Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Vereinigte Königreich aufgefordert bis 2. Mai 2014 darzulegen, warum den britischen Geheimdiensten im Rahmen von Überwachungsprogrammen wie Tempora und Prism das Recht zugestanden wird, Daten von Millionen Telefongesprächen, E-Mails und Sucheingaben zu erheben, zu speichern und zu analysieren.
Der Aufforderung ist eine Beschwerde von Organisationen Big Brother Watch, Open Rights Group, Englisch Pen und der Internetaktivistin Constanze Kurz aus Deutschland vorangegangen. Der Vorwurf: der britische Geheimdienst Government Communications Headquarters (GCHQ) hat mit der Sammlung von Millionen Daten das Recht der europäischen Menschen auf Privatsphäre und das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Verletzung von Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 EMRK sichert folgende Rechte:
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die Rechte des einzelnen Bürgers auf Privatsphäre und Privatleben dürfen also nur aufgrund eines Gesetzes und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden. Bisher halten GCHQ und die britische Regierung daran fest, dass die Überwachungsmaßnahmen zulässig sind, ohne dies konkreter zu belegen.
Nun ist das Vereinigte Königreich verpflichtet vor einem Gericht darzulegen, dass sich die Aktivitäten von GCHQ im Rahmen des Gesetzes bewegen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.
Welche Bedeutung könnte die Entscheidung in Deutschland haben?
EMRK hat in Bundesrepublik Deutschland kein Verfassungsrang, sondern ist einem einfachen Gesetz gleichgestellt. Gemäß Art. 46 GG ist aber Bundesrepublik Deutschland an die EMRK gebunden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein auf Grundlage der EMRK eingerichteter Gerichtshof.
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind in Deutschland umzusetzen.
Bravo, guter Bericht der gleich hier http://www.telefoniert-nach-hause.de/index.php/Recht#Europa weiter verbreitet wird.
Grüße Ben Nevis