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Eintragungspflicht für den Wohnort im Handelsregister ist zulässig

Eintragungspflicht für den Wohnort im Handelsregister ist zulässig

Es ist gelebte notarielle und amtsgerichtliche Praxis, u.a. auch den Wohnort der vertretungsberechtigten Organe zu deren Konkretisierung in das Handelsregister einzutragen, obwohl das Gesetz dies nicht verlangt. Das dies datenschutzrechtlich zumindest Bedenken aufwirft, bedarf keiner Erklärung. Der BGH hatte nun im hier interessierenden Beschluss zu klären, ob ein GmbH-Geschäftsführer auf der Grundlage der DSGVO der Eintragung seines auf Basis dieser Praxis eingetragenen Wohnortes widersprechen und die Löschung verlangen kann (Art. 17, 21 DSGVO).

Was ist das Handelsregister? – Eine kurze Einführung

Da – mit Ausnahme von Jurastudenten, Notaren, Rechtspflegern und Richtern der freiwilligen Gerichtsbarkeit – vertiefte Kenntnisse des Handelsregisters nicht immer vorausgesetzt werden können, soll der Darstellung der BGH-Entscheidung eine kurze Einführung in Inhalt und Zweck des Registers sowie in die rechtliche Problematik der Wohnsitzeintragung eines GmbH-Geschäftsführers vorangestellt werden.

Das bei den Amtsgerichten als Registergerichten geführte Handelsregister ist ein Verzeichnis, in das Handelsgesellschaften verpflichtet sind, für Dritte wichtige Verhältnisse wie die Vertretungsbefugnis der Organe oder den Sitz der Gesellschaft eintragen zu lassen. Das Register dient als Medium dem Schutz des Rechtsverkehrs, der dadurch erkennen können soll, wer für die Gesellschaft rechtswirksam handeln kann, und dem dafür – abgesehen von besserem Wissen – auch bei unrichtigen Eintragungen Vertrauensschutz gewährt wird. Der Übersichtlichkeit halber sind die Eintragungen nach Abteilungen geordnet, je nachdem, ob sie eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) betreffen. Erstere werden in Abteilung A, letztere in Abteilung B eingetragen.

Wohnorteintragung im Register – Wo ist das Problem?

Die im Handelsregister zu veröffentlichenden Eintragungen ergeben sich aus den Formularen der Anlagen 4 und 5 zur Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters. Bei deren Betrachtung fällt auf, dass der Wohnort der vertretungsberechtigten Organe nicht aufgeführt ist, also rein positivrechtlich nicht einzutragen wäre. Dass der Wohnort dennoch eingetragen wird, hat seinen Grund in einer historisch gewachsenen Praxis, die auf das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 zurückgeht. Dort wurde der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH als eintragungspflichtige Tatsache zur Konkretisierung der Person genannt. Obwohl diese Detailangabe heute nicht mehr im GmbHG enthalten ist, hat sich diese Praxis gehalten. Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) atypisch, sondern wirft auch die Frage auf, ob die Betroffenenrechte nach der DSGVO durch tatsächliche Übung eingeschränkt werden dürfen.

BGH bestätigt Eintragungspflicht des Wohnorts im Handelsregister

Diesen Konflikt zwischen dem auch und gerade im Datenschutzrecht in Gestalt des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt des Gesetzes hatte nun der BGH in dem hier interessierenden Beschluss zu entscheiden.

Wieso wurde die Praxis der Pflichteintragung des Wohnorts im Handelsregister streitig?

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der S–GmbH und seit 09.2012 mit seinem Wohnort im Handelsregister eingetragen. Mit Antrag vom 21.11.2022 beantragte er die Löschung der Wohnortangabe im Register. Zur Begründung führte er an, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass er die Gefahr sehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um an diese Stoffe zu gelangen. Das Registergericht wies den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2022 zurück. Nach erfolgloser Beschwerde legte der Geschäftsführer Rechtsmittel zum BGH ein.

Auf welcher Basis hielt der BGH die Eintragungspflicht im Handelsregister für zulässig?

Zwar, sei das Amtsgericht als Registergericht Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Löschanspruch (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) bestehe aber nicht, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Wohnorts im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich sei (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DSGVO).

