Bereits zum 01.09.2009 trat die BDSG Novelle II in Kraft. Heute (31.08.2010) endet die in § 47 BDSG geschaffene Übergangsregelung für die Verarbeitung und Nutzung von sog. Altdaten (also Daten, die vor dem 01. September 2009 erhobenen wurden) für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung.
In der Praxis bedeutet dies, dass ab morgen (01.09.2010) auch für diese Datenbestände § 28 BDSG ausschließlich in der aktuellen Fassung und mit den jeweiligen Voraussetzungen und Ausnahmen Anwendung findet und in diesem Bereich keine Privilegierung von Altdaten mehr besteht. Die ebenfalls in § 47 BDSG getroffene Übergangsregelung zur Verarbeitung und Nutzung von „Altdaten“ zu Werbezwecken endet am 31.12.2010.