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Nutzung von Kundendaten zur Werbung nach Vertragskündigung

Nutzung von Kundendaten zur Werbung nach Vertragskündigung

Werbung kann lästig sein, insbesondere, wenn sie von einem früheren Vertragspartner stammt, mit dem man schlechte Erfahrungen gemacht hat. Gerade in der Energieversorgung besteht das Bestreben, Altkunden durch werbliche Ansprache zurückzugewinnen. Daher ist die Versuchung groß, die Daten dieser Kunden zu speichern und hierfür zu nutzen. Das VG Bremen musste am Beispiel eines Energieträgers klären, ob dies rechtmäßig ist. Der Beitrag stellt das Urteil vor.

Hier wurden gespeicherte Kundendaten zur (Haustür-)Werbung genutzt

Die Klägerin war ein Energieversorger. Laut ihren Datenschutzinformationen verarbeitet sie für die werbliche Ansprache ehemaliger Kunden unter anderem deren Namen und Adressen sowie die Information, ob die Kunden den Erhalt medialer Werbung wünschen oder nicht. Die Aufbewahrungsfrist dieser Daten wurde laut den Datenschutzinformationen der Klägerin auf 24 Monate begrenzt.

Zur Planung ihrer Kampagne für die Rückgewinnung früherer Kunden ermittelte die Klägerin, welche Zählerstellen sie laut ihrer Datenbank innerhalb der Aufbewahrungsfrist beliefert hatte, nun aber nicht mehr beliefert. Wurden relevante Zählerstellen gefunden, ordnete die Klägerin diese den Namen der früheren Kunden in ihrer Datenbank zu. Anschließend plante sie, diese Kunden an ihrer Haustür zum Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags zu motivieren. Die Klägerin löscht jeweils am Ende einer solchen Akquisekampagne alle separat ausgewerteten Datensätze.

Mit Bescheid vom 22.11.2023 untersagte die beklagte Datenschutzaufsichtsbehörde die Speicherung von Kundendaten über sechs Monate hinaus zu dem oben genannten Zweck. Gegen das Verbot ging die Klägerin vor dem VG Bremen vor.

Durfte das Unternehmen die Kundendaten nachvertraglich nutzen?

Aus Sicht des VG Bremen: Ja. Der Versorger durfte die Kundendaten wie beschrieben nutzen.

Das Gericht war überzeugt, dass die Verarbeitung zu Werbezwecken in Form von Haustürwerbung eine zulässige Verarbeitung zu einem Sekundärzweck gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO sei. Dabei betrachtete das Gericht Art. 6 Abs. 4 DSGVO nicht als eine Rechtsgrundlage, sondern als Auslegungsregel für Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Die Abgrenzung nimmt das VG Bremen wie folgt vor: Wird der Betroffene bei Vertragsschluss über den späteren Werbezweck informiert, erfolgt die Verarbeitung der Daten nur auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Dagegen muss (auch) Art. 6 Abs. 4 DSGVO herangezogen werden, wenn der Zweck der Verarbeitung erst nachträglich festgelegt werde.Wesentlich in diesem Kontext sei, dass der Betroffen die Verarbeitungen konkret vorhersehen können müsse.

Ausgehend von dieser Abgrenzung subsumierte das Gericht die strittige Situation nur unter Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Bei der Abwägung berücksichtigte das Gericht die Wertung von § 7 Abs. 1 UWG, wonach die Ansprache von Kunden mittels postalischer Werbung zulässig sei. Das spreche dafür, dass auch die Verarbeitung von Kundendaten zur Werbung mittels Besuch an der Haustür ein berechtigtes Interesse sein könne. Ebenso meinte das Gericht, dass allein die Tatsache der Kündigung nicht zwingend dafür spreche, dass der frühere Kunde keine Werbung mehr erhalten wolle. Im Ergebnis zog das Gericht den Schluss, dass die Klägerin ein überwiegendes berechtigtes Interesse für ihre Praxis dargelegt habe.

Werbung und Datenschutz – ein Grundkonflikt

Nicht erst seit dem Urteil des BVerwG Az. 6 C 3.23 sind Werbung und Datenschutz eng miteinander verbunden. Insofern ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (auch inhaltlich) zu begrüßen, da es eine Hilfestellung gibt, wann die nachvertragliche Nutzung von Daten zulässig ist. Einen Freifahrtschein für nachvertragliche Werbung gibt das Urteil jedoch nicht, da sich viele Betroffene bei aus ihrer Sicht unlauterer Werbung gerne bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Unternehmen sollten daher, wenn sie nachvertragliche Werbung betreiben, ihre Löschfristen und TOMs einhalten.

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  • deswegen schreibe Ich in der Kündigung immer, dass eventuell vorher erteilte Werbeeinwilligungen wiederrufen werden und jedwede Kundenrückgewinnung oder ähnliches untersagt ist. Wer es dann trotzdem macht, kriegt auf die Finger.

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