Die Rechtspflicht müsse sich nicht aus einem Parlamentsgesetz ergeben, sondern könne sich auch aus fortgeltendem vorkonstitutionellen Recht (Art. 123 Abs. 1 GG) ergeben. Voraussetzung sei, dass das vorkonstitutionelle Recht den Zweck der Verarbeitung benenne und die Verarbeitung für diesen Zweck erforderlich sei (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Dies sah der BGH in Bezug auf die Erfassung des Wohnsitzes des GmbH-Geschäftsführers als erfüllt an. Entsprechend der seit dem Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 geübten Praxis sei die Eintragung des Wohnsitzes des GmbH-Geschäftsführers als Gewohnheitsrecht anzuerkennen. Die Vorschriften des GmbHG über die Anmeldung zum Handelsregister seien im Lichte dieses Gewohnheitsrechts auszulegen. Hiervon sei laut der Drucksache des Bundestags zum Handelsrechtsreformgesetz 1998 auch der Gesetzgeber ausgegangen.

Auch die Eintragung des Wohnsitzes des GmbH-Geschäftsführers und damit dessen Verarbeitung als personenbezogenes Datum sei erforderlich. Das Register diene der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Zu diesem Zweck müssten auch die Vertretungsregelungen der Gesellschaft bekannt gemacht werden, wozu bei einer GmbH auch die Personalien der kraft ihrer Stellung vertretungsberechtigten Geschäftsführer gehörten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Wohnort sei zudem zur besseren Individualisierung des Geschäftsführers erforderlich. Auch im Rahmen der gebotenen Abwägung der Rechte aus der EU-Charta und dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO) würden die Interessen des Rechtsverkehrs an der Offenlegung des Wohnorts zur besseren Individualisierung des GmbH-Geschäftsführers dessen schutzwürdiges Interesse am Schutz seiner Privatsphäre abstrakt überwiegen. Ob in Ausnahmefällen, etwa beim Nachweis konkreter Gefahren für Leib und Leben, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, musste der BGH nicht entscheiden.

Da sich Art. 21 DSGVO nur auf Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) bis f) DSGVO bezieht, bestünde auch kein Widerspruchsrecht: Die Verarbeitung des Wohnortdatums zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Handelsregister und Datenschutz – eine unendliche Geschichte

Auch wenn die Sache kleinlich erscheint – geht es doch „nur“ um die Eintragung des Wohnsitzes als vergleichsweise profanes Registerdatum – reiht sich die Entscheidung in die Bemühungen des Gesetzgebers ein, digitaler zu werden. So wurde zuletzt im Jahr 2022 die zentrale Registerplattform „handelsregister.de“ mit bundesweit verfügbaren Einträgen aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern kostenfrei digital zugänglich gemacht, auf der u.a. private Anschriften, Unterschriften, private Kontonummern, Geburtstage und Geburtsorte, teilweise sogar Kopien von Personalausweisen und Ausweisnummern abgerufen werden können. Angesichts dieser Datenfülle bieten digitale Register aus datenschutzrechtlicher Sicht zahlreiche Angriffspunkte für die Betroffenen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, die Befürchtung besteht, dass die Daten zu kriminellen Zwecken abgefragt werden. Die Entscheidung erscheint daher klein, ist aber im Kontext wichtig. Dass der BGH zur Begründung seines Ergebnisses einen Umweg über das Gewohnheitsrecht als ansonsten eher praxisferne Rechtsquelle genommen hat, ist hier nur das juristische Sahnehäubchen.

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  • Der Gesetzgeber wird sich etwas dabei gedacht haben, wenn der Wohnort nicht zur Eintragung erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 lit. c erfordert eine rechtlichen Verpflichtung – in dem Beschluss wird offensichtlich verdrängt, dass auch der Art. 123 Abs. 1 GG, bei genauer Betrachtungsweise des Einzelfalls, gegen geltendes EU-Recht verstoßen kann.

    Dem BGH wünsche ich in Zukunft viel mehr Weitsicht und hoffe, dass solche Beschlüsse umgehend durch den EUGH kassiert werden – und die Unfähigkeitsbescheinigung im Datenschutzrecht ausgestellt wird.

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