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages erforderlich. Der Erwerber müsse dann diese Daten von den Daten der Kunden mit laufendem Vertragsverhältnis trennen. Soweit der Erwerber die Daten zu anderen Zwecken als der Aufbewahrung verwenden wolle, sei eine Einwilligung erforderlich. - Weiternutzung der Daten durch den Erwerber für Werbezwecke
Soweit die Kundendaten nach den genannten Kriterien vom Erwerber verarbeitet werden dürfen, ist dieser nach Auffassung der DSK regelmäßig berechtigt, die Daten gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO für Werbezwecke zu nutzen, soweit der Veräußerer hierzu berechtigt war. Dabei sind allerdings die Vorgaben des UWG mit seinen Differenzierungen nach Werbeträgern zu beachten.
Übermittlung von Zuliefererdaten im Rahmen des Asset-Deals
Soweit keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen erkennbar sind, können nach Auffassung der DSK Daten von Lieferanten gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO vom Veräußerer an den Erwerber übermittelt werden. Insbesondere bei geschäftlichen Kontaktdaten stünden der Übermittlung nach Auffassung der DSK regelmäßig keine überwiegenden Interessen entgegen. Vielmehr hätten die Lieferanten häufig sogar ein Interesse daran, die Geschäftsbeziehung mit dem Erwerber fortzusetzen.
Übermittlung von Beschäftigtendaten im Rahmen des Asset-Deals
Die Übermittlung von Beschäftigtendaten zur Erfüllung des Asset-Deals könne im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 613a BGB regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO und, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen seien, auf § 26 Abs. 3 BDSG gestützt werden. Der Veräußerer verarbeite die Daten zur Durchführung oder Abwicklung des Arbeitsvertrags. Der Erwerber dürfe die Daten im Rahmen des gesetzlich angeordneten Übergangs der Verträge gemäß § 613a BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO spiegelbildlich verarbeiten. Dies umfasse auch die Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten über den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 5 BGB).
Datenübermittlung beim Asset-Deal – praktisch handhabbar?
So stringent sich die Ausführungen der DSK auch lesen, ihr Prüfstein für die Praxis wird die Frage sein, inwieweit sie Asset-Deals erschweren oder erleichtern. Die Fokussierung der DSK auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO und Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO bietet Ansätze zur Flexibilisierung, die aber am Einzelfall zu messen sind. Insoweit, ein Punkt, den Berater bei der Due Diligence zu beachten haben